! Der neue bulgarische Zolltarifentwurf
1. Weine: *) [
1. in Fässern (O.-U., F., R.) vom Werte 14 9/0.
2. in Flaschen (F., R.) vom Werte 12 M
I. Tabak und Tabatkfabrikate.
5. Tabak, in Blättern (F., R.) 100 kg 258 **) Franken.
ß. Tabak, verarbeitet (F., R.) 1 kg 29,80 Franken.
7. Zigarren (F., R.) 1 kg 5,80 Franken.
Anmerkung. Der Zollsat von 5,50 Franken ssett sich zusammen aus
1,20 Franken Zoll und 1,60 Franken Steuer. Außerdem ist eine weitere Akzisengebühr
(sog. Mururie) von 0,40 Franken für 1 kg und eine Banderolegebühr
von 7,20 Franken für 100 Stück zu entrichten.
z. Zigaretten (F., R.) 1 kg 29,80 Franken.
Anmerkung. Die Zollsähße der Nummern 6 und s seßen sich zusammen
aus 4,20 Franken Zoll, 1,60 Franken Steuer und 24 Franken Banderolegebühr.
Außerdem wird für das Kilogramm noch eine weitere Akzisengebühr
(sog. Mururie) von 0,40 Franken und eine weitere Banderolegebühr
von 24 Franken erhoben.
Schnupftabak hat an Zoll 2,80 Franken, an Steuer 2 Franken, an
Banderolegebühr 24 Franken, zusammen 28,80 Franken für das Kilogramm
zu entrichten.
III. Eßwaren.
9. Zucker, nicht raffiniert, raffiniert, krystallisiert (gelber Zucker, „Nebet“-zucker,
Kandiszucker), Zuckerwaren verschiedener Art (Confetti, Dragés,
Bonbons, Lokum, Halwa, Pekmez) und mit Zucker glacierte Früchte
(D.-N., F., R.) vom Werte 20 9%).
Anmerkung. Biskuits, auch mit geringem Zuckergehalte, unterliegen
dagegen einem 14 prozentigen Wertzolle.
10. Mehl (OD.-U., R.) vom Werte 10 9%.
11. Pflaumenmus ohne Zucker (Sb.) vom Werte 10 %.
12. Früchte, frische (J.) vom Werte 101/2 %,.
Anmerkung. Laut Geseß vom 3./16. Februar 1896, betreffend die
Abwehr der Reblaustrankheit, und des Reglements zur Durchführung dieses
Geseßes vom s0. August/11. September 1896 ist die Einfuhr von frischen
Weintrauben unbedingt verboten. Die Einfuhr aller anderen (frischen)
Früchte ist nur dann gestattet, wenn den Sendungen eine Bescheinigung
beigefügt ist, daß an dem Ursprungsorte die Reblauskranktheit nicht herrscht.
Die Verpackung in Weinlaub ist unstatthaft.
13. Nüsse, Haselnüsse, Mandeln aller Art (F., J., R ) vom Werte 101/290.
14. Käse: Parmesan, Gorgonzola, Pecorino, Cacio-Cavallo, Fontina,
Provolone, Stracchino (J.) vom Werle 12 9%.
p *) Von allen eingeführten Weinen sind behufs Analyse Proben an das Finanzministerium
einzusenden.
**) Die Steuer von 160 Franken ist in diesem Zollsatze mitinbegriffen.
| 2 4