Object: Graf Georg Kankrin in nationalökonomischer und finanzwirtschaftlicher Beziehung

Die Kartelle in der deutschen Portland-Zementindustrie. 
daher nur geringen Nutzen. Sie haben nie lange bestanden. Sie 
konnten ungünstigen Verhältnissen nicht Vorbeugen; traten 
Schwierigkeiten im Geschäftsgänge ein, so waren sie ihnen nicht 
gewachsen und lösten sich regelmäßig auf. 
Das erste höher entwickelte Kartell mit Kontingentierung des 
Absatzes und damit auch der Produktion und mit Regelung der 
Preise durch gemeinsamen Verkauf war der Verband schlesischer 
Portland-Zementfabriken, der 1893 zunächst auf zehn Jahre ge 
gründet, dann aber vei’längert wurde, so daß er heute noch be 
steht. Seine Organe sind die Verkaufsstelle, die Generalver 
sammlung, der Vorsitzende des Verbandes und zwei Vertrauens 
männer, sowie ein Ersatzmann für letztere. Der Vorsitzende wird 
aus der Zahl der Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaften 
oder der Inhaber der Firmen durch Mehrheit der Werkstimmen 
gewählt. Die wichtigsten Befugnisse der Generalversammlung 
sind: Festsetzung der Instruktionen für die Verkaufsstelle, be 
sonders der Normativbestimmungen bezüglich der Verkaufspreise, 
Neuaufnahmen, Anschluß an andere Gruppen, Beschlußfassung 
über außerordentliche vom Verbände zu tragende Kosten, Fest 
setzung des Maximalkredits für einzelne Abnehmer, Beschluß 
fassung über gemeinsames Vorgehen gegen Konkurrenten und 
über Änderung der Ausführungsbestimmungen. Jede Fabrik hat 
eine bestimmte Anzahl Stimmen, die sich nach ihrem Kontingent 
richtet. Für Zuwiderhandlungen gegen den Kartellvertrag sind 
Strafen zu entrichten, für die Kautionen in mündelsicheren Wert 
papieren hinterlegt werden. Zur Entscheidung darüber ist ein 
Schiedsgericht gewählt, das aus drei Mitgliedern und einem Ersatz 
mann besteht. Die Vertrauensmänner haben die Bücher und Ge 
schäftsgebarung der Verbandsfabriken und der Verkaufsstelle zu 
revidieren. Über alle Streitigkeiten außer über Verhängung 
von Strafen entscheidet ein Schiedsgericht, wozu jede Partei 
einen Schiedsrichter wählt. Geht eine Fabrik in eine andere 
Hand über, so hat der bisherige Inhaber alle Rechte und 
Pflichten des Vertrages auf seinen Rechtsnachfolger zu über 
tragen.
	        
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