D. Bekämpfung des SGeburtenrüdganges 127
18. Lebensjahre dürfen von ihrem Arbeitsverdienft für jede Woche nicht mehr als 18 AM
und außerdem ein Drittel des 18 KM überfteigenden Beitrags ausbezahlt werden. Der
überlchießende Teil muß vom Arbeitgeber bei einer öffentlidhen Sparkaffe auf den
Namen des Ingenhlichen eingelegt werden, mit der Maßgabe, daß über das Guthaben
während der Kriegsdauer nur mit Zuftimmung der Gemeindebehörde des Aufenthalts
orte8 verfügt werben darf. Diefe darf die Zuftimmung nur geben, wenn das wohl
erwogene Intereffe des Iugenblihen € ausnahmöweife fordert oder foweit e8 fih
um gefegliche Unterhalts» ober moralifde Unterftügungsverpflidtungen handelt.
Abgefehen von den gefeblichen Unterhaltspflidten foll der Gemeindevorftand
lich der Zuftimmung der Eltern oder des Bormundes vergewiffern. Sehr zwedmäßig.
it vorgefehen, daß der Gemeindevorfjtand die Ausführung befondern kommunalen
Dienftftellen übertragen kann. Diefe Übertragung ijt Öffentlid) bekanntzugeben.
Nach Beendigung des Krieges fol die Sparfaffe die in ihrem Gewahrfam befindlichen
Sparkalfenbücher den Gemeindevorftänden des legten Aufenthaltsortes des Inhabers
zur Verfügung zuitellen.!) — Die Grenzlumme ift bald auf 21 und dann (1917) fogar
auf 24.4 erhöht worden. In dem erften Halbjahr wurden auf 64 000 Jugend-
"narbücer 4,3 Millionen Mark eingelegt, wovon 1,8 Mill. wieder abgehoben wurden.
3m übrigen wird berichtet, daß der anfängliche jtarfe Widerjtand der Iugendlihen
und der Arbeiterkreife fih im Laufe der Zeit gelegt Hat, daß [ogar nicht wenige mit
Vergnügen das Anwachfen ihres Guthabenz wahrnehmen. Die Wbwanderung hat auch
nicht den befürcdhteten Umfang angenommen, Coenfo ftellt der Gewerberat feft, daß
bie Arbeitshuft fih nicht vermindert Hat. Die Arbeitgeber Haben fig im allgemeinen
mit den Maßnahmen einverftanden erklärt. Bemängelt wird, daß grundfäglich keine
Dauerbefreiungen (im Interelfe der Elterr), wenn auch immer nur für einige Monate,
gewährt werden Könnten, Außerdem wird die Einführung von Sparmarken empfohlen.?)
— Gin Erlaß des {tellvertretenden Generaltommandos in Kaffel vom 7. Februar 1916
beichränkt fid) auf eine allgemeine eindringlide Mahnung an die KZugendlidhen und
broht mur für die Fälle, in denen diefe Mahnung verfagt, [Härfere Maßnahmen an:
Auszahlung des Lohnes an die Eltern, Einbehaltung eines Teiles des Lohnes und Ave
Führung an die Sparkajfe und Verbot des Wegzugs aus der Aufenthaltsgemeinde.
Die Verordnungen find teilweife, 3. B. in Hannover, auf große Wider»
jtände geftoßen. Das ijt begreiflidh, weil ein folder Eingriff neu und under-
jtanden i{t. Unter dem Drude der Kriegsarbeiten i{t e& den Behörden gewiß
auch nicht leicht, bei der Durchführung all den befondern VBerhältnifjen in
den einzelnen Familien gerecht zu werden. Das Biel ift aber jedenfalls
durchaus berechtigt und es verdient volle Anerkennung, daß einige General-
fommandos durchgegriffen haben. Auf Grund der Erfahrungen kann und
jollie im Srieden weitergearbeitet werden. Schon um die Wirkungen der Ber-
ardnungen nicht nach dem Kriege ins Gegenteil zu verkehren, muß zeitig
vorgeforgt werden. Sonft würden ja die Inhaber der Sparbücher oder ihre
Eltern in der Lage fein, am erjten Tage des Friedens die Einlagen wieder
leichtfinnig zu verjdhwenden. Wir denken uns eine Megelung etwa dahin,
daß durch Neichsgefeß dem Bundesrat und den Landesbehörden das NehHt
gegeben wird, durch Verordnungen zu beitimmen, daß ein Teil des Lohnes
Minderiähriger in eine Sffentlide Sparkajfe eingelegt und für die Minder-
2 „Concordia“ 1916, Nr. 9.
2 Soziale Lrari8s“ 1916, Nr. 51, 1917, Nr. 19