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dem 1, Jänner 1914; b) ihre Zugehörigkeit zum
slawischen Volkstum: c) ihre oder eines ihrer
Aszendenten oder Deszendenten in männlicher
Linie Beteiligung an den Kriegsoperationen des
russischen Heeres oder der russischen Flotte gegen
den Feind als Offiziere oder Freiwillige oder
ihre oder einer der genannten Personen Zuge
hörigkeit zu denjenigen, die für eine Auszeichnung
in der Schlacht bei den Kriegsoperationen des
Heeres oder der Flotte eine Belohnung er
halten haben oder den To) eines ihrer Aszen
denten oder Deszendenten auf dem Schlacht-
felde; 2. auf die Witwen der in Ziffer 1 auf
gezählten Personen und 3. auf zeiiliche Nutz
nießung an Grundstücken aus Miets- und Pacht
verträgen, die von einzelnen Personen als Mieter
oder Pächter für eine Zeitdauer von nicht über
6 Jahre geschlossen sind und überdies außer
halb der im Art. 1 der heute bestätigten Vor
schriften betreffend die Aufhebung des Grund
besitzes und der Bodennutzung österreichi
scher, ungarischer oder deutscher Auswanderer
in den Grenzgebieten angegebenen Orten. Die von
den bezeichneten Personen bis zum heutigen Tage
geschlossenen Miels- und Pachtverträge behalten
ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der in denselben
bestimmten Zeit, jedoch nicht über 6 Jahre vom
Tage der Bekanntmachung dieses Gesetzes
hinaus. Von den in den Art. 1 und 2 ge
nannten Gemeinden oder Gesellschaften ge
schlossenen Miets- und Pachtverträge verlieren
ihre Gültigkeit mit Ablauf eines Jahres vom
Tage der Bekanntmachung dieses Gesetzes.
4. Bei Errichtung der in Art. 1 bezeichneten Ver
träge sind die Behörden und Amtspersonen, welche
solche Verträge aufnehmen, berechtigt, von den
Personen, die eine Bescheinigung (über das Vor
liegen! der im vorstehenden Artikel (3)
ausgezählten Bedingungen nicht beibringen, in
Zwcifelsfällcn d!e Vorlegung von Zeugnissen
der örtlichen Gouverneure zu verlangen, daß die
Erwerber nicht zu den Personen gehören, die
unter diese Vorschriften fallen.
5. Alle in Verletzung oder zur Umgehung der oben
gegebenen Vorschriften geschlossenen Rechts
geschäfte werden in den in den Art. 10 bis 14,
Abschn. I, des heute bestätigten Beschlusses des
Ministerrates über die Eigentums- und Nutzungs
rechte österreichischer, ungarischer, deutscher oder
türkischer Untertanen an Grund und Boden im
russischen Staate festgesetzten Verfahren für un
gültig erklärt.
6. Auf die Zuweisnngsländereicn der in Art. 1 be
zeichneten Gemeinden sowie auf die Personen,
die Mitglieder dieser Gemeinden sind, erstreckt
sich nicht die Geltung der. Art. 18, 19. 19 I,
20, 22 der Anmerkungen 1 und 2 zu
diesem Artikel und Art. 10 nebst Anmerkung
der Beilage zu Art. 16 (Anmerkung) des allge
meinen Gesetzes über die Bauern (Swod
Salonow, Band IX, besondere Beilage, Buch 1,
Ausgabe 1902 und nach der Novelle von 1912).
7. Unter den Personen, die früher Untertanen von
Deutschland oder Österreich-Ungarn waren, und
unter Auswanderern aus diesen Staaten versteht
dieses Gesetz frühere Untertanen sowohl der ge
nannten Mächte, als auch aller Länder und
Landesteile, die zu deren Bestände gehören.
8. Der Erlaß eingehender Vorschriften über die
Anwendung dieses Gesetzes ist dem Ministerrat
überlassen.
lll. Über die Aufhebung des Grundbesitzes und der
Bodennutzung durch österreichische, ungarische
oder deutsche Auswanderer in den Grenzgebieten.
Beschluß des Ministerrats Nr. 351, Sammlung
der Gesetze und Regierungsverordnungen von 1915,
1. Teil. Heft 39.
<Der Eingang wie im Gesetz I.)
1. In dem westlichen und südlichen Grenzgebiet sind
die russischen Untertanen welche deutsche, öster
reichische oder ungarische Auswanderer sind, ver
halten, innerhalb der durch diese Vorschriften be
stimmten Fristen ihre außerhalb der städtischen
Ansiedelungen in den nachstehenden Siedelungcn
gelegenen Grundstücke im Wege freiwilliger Ver
einbarung zu veräußern:
a) im Bereiche eines Grenzstreifens von 150 Werst
längs der bestehenden Staatsgrenze gegen Deutsch
land und Österreich-Ungarn und des daran-
schließenden Gebietsstreifens, der eingeschlossen
wird: von der Linie der genannten Grenze, der
Küste des Baltischen Meeres und der Rigaer
Bucht, der westlichen Dwina von der Mündung
bis Dwinsk, von den Eisenbahnlinien Twinsk—
Wilna — Lida—Barnowitschi—Luninetz — Sarny
—Korostenj und weiter bis zur Grenze des Gou
vernements Kiew, von der letzteren Grenzlinie
nach Süden bis zum Schnittpunkt mit der Eisen
bahn Kasatin- Schmerinka und weiter durch die
Eisenbahnlinie nach Schmerinka—Mogilow—
Podolsk —Okinez und Nowojieliza;
b) im Bereiche eines Grenzstreifens von 100 Werst:
1. nach Norden von dem im vorhergehenden
Punkte bezeichneten (Streifen d. II.) beginnend,
von der Westdwina längs der Küste des Baltischen
Meeres mit seinen Buchten bis zum Fluß
Tornea mit allen vorgelagerten Inseln und
2. nach Süden von dem im Punkte a) be
zeichneten Streifen längs der Staatsgrenze im
Gouvernement Bcssarabien an den Küsten des
Schwarzen und Asowschen Meeres mit ihren
Buchten, unter Einschluß des Gebietes der Halb
insel Krim und an der ganzen Staatsgrenze in
Transkaukasicn vom Schwarzen bis zum Kas
pischen Meer.
Die der Wirksamkeit dieser Vorschriften unter
liegenden außerstädtischcn Grundstücke, die inner-