Object: Denkschrift über die Berechtigung eines interkommunalen Lastenausgleichs in wirtschaftlich zusammenhängenden Gemeinden insbesondere in Groß-Berlin

151 
dem 1, Jänner 1914; b) ihre Zugehörigkeit zum 
slawischen Volkstum: c) ihre oder eines ihrer 
Aszendenten oder Deszendenten in männlicher 
Linie Beteiligung an den Kriegsoperationen des 
russischen Heeres oder der russischen Flotte gegen 
den Feind als Offiziere oder Freiwillige oder 
ihre oder einer der genannten Personen Zuge 
hörigkeit zu denjenigen, die für eine Auszeichnung 
in der Schlacht bei den Kriegsoperationen des 
Heeres oder der Flotte eine Belohnung er 
halten haben oder den To) eines ihrer Aszen 
denten oder Deszendenten auf dem Schlacht- 
felde; 2. auf die Witwen der in Ziffer 1 auf 
gezählten Personen und 3. auf zeiiliche Nutz 
nießung an Grundstücken aus Miets- und Pacht 
verträgen, die von einzelnen Personen als Mieter 
oder Pächter für eine Zeitdauer von nicht über 
6 Jahre geschlossen sind und überdies außer 
halb der im Art. 1 der heute bestätigten Vor 
schriften betreffend die Aufhebung des Grund 
besitzes und der Bodennutzung österreichi 
scher, ungarischer oder deutscher Auswanderer 
in den Grenzgebieten angegebenen Orten. Die von 
den bezeichneten Personen bis zum heutigen Tage 
geschlossenen Miels- und Pachtverträge behalten 
ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der in denselben 
bestimmten Zeit, jedoch nicht über 6 Jahre vom 
Tage der Bekanntmachung dieses Gesetzes 
hinaus. Von den in den Art. 1 und 2 ge 
nannten Gemeinden oder Gesellschaften ge 
schlossenen Miets- und Pachtverträge verlieren 
ihre Gültigkeit mit Ablauf eines Jahres vom 
Tage der Bekanntmachung dieses Gesetzes. 
4. Bei Errichtung der in Art. 1 bezeichneten Ver 
träge sind die Behörden und Amtspersonen, welche 
solche Verträge aufnehmen, berechtigt, von den 
Personen, die eine Bescheinigung (über das Vor 
liegen! der im vorstehenden Artikel (3) 
ausgezählten Bedingungen nicht beibringen, in 
Zwcifelsfällcn d!e Vorlegung von Zeugnissen 
der örtlichen Gouverneure zu verlangen, daß die 
Erwerber nicht zu den Personen gehören, die 
unter diese Vorschriften fallen. 
5. Alle in Verletzung oder zur Umgehung der oben 
gegebenen Vorschriften geschlossenen Rechts 
geschäfte werden in den in den Art. 10 bis 14, 
Abschn. I, des heute bestätigten Beschlusses des 
Ministerrates über die Eigentums- und Nutzungs 
rechte österreichischer, ungarischer, deutscher oder 
türkischer Untertanen an Grund und Boden im 
russischen Staate festgesetzten Verfahren für un 
gültig erklärt. 
6. Auf die Zuweisnngsländereicn der in Art. 1 be 
zeichneten Gemeinden sowie auf die Personen, 
die Mitglieder dieser Gemeinden sind, erstreckt 
sich nicht die Geltung der. Art. 18, 19. 19 I, 
20, 22 der Anmerkungen 1 und 2 zu 
diesem Artikel und Art. 10 nebst Anmerkung 
der Beilage zu Art. 16 (Anmerkung) des allge 
meinen Gesetzes über die Bauern (Swod 
Salonow, Band IX, besondere Beilage, Buch 1, 
Ausgabe 1902 und nach der Novelle von 1912). 
7. Unter den Personen, die früher Untertanen von 
Deutschland oder Österreich-Ungarn waren, und 
unter Auswanderern aus diesen Staaten versteht 
dieses Gesetz frühere Untertanen sowohl der ge 
nannten Mächte, als auch aller Länder und 
Landesteile, die zu deren Bestände gehören. 
8. Der Erlaß eingehender Vorschriften über die 
Anwendung dieses Gesetzes ist dem Ministerrat 
überlassen. 
lll. Über die Aufhebung des Grundbesitzes und der 
Bodennutzung durch österreichische, ungarische 
oder deutsche Auswanderer in den Grenzgebieten. 
Beschluß des Ministerrats Nr. 351, Sammlung 
der Gesetze und Regierungsverordnungen von 1915, 
1. Teil. Heft 39. 
<Der Eingang wie im Gesetz I.) 
1. In dem westlichen und südlichen Grenzgebiet sind 
die russischen Untertanen welche deutsche, öster 
reichische oder ungarische Auswanderer sind, ver 
halten, innerhalb der durch diese Vorschriften be 
stimmten Fristen ihre außerhalb der städtischen 
Ansiedelungen in den nachstehenden Siedelungcn 
gelegenen Grundstücke im Wege freiwilliger Ver 
einbarung zu veräußern: 
a) im Bereiche eines Grenzstreifens von 150 Werst 
längs der bestehenden Staatsgrenze gegen Deutsch 
land und Österreich-Ungarn und des daran- 
schließenden Gebietsstreifens, der eingeschlossen 
wird: von der Linie der genannten Grenze, der 
Küste des Baltischen Meeres und der Rigaer 
Bucht, der westlichen Dwina von der Mündung 
bis Dwinsk, von den Eisenbahnlinien Twinsk— 
Wilna — Lida—Barnowitschi—Luninetz — Sarny 
—Korostenj und weiter bis zur Grenze des Gou 
vernements Kiew, von der letzteren Grenzlinie 
nach Süden bis zum Schnittpunkt mit der Eisen 
bahn Kasatin- Schmerinka und weiter durch die 
Eisenbahnlinie nach Schmerinka—Mogilow— 
Podolsk —Okinez und Nowojieliza; 
b) im Bereiche eines Grenzstreifens von 100 Werst: 
1. nach Norden von dem im vorhergehenden 
Punkte bezeichneten (Streifen d. II.) beginnend, 
von der Westdwina längs der Küste des Baltischen 
Meeres mit seinen Buchten bis zum Fluß 
Tornea mit allen vorgelagerten Inseln und 
2. nach Süden von dem im Punkte a) be 
zeichneten Streifen längs der Staatsgrenze im 
Gouvernement Bcssarabien an den Küsten des 
Schwarzen und Asowschen Meeres mit ihren 
Buchten, unter Einschluß des Gebietes der Halb 
insel Krim und an der ganzen Staatsgrenze in 
Transkaukasicn vom Schwarzen bis zum Kas 
pischen Meer. 
Die der Wirksamkeit dieser Vorschriften unter 
liegenden außerstädtischcn Grundstücke, die inner-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.