Metadata: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

im Regierungsbezirk Düsseldorf 152 und zwar in den Lokalabthei- 
Cleve 2, Rees 2, Geldern 9, Mors I. 5, Mörs II. 8, Glad 
bach 2, Kempen 5, Krefeld 10, Düsseldorf 18, Mettmann 15, 
Elberfeld-Barmen-Lennep 21, Solingen 34, Duisburg 2, Muhl 
heim a. Ruhr 1, Essen 18; 
im Regierungsbezirk Köln 18 und zwar: 
Waldbroel 7, Wipperfürth 7, Bonn 4; 
im Regierungsbezirk Aachen 22, und zwar in ^ w 
Düren 1, Heinsberg 6, Geilenkirchen 3, Montsore 7, 
Schleiden 5; 
im megieiungSbe&kf Wien; 25 unb 
Neuwied 14, Wetzlar 1, Kreuznach 5, Zell 1, Ahrwerler 5; 
im Regierungsbezirk Trier 5 : ^ m 
Trier 1, Saarburg 1, Wittlich 1, St. Wendel 2; 
im Fürstenthum Birkenfeld 3. ^ . r . . 
Außer diesen 225 Lokalverernen bestehen noch viele rn der 
Lokalabtheilung Cleve, welche ihre Abschlüsse zur Zeit der Zu 
sammenstellung noch nicht aufgestellt hatten. In der Lokalabther- 
luna Rees hat jede Bürgermeisterei einen, oft 2 Versicherungs 
vereine Aus der Lokalabtheiluug Mühlheim a. Ruhr konnten 
vom landwirthschaftlicken Verein für Rheinpreußen von meh 
reren solcher Vereine Ermittelungen nicht erhoben werden, werl 
bie ^eTelne n#t «W f%en, fonbetn für % enWbigungëfaü 
einen ^:atM^^^en Beitrag ergeben. Bon 19 2o;aíabt^eļnngen finb 
feine Benote eingegangen. Bon me^t s# bie 
dieser Vereine. Den meisten aus neuerer Zert liegt das Normal 
statut zu Grunde, welches unter Benutzung der Erfahrungen der 
älteren Kuhladen am Niederrhein ausgearbeitet und in der Zeitschrift 
des landwirthschaftlichen Vereins für Rheinpreußen 1867 veröffent 
licht worden ist. 
Dieses Normalstatut ist von so hoher Bedeutung fur das Vieh- 
versicherungswesen , daß es ausführlich mitgetheilt werden soll. — 
Die in Parenthesen 0 eingeschlossenen Stellen enthalten Bestim 
mun qen welche nach den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen 
entsprechend modifizirt werden können. — Als leitende Gesichtspunkte 
sind folgende festgehalten worden: 1) die Vereine haben sich auf Meine, 
íeiét ^ überftWuenbe &u bef#nfen; 2) bie BerMening 
ist auch auf Seuchenfälle auszudehnen mit Ausnahme der Rinderpest; 
3) die Versicherungssumme darf */a des Werthes des Rindviehs nicht 
überschreiten; 4) 'es werden regelmäßig monatliche oder Quartalbei- 
träae erhoben, deren Hebung jedoch so lange unterbleibt, als Ueber- 
schüsse von bestimmter entsprechender Höhe in der Kasse sind ; 5) wenn 
das Erforderniß an außerordentlichen Beiträgen ein gewisses Maß 
überschreitet kann die Generalversammlung die Reduktion der Ent- 
fd)äbigungen M#ßen; 6) W Wi# bei mdoerMerung ist %u 
berücksichtigen.
	        
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