Object: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

das zu Anfang gesagte, nämlich, daß dies kein Unter⸗ 
scheidungsmerkmal für das Wesen der Landwirtschaft 
ist. Genau so gut kann man auch sagen, daß der Inhaber 
einer Sägerei, eines Steinbruchs, einer Eisenbahn oder 
dergl. sein Vermögen offenbare. Aber ganz abgesehen 
von der sachlichen Unrichtigkeit jenes Satzes zeigt er in 
illustrativer Weise, eine wie patriarchalische Vorstellung 
man vom Betrieb des Landbaus hatte. Man dachte 
sich das so, daß der händler zu Fuß über die Äcker 
des Rittergutsbesitzers gehend aufs Land hinaus kam 
und mit dem hut in der hand wartete, ob der Lande 
wirt ihm etwas verkaufen wolle. Tatsächlich mag das 
damals der Regelfall gewesen sein. Der tüchtige Land- 
wirt hatte aber schon damals gelernt, seine Erzeugnisse 
anzubieten; er hatte sich Jchon damals zuweilen zu 
diesem Zweck in die Stadt begeben und schließlich hat 
er fich sogat mit Fernsprecher. Produktenbörse und dergl. 
vertraut gemacht. 
Darum waren und sind die Einwande der Gegner des 
gesamten 83 gegen diese Gedanken durchaus berechtigt. 
Über die Perbreitung, die die kaufmännische Buch- 
führung in der Landwirtschaft gefunden hat, sei am 
Schluß dieser Arbeit die Rede. 
Der Streit um die Buchführung trifft aber noch 
nicht das Wesen der Sache. Ein landwirtschaftlicher 
Großbetrieb, in dem, wie dies heute meist geschieht, 
kaufmannische Buchhaltung eingeführt ist, hat darum 
längst noch nicht das haudelsfeindliche Moment abge⸗ 
streift. Bis dahin ist noch ein weiter Weg. 
Gegenüber diesen Ausführungen fallen einige andere 
Grünge, die der Lande und Forstwirtschaft an sich das 
handelsfeindliche Wesen zusprechen wollen, weniger ins 
Gewicht, doch sollen sie der Vollständigkeit halber doch 
kurz zu Wort kommen. 
So sagt Reutter:! „Der körnerbauende Landwirt 
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