Full text : Die Handelskammern

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Uruguay.
Es  gibt  in  Uruguay  keine  gesetzlichen  Vorschriften  über
die  Bildung  kaufmännischer  Vereinigungen;  nur  bedürfen  Vereinigungen ­
  einer  Anerkennung  durch  die  Staatsgewalt,  wenn  sie
juristische  Persönlichkeit  erlangen  wollen.
Der  Centro  Commercial  zu  Montevideo,  welcher  zugleich  als-Bolsa
  de  Comercio  anerkannt  ist,  ist  in  Uruguay  die  einzige
von  der  Regierung  genehmigte  kaufmännische  Korporation.  Sie
hat  keinen  offiziellen  Charakter,  wird  aber  von  Behörden  und
öffentlichen  Korporationen  vielfach  in  Anspruch  genommen.  Er
verkehrt  direkt  mit  dem  Handelsminister.
Die  italienischen,  spanischen  und  französischen  Kaufleute
besitzen  eigene  Handelskammern.
Der  Centro  Commercial  und  sein  unter  dem  Namen  Handelskammer ­
  gewählter  Ausschuß  haben  die  Aufgabe,  einen  Vereinigungspunkt ­
  für  Beratung  und  Vertretung  aller  Handelsinteressen
und  ein  Organ  zur  Geltendmachung  von  Wünschen,  zur  Abfassung
von  Eingaben  usw.  zu  bilden.  Die  Handelskammer  hat  ferner
über  die  Handelsgebräuche  des  Platzes  zu  wachen,  unterhält  die
geeignet  scheinende  Verbindung  mit  fremden  Börsen,  veröffentlicht ­
  täglich  die  Kursnotierungen  der  öffentlichen  Schuldtitel
Uruguays  und  ist  zugleich  Oberinstanz  in  schiedsrichterlichen
Entscheidungen  des  Ausschusses  der  Börsenmakler,  über  deren
Tätigkeit  sich  in  den  Satzungen  des  Centro  Commercial  ausführliche ­
  Bestimmungen  finden.  In  dem  von  dem  Centro  Commercial
unterhaltenen  Lesesaal  liegen  zur  Benutzung  der  Mitglieder
Zeitungen  und  Telegramme  aus.
Die  Benutzung  der  Institutionen  des  Centro  Commercial  steht
nicht  nur  seinen  Mitgliedern,  sondern  auch  dem  Präsidenten  der
Republik,  den  Ministern,  den  Handelsrichtern,  dem  diplomatischen
und  Konsularkorps  usw.  frei.  Die  Räume  des  Centro  Commercial
sind  täglich  von  8—5  Uhr  geöffnet.
Angehörige  aller  Nationen  können  die  Mitgliedschaft  des
Centro  erwerben.  Ueber  ihre  Aufnahme,  für  welche  Empfehlung
durch  zwei  Mitglieder  Bedingung  ist,  wird  von  der  Handelskammer
ballotiert;  zwei  schwarze  Kugeln  hindern  die  Aufnahme.  Das  Eintrittsgeld ­
  beträgt  10  Pesos,  der  Monatsbeitrag  3  Pesos.  Wegen
Bankrotts,  wegen  Falschmünzerei  und  anderer  Verbrechen  erfolgt
der  Ausschluß  der  Mitglieder.  Alljährlich  im  Januar  treten  die
Mitglieder  zu  einer  ordentlichen  Generalversammlung  zusammen.
Außerordentliche  Versammlungen  können  stattfinden,  wenn  es
der  Präsident,  die  Handelskammer  oder  mindestens  50  Mitglieder
des  Centro  Commercial  für  nötig  erachten.  Die  Vereinigung  ist
beschlußfähig,  wenn  die  Hälfte  der  Mitglieder  anwesend  ist.  Die
Generalversammlung  wählt  die  Handelskammer.
Die  Handelskammer  besteht  aus  neun  Mitgliedern,  von  denen

Allgemeines.

Centro
Commercial.

Arbeitsfeld.

Mitglieder  und
Generalversammlung. ­


Handelskammer. ­

            
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