Full text: Die Handelskammern

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Personen 1 ) zu bestellen und zu beaufsichtigen und Ursprungs 
zeugnisse und ähnliche Bescheinigungen auszustellen. Sie sind in 
einem dem Ministerium Beigeordneten Landesgewerberat und im 
Eisenbahnrat zu Karlsruhe vertreten. Jährlich bis zum 15. April 
haben sie dem Ministerium des Innern Berichte über den Gang von 
Handel und Industrie ihres Gebietes zu überreichen. Dem Mini 
sterium steht die Genehmigung ihrer Geschäftsordnungen zu. 
Die Kosten der Handelskammern werden durch Umlage auf 
gebracht. Wenn die Beiträge einen bestimmten Satz übersteigen 
sollen, so ist die Genehmigung des Ministers notwendig. Die Ein 
treibung der Beiträge erfolgt durch die staatliche Steuerbehörde 
gegen eine Hebegebühr von 3 o/o des Betrages und 1 Mk. Entschädi 
gung für jede. Stunde Zeitaufwand. Ueber die Verwendung des 
Geldes, die Beschaffung von Geschäftsräumen, die Anstellung 
von Arbeitskräften und das gesamte Kassen- und Eechnungswesen 
beschließen die Kammern selbständig. Etat und Rechnung sind 
von den Handelskammern öffentlich bekannt zu machen und zur 
Einsicht der Wahlberechtigten öffentlich auszulegen. 
Die badischen Handelskammern haben sich im Jahre 1880 er 
neut zu einem Badischen Handelstag zusamjnengesehlossen, für den 
jetzt ein Statut vom 10. Februar 1889 in Kraft ist. Ihm gehören 
zurzeit alle badischen Kammern an. Zum Beitritt würden auch 
die Handelsvereine der nicht durch Handelskammern vertretenen 
Bezirke berechtigt sein. Zweck der Vereinigung ist, die gemein 
samen badischen Interessen zur Geltung zu bringen, aber auch all 
gemein deutsche Fragen zu beraten und für die Behandlung durch 
den Deutschen Handelstag vorzubereiten. Die Plenarversammlung 
des Badischen Handelstags erwählt auf vier Jahre einen Vorort. 
Dieser soll alles tun, um die Zwecke des Badischen Handels 
tags zu sichern und zu verwirklichen, speziell die Plenar 
versammlungen formell und materiell vorbereiten und die Be 
schlüsse des Badischen Handelstags ausführen, insbesondere die 
beschlossenen Denkschriften und Eingaben ausarbeiten. Die Plenai- 
versammlung findet regelmäßig alle zwei Jahre statt. Außerdem 
ist sie alljährlich, wenn die Tagesordnung des Deutschen Handels 
tags bekannt ist, einzuberufen. Auf Antrag von vier Mitglieds 
kammern muß sie stets innerhalb von vier Wochen stattfinden. Der 
Vorstand der jeweils zum Vorort gewählten Kammer leitet die 
Verhandlungen. Bei der Beschlußfassung hat jede Kammer eine 
Stimme. Die Kosten werden unter die Kärntnern nach Maßgabe 
ihrer Steuerkapitalien verteilt. 
Kostendeckung* 
Badischer 
Handelstag- 
') cf. S. 16.
	        
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