das zu Anfang gesagte, nämlich, daß dies kein Unter⸗
scheidungsmerkmal für das Wesen der Landwirtschaft
ist. Genau so gut kann man auch sagen, daß der Inhaber
einer Sägerei, eines Steinbruchs, einer Eisenbahn oder
dergl. sein Vermögen offenbare. Aber ganz abgesehen
von der sachlichen Unrichtigkeit jenes Satzes zeigt er in
illustrativer Weise, eine wie patriarchalische Vorstellung
man vom Betrieb des Landbaus hatte. Man dachte
sich das so, daß der händler zu Fuß über die Äcker
des Rittergutsbesitzers gehend aufs Land hinaus kam
und mit dem hut in der hand wartete, ob der Lande
wirt ihm etwas verkaufen wolle. Tatsächlich mag das
damals der Regelfall gewesen sein. Der tüchtige Land-
wirt hatte aber schon damals gelernt, seine Erzeugnisse
anzubieten; er hatte sich Jchon damals zuweilen zu
diesem Zweck in die Stadt begeben und schließlich hat
er fich sogat mit Fernsprecher. Produktenbörse und dergl.
vertraut gemacht.
Darum waren und sind die Einwande der Gegner des
gesamten 83 gegen diese Gedanken durchaus berechtigt.
Über die Perbreitung, die die kaufmännische Buch-
führung in der Landwirtschaft gefunden hat, sei am
Schluß dieser Arbeit die Rede.
Der Streit um die Buchführung trifft aber noch
nicht das Wesen der Sache. Ein landwirtschaftlicher
Großbetrieb, in dem, wie dies heute meist geschieht,
kaufmannische Buchhaltung eingeführt ist, hat darum
längst noch nicht das haudelsfeindliche Moment abge⸗
streift. Bis dahin ist noch ein weiter Weg.
Gegenüber diesen Ausführungen fallen einige andere
Grünge, die der Lande und Forstwirtschaft an sich das
handelsfeindliche Wesen zusprechen wollen, weniger ins
Gewicht, doch sollen sie der Vollständigkeit halber doch
kurz zu Wort kommen.
So sagt Reutter:! „Der körnerbauende Landwirt
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