Object: Geburtenrückgang u. Sozialreform

D. Bekämpfung des SGeburtenrüdganges 127 
18. Lebensjahre dürfen von ihrem Arbeitsverdienft für jede Woche nicht mehr als 18 AM 
und außerdem ein Drittel des 18 KM überfteigenden Beitrags ausbezahlt werden. Der 
überlchießende Teil muß vom Arbeitgeber bei einer öffentlidhen Sparkaffe auf den 
Namen des Ingenhlichen eingelegt werden, mit der Maßgabe, daß über das Guthaben 
während der Kriegsdauer nur mit Zuftimmung der Gemeindebehörde des Aufenthalts 
orte8 verfügt werben darf. Diefe darf die Zuftimmung nur geben, wenn das wohl 
erwogene Intereffe des Iugenblihen € ausnahmöweife fordert oder foweit e8 fih 
um gefegliche Unterhalts» ober moralifde Unterftügungsverpflidtungen handelt. 
Abgefehen von den gefeblichen Unterhaltspflidten foll der Gemeindevorftand 
lich der Zuftimmung der Eltern oder des Bormundes vergewiffern. Sehr zwedmäßig. 
it vorgefehen, daß der Gemeindevorfjtand die Ausführung befondern kommunalen 
Dienftftellen übertragen kann. Diefe Übertragung ijt Öffentlid) bekanntzugeben. 
Nach Beendigung des Krieges fol die Sparfaffe die in ihrem Gewahrfam befindlichen 
Sparkalfenbücher den Gemeindevorftänden des legten Aufenthaltsortes des Inhabers 
zur Verfügung zuitellen.!) — Die Grenzlumme ift bald auf 21 und dann (1917) fogar 
auf 24.4 erhöht worden. In dem erften Halbjahr wurden auf 64 000 Jugend- 
"narbücer 4,3 Millionen Mark eingelegt, wovon 1,8 Mill. wieder abgehoben wurden. 
3m übrigen wird berichtet, daß der anfängliche jtarfe Widerjtand der Iugendlihen 
und der Arbeiterkreife fih im Laufe der Zeit gelegt Hat, daß [ogar nicht wenige mit 
Vergnügen das Anwachfen ihres Guthabenz wahrnehmen. Die Wbwanderung hat auch 
nicht den befürcdhteten Umfang angenommen, Coenfo ftellt der Gewerberat feft, daß 
bie Arbeitshuft fih nicht vermindert Hat. Die Arbeitgeber Haben fig im allgemeinen 
mit den Maßnahmen einverftanden erklärt. Bemängelt wird, daß grundfäglich keine 
Dauerbefreiungen (im Interelfe der Elterr), wenn auch immer nur für einige Monate, 
gewährt werden Könnten, Außerdem wird die Einführung von Sparmarken empfohlen.?) 
— Gin Erlaß des {tellvertretenden Generaltommandos in Kaffel vom 7. Februar 1916 
beichränkt fid) auf eine allgemeine eindringlide Mahnung an die KZugendlidhen und 
broht mur für die Fälle, in denen diefe Mahnung verfagt, [Härfere Maßnahmen an: 
Auszahlung des Lohnes an die Eltern, Einbehaltung eines Teiles des Lohnes und Ave 
Führung an die Sparkajfe und Verbot des Wegzugs aus der Aufenthaltsgemeinde. 
Die Verordnungen find teilweife, 3. B. in Hannover, auf große Wider» 
jtände geftoßen. Das ijt begreiflidh, weil ein folder Eingriff neu und under- 
jtanden i{t. Unter dem Drude der Kriegsarbeiten i{t e& den Behörden gewiß 
auch nicht leicht, bei der Durchführung all den befondern VBerhältnifjen in 
den einzelnen Familien gerecht zu werden. Das Biel ift aber jedenfalls 
durchaus berechtigt und es verdient volle Anerkennung, daß einige General- 
fommandos durchgegriffen haben. Auf Grund der Erfahrungen kann und 
jollie im Srieden weitergearbeitet werden. Schon um die Wirkungen der Ber- 
ardnungen nicht nach dem Kriege ins Gegenteil zu verkehren, muß zeitig 
vorgeforgt werden. Sonft würden ja die Inhaber der Sparbücher oder ihre 
Eltern in der Lage fein, am erjten Tage des Friedens die Einlagen wieder 
leichtfinnig zu verjdhwenden. Wir denken uns eine Megelung etwa dahin, 
daß durch Neichsgefeß dem Bundesrat und den Landesbehörden das NehHt 
gegeben wird, durch Verordnungen zu beitimmen, daß ein Teil des Lohnes 
Minderiähriger in eine Sffentlide Sparkajfe eingelegt und für die Minder- 
2 „Concordia“ 1916, Nr. 9. 
2 Soziale Lrari8s“ 1916, Nr. 51, 1917, Nr. 19
	        
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