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Personen 1 ) zu bestellen und zu beaufsichtigen und Ursprungs
zeugnisse und ähnliche Bescheinigungen auszustellen. Sie sind in
einem dem Ministerium Beigeordneten Landesgewerberat und im
Eisenbahnrat zu Karlsruhe vertreten. Jährlich bis zum 15. April
haben sie dem Ministerium des Innern Berichte über den Gang von
Handel und Industrie ihres Gebietes zu überreichen. Dem Mini
sterium steht die Genehmigung ihrer Geschäftsordnungen zu.
Die Kosten der Handelskammern werden durch Umlage auf
gebracht. Wenn die Beiträge einen bestimmten Satz übersteigen
sollen, so ist die Genehmigung des Ministers notwendig. Die Ein
treibung der Beiträge erfolgt durch die staatliche Steuerbehörde
gegen eine Hebegebühr von 3 o/o des Betrages und 1 Mk. Entschädi
gung für jede. Stunde Zeitaufwand. Ueber die Verwendung des
Geldes, die Beschaffung von Geschäftsräumen, die Anstellung
von Arbeitskräften und das gesamte Kassen- und Eechnungswesen
beschließen die Kammern selbständig. Etat und Rechnung sind
von den Handelskammern öffentlich bekannt zu machen und zur
Einsicht der Wahlberechtigten öffentlich auszulegen.
Die badischen Handelskammern haben sich im Jahre 1880 er
neut zu einem Badischen Handelstag zusamjnengesehlossen, für den
jetzt ein Statut vom 10. Februar 1889 in Kraft ist. Ihm gehören
zurzeit alle badischen Kammern an. Zum Beitritt würden auch
die Handelsvereine der nicht durch Handelskammern vertretenen
Bezirke berechtigt sein. Zweck der Vereinigung ist, die gemein
samen badischen Interessen zur Geltung zu bringen, aber auch all
gemein deutsche Fragen zu beraten und für die Behandlung durch
den Deutschen Handelstag vorzubereiten. Die Plenarversammlung
des Badischen Handelstags erwählt auf vier Jahre einen Vorort.
Dieser soll alles tun, um die Zwecke des Badischen Handels
tags zu sichern und zu verwirklichen, speziell die Plenar
versammlungen formell und materiell vorbereiten und die Be
schlüsse des Badischen Handelstags ausführen, insbesondere die
beschlossenen Denkschriften und Eingaben ausarbeiten. Die Plenai-
versammlung findet regelmäßig alle zwei Jahre statt. Außerdem
ist sie alljährlich, wenn die Tagesordnung des Deutschen Handels
tags bekannt ist, einzuberufen. Auf Antrag von vier Mitglieds
kammern muß sie stets innerhalb von vier Wochen stattfinden. Der
Vorstand der jeweils zum Vorort gewählten Kammer leitet die
Verhandlungen. Bei der Beschlußfassung hat jede Kammer eine
Stimme. Die Kosten werden unter die Kärntnern nach Maßgabe
ihrer Steuerkapitalien verteilt.
Kostendeckung*
Badischer
Handelstag-
') cf. S. 16.