fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

30. Aufgehoben. 
31. Essig jeder Art, ausser Toilettenessig: 
1. in Fässern und Fässchen, für das Pud Roh 
gewicht 
1. Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud Roh 
gewicht 
2. in Flaschen, Krügen und anderen als den 
im P. 1 dieses Artikels genannten Gefässen, mit 
dem Gewichte der Gefässe zusammen, für das Pud 
2. Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud . . . 
Anmerkung. Als Essig gilt eine Flüssig 
keit, welche nicht mehr als 8 v. H. Essigsäure ent 
hält; stärker konzentrierte Mischungen werden als 
Essigsäure verzollt. 
32. Mineralwässer, natürliche und künstliche, zu 
sammen mit dem Gewichte der Gefässe, für das Pud 
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915 (u. Fr.): 
Mineralwässer, natürliche und künstliche, zusammen 
mit dem Gewicht der Umschliessungen, für das Pud 
Anmerkung. Die in besonderen Ver 
zeichnissen, welche vom Medizinalrat des Mini 
steriums des Innern im Einvernehmen mit den 
Ministerien der Finanzen und der Landwirtschaft 
aufgestellt werden, aufgeführten natürlichen und 
künstlichen Mineralwasser zu medizinischen 
Zwecken werden zusammen mit dem Gewicht der 
Gefässe verzollt, für das Pud 
Vertragsgemäss: Anmerkung 1. Die natürlichen 
oder künstlichen medizinischen Mineraltvässer, 
welche in besonderen, vom Medizinalrat des Mini 
steriums des Innern im Einvernehmen mit dem 
Ministerium der Finanzen und dem Ministerium 
der Landwirtschaft und Domänen (im Vertrage 
mit Oesterreich ist nur das Finanzministerium 
genannt) aufgestellten Verzeichnissen aufgeführt 
sind, werden einschliesslich des Gewichts der un 
mittelbaren Umschliessungen verzollt, für das Pud 
Vertragsgemäss: Anmerkung 2(a). Dem in der 
Anmerkung 1 festgesetzten Zoll unterliegen die nach 
stehend aufgeführten deutschen medizinischen 
Wässer: Aachen, Alexanderbad, Alexisbad, Mss- 
r nannshausen 1 Baden - Baden, Bertrich, Bocklet, 
Brückenau, Charlottenbrunn, Cudowa, Driburg, 
1,60 B 
5,— R 
3B 
2,30 R 
2,30 B 
1,40 R 
1, B
	        
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