Full text: Fabrikorganisation, Fabrikbuchführung und Selbstkostenberechnung der Firma Ludw. Loewe & Co. Actiengesellschaft, Berlin

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Die Einstellung und Entlassung der Arbeiter. 
Während dieser Zeit findet eine Arbeitspause von ll 3 / 4 bis 1 Uhr statt. 
Sonnabends endet die Arbeitszeit nachmittags um 4 Uhr. 
In der Gießerei kann Sonnabends die Mittagspause verkürzt werden für einzelne 
Abteilungen, wenn dies notwendig ist, um die Arbeitszeit um 4 Uhr beenden zu 
können. 
Für Arbeiter, die während der Mittagspause arbeiten, verkürzt sich deren Ar 
beitszeit dementsprechend. 
§ 5. 
Eine etwa notwendig werdende Verschiebung, Verlängerung oder Verkürzung 
der Arbeitszeit für den ganzen Betrieb, für Teile desselben oder für einzelne Arbeiter 
wird den betreffenden Arbeitern durch Aushang oder mündlich von ihren Meistern 
besonders mitgeteilt und ist diese veränderte Arbeitszeit ebenfalls einzuhalten. Für 
die verkürzte Arbeitszeit können keinerlei Ansprüche auf Lohnentschädigung erhoben 
werden. 
§ 6. 
Die Arbeiter sind außerdem verpflichtet, an Sonn- und Festtagen in den gesetz 
lich zulässigen Fällen zu arbeiten. 
Als Festtage gelten: 
Der Neujahrs tag, der Oster- und Pfingstmontag, der erste und zweite Weih 
nachtsfeiertag, der Karfreitag, der Himmelfahrtstag und der Buß- und Bettag. 
§ 7. 
Falls infolge von Betriebsstörungen oder aus anderen Gründen für einzelne 
oder mehrere Arbeiter augenblicklich Arbeit nicht vorhanden ist, können diese 
Arbeiter mit ihrer Zustimmung vorübergehend -— an Stelle der Entlassung — außer 
Arbeit gesetzt werden (das sogenannte Aussetzen oder Feiern), damit dieselben ihrer 
Ansprüche an die verschiedenen Kassen nicht verlustig gehen. Solche zeitweise außer 
Arbeit gesetzte Arbeiter haben keinerlei Ansprüche auf Lohnentschädigung für die 
beschäftigungslose Zeit, auch wenn nach Ablauf derselben eine Wiedereinstellung 
nicht stattfinden sollte. 
Der Arbeiter kann keinen Lohn für solche Zeiten beanspruchen, in denen er 
durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeit verhindert worden ist, 
auch wenn die Versäumnis entschuldbar und nicht von erheblicher Dauer ist. 
§ 8. 
Maßgebend für Beginn und Ende der Arbeitszeit ist die Fabrikuhr. 
Jeder Arbeiter hat rechtzeitig an seiner Arbeitsstelle zu erscheinen; er darf mit 
der Arbeit nicht früher aufhören, als bis das Zeichen dazu gegeben ist. 
Der Aufenthalt in den Arbeitsräumen außerhalb der Arbeitszeit ist nur mit 
Erlaubnis gestattet. 
§ ». 
Wer durch Krankheit oder aus einem sonstigen Grunde verhindert ist, zur 
Arbeit zu kommen, hat seinem Meister hiervon spätestens bis zum Mittage des auf 
den Beginn der Versäumnis folgenden Tages Anzeige zu machen. 
§ 10. 
Der Ein- und Ausgang zu und aus den Arbeitsräumen erfolgt durch die Waseh- 
und Ankleideräume. Beim Betreten und Verlassen der Arbeitsräume hat jeder Ar 
beiter seine Kontrollkarte in dem Kontrollapparat seiner Werkstatt persönlich 
abzustempeln. Letzteres hat er auch zu tun, so oft er sonst ohne dienstlichen Grund 
aus der Werkstätte geht, um das Fabrikgrundstück zu verlassen. 
Wer während der Arbeitszeit oder vor deren Schluß das Fabrikgrundstück 
verlassen muß, hat dies seinem Meister anzuzeigen und erhält von diesem einen 
Passierschein, der dem Portier bei Verlassen des Fabrikgrundstückes abzugeben ist.
	        
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