Full text : Die Handelskammern

81

Dänemark.
Wie  der  Detailhandel  in  den  Städten  Dänemarks  von  alters
her  zunftmäßig  organisiert  war,  so  wurden  durch  Verordnung
vom  4.  August  1742  auch  die  Großkaufleute  Kopenhagens,
welche  Besitzer  von  Schiffen  oder  doch  von  Schiffsanteilen
waren,  zwangsweise  in  einer  Sozietät  innungsmäßig  organisiert.
Sie  wählten  unter  sich  seihst  einen  Vorsitzenden  und  zwei
Aelteste  als  Vorstand  der  Sozietät.  Dieser  Vorstand  hatte
in  erster  Linie  die  Versammlungen  der  Sozietät  zu  berufen ­
  und  zu  leiten.  Die  Sozietät  hatte  die  Aufgabe  und  Befugnis, ­
  die  allgemeinen  Interessen  des  Handels  zu  vertreten.  Die
Hegierung  bediente  sich  ihrer,  um  sich  über  verschiedene  Handelsund ­
  Schiffahrtsfragen  zu  orientieren,  z.  B.  ganz  besonders  darüber, ­
  welche  Personen  sich  an  fremden  Plätzen  dafür  eigneten,
als  Konsuln  Dänemarks  Handelsinteressen  zu  vertreten.  Die  Bedeutung ­
  der  Sozietät  stieg  bald;  die  liberale  Zollgesetzgebung
vom  Jahre  1797  war  mit  ihr  Werk.  In  den  Jahren  1808  und
181.1  ging  auch  die,  Aufsicht  über  die  Kopenhagener  Börse  auf
sie  über.
An  die  Stelle  des  Vorsitzenden  und  der  beiden  Aeltesten
trat  im  Jahre  1817  als  Vorstand  ein  Komitee,  welches  seit  1842
von  der  Grosserer-Sozietät  frei  gewählt  wird.  Das  Komitee  übte
seitdem  alle  Rechte  aus,  welche  früher  nur  der  Sozietät  zustanden.
Jeder  Kopenhagener  Kaufmann,  der  die  Gerechtsame  als  Grossist
besitzt,  ist  zum  Eintritt  in  die  Sozietät  verpflichtet  und  muß
einen  Jahresbeitrag  bezahlen,  dessen  Höhe  das  Grosserer-Komitec
bestimmt.  Der  Sozietät  gehören  zurzeit  2700  Mitglieder  an.  Das
Komitee  besteht  jetzt  aus  13  Mitgliedern  und  wählt  sich  einen
Präsidenten;  alljährlich  scheiden  zwei  Mitglieder  aus;  im  März
jeden  Jahres  findet  eine  Wahlversammlung  statt,  in  der  die
Ersatzwahlen  vorgenommen  werden.  Durch  Gesetz  vom  29.  Dez.
1857  -wurde  die  bis  dahin  auf  Verordnungen  beruhende  Verfassung
der  Sozietät  und  ihrer  Komitees  anerkannt  und  geregelt.
Das  Grosserer-Sozietäts-Komitee  hat  neben  der  allgemeinen
Vertretung  der  Handels-  und  Schiffahrtsinteressen  die  Aufgabe,
die  Verwaltungs-  und  Gerichtsbehörden,  sowie  auch  in  Prozeßsachen ­
  Privatpersonen  Gutachten  und  Erklärungen,  insbesondere
über  Handelsgebräuche,  abzugeben.  Das  Komitee  verwaltet  die
Börse,  deren  Gebäude  die  Sozietät  1857  vom  Staate  gekauft  hat,
selbständig  und  hält  das  gesetzlich  vorgeschriebene  Maklerexamen
ab.  Es  wählt  zusammen  mit  Vertretern  der  städtischen  Behörden
und  mit  dem  Komitee  der  Sehifferinnung  die  Handelsrichter.  —
In  nahezu  allen  dänischen  Städten  bestehen  freie  Vereinigungen. ­
  welche  sich  zu  vier  Verbänden  zusammengeschlossen  haben.
Diese  Verbände  (für  Jütland,  Fünen,  Laaland-Falster  und  Seeland)
haben  sich  mit  dem  Grosserer-Sozietäts-Komitee  zu  Kopenhagen
6

Grosserer-Sozietät.


Komitee.

Aufgaben  und
Befugnisse.

Andere
Vereinigungen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.