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Die Einstellung und Entlassung der Arbeiter.
Während dieser Zeit findet eine Arbeitspause von ll 3 / 4 bis 1 Uhr statt.
Sonnabends endet die Arbeitszeit nachmittags um 4 Uhr.
In der Gießerei kann Sonnabends die Mittagspause verkürzt werden für einzelne
Abteilungen, wenn dies notwendig ist, um die Arbeitszeit um 4 Uhr beenden zu
können.
Für Arbeiter, die während der Mittagspause arbeiten, verkürzt sich deren Ar
beitszeit dementsprechend.
§ 5.
Eine etwa notwendig werdende Verschiebung, Verlängerung oder Verkürzung
der Arbeitszeit für den ganzen Betrieb, für Teile desselben oder für einzelne Arbeiter
wird den betreffenden Arbeitern durch Aushang oder mündlich von ihren Meistern
besonders mitgeteilt und ist diese veränderte Arbeitszeit ebenfalls einzuhalten. Für
die verkürzte Arbeitszeit können keinerlei Ansprüche auf Lohnentschädigung erhoben
werden.
§ 6.
Die Arbeiter sind außerdem verpflichtet, an Sonn- und Festtagen in den gesetz
lich zulässigen Fällen zu arbeiten.
Als Festtage gelten:
Der Neujahrs tag, der Oster- und Pfingstmontag, der erste und zweite Weih
nachtsfeiertag, der Karfreitag, der Himmelfahrtstag und der Buß- und Bettag.
§ 7.
Falls infolge von Betriebsstörungen oder aus anderen Gründen für einzelne
oder mehrere Arbeiter augenblicklich Arbeit nicht vorhanden ist, können diese
Arbeiter mit ihrer Zustimmung vorübergehend -— an Stelle der Entlassung — außer
Arbeit gesetzt werden (das sogenannte Aussetzen oder Feiern), damit dieselben ihrer
Ansprüche an die verschiedenen Kassen nicht verlustig gehen. Solche zeitweise außer
Arbeit gesetzte Arbeiter haben keinerlei Ansprüche auf Lohnentschädigung für die
beschäftigungslose Zeit, auch wenn nach Ablauf derselben eine Wiedereinstellung
nicht stattfinden sollte.
Der Arbeiter kann keinen Lohn für solche Zeiten beanspruchen, in denen er
durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeit verhindert worden ist,
auch wenn die Versäumnis entschuldbar und nicht von erheblicher Dauer ist.
§ 8.
Maßgebend für Beginn und Ende der Arbeitszeit ist die Fabrikuhr.
Jeder Arbeiter hat rechtzeitig an seiner Arbeitsstelle zu erscheinen; er darf mit
der Arbeit nicht früher aufhören, als bis das Zeichen dazu gegeben ist.
Der Aufenthalt in den Arbeitsräumen außerhalb der Arbeitszeit ist nur mit
Erlaubnis gestattet.
§ ».
Wer durch Krankheit oder aus einem sonstigen Grunde verhindert ist, zur
Arbeit zu kommen, hat seinem Meister hiervon spätestens bis zum Mittage des auf
den Beginn der Versäumnis folgenden Tages Anzeige zu machen.
§ 10.
Der Ein- und Ausgang zu und aus den Arbeitsräumen erfolgt durch die Waseh-
und Ankleideräume. Beim Betreten und Verlassen der Arbeitsräume hat jeder Ar
beiter seine Kontrollkarte in dem Kontrollapparat seiner Werkstatt persönlich
abzustempeln. Letzteres hat er auch zu tun, so oft er sonst ohne dienstlichen Grund
aus der Werkstätte geht, um das Fabrikgrundstück zu verlassen.
Wer während der Arbeitszeit oder vor deren Schluß das Fabrikgrundstück
verlassen muß, hat dies seinem Meister anzuzeigen und erhält von diesem einen
Passierschein, der dem Portier bei Verlassen des Fabrikgrundstückes abzugeben ist.