im Regierungsbezirk Düsseldorf 152 und zwar in den Lokalabthei-
Cleve 2, Rees 2, Geldern 9, Mors I. 5, Mörs II. 8, Glad
bach 2, Kempen 5, Krefeld 10, Düsseldorf 18, Mettmann 15,
Elberfeld-Barmen-Lennep 21, Solingen 34, Duisburg 2, Muhl
heim a. Ruhr 1, Essen 18;
im Regierungsbezirk Köln 18 und zwar:
Waldbroel 7, Wipperfürth 7, Bonn 4;
im Regierungsbezirk Aachen 22, und zwar in ^ w
Düren 1, Heinsberg 6, Geilenkirchen 3, Montsore 7,
Schleiden 5;
im megieiungSbe&kf Wien; 25 unb
Neuwied 14, Wetzlar 1, Kreuznach 5, Zell 1, Ahrwerler 5;
im Regierungsbezirk Trier 5 : ^ m
Trier 1, Saarburg 1, Wittlich 1, St. Wendel 2;
im Fürstenthum Birkenfeld 3. ^ . r . .
Außer diesen 225 Lokalverernen bestehen noch viele rn der
Lokalabtheilung Cleve, welche ihre Abschlüsse zur Zeit der Zu
sammenstellung noch nicht aufgestellt hatten. In der Lokalabther-
luna Rees hat jede Bürgermeisterei einen, oft 2 Versicherungs
vereine Aus der Lokalabtheiluug Mühlheim a. Ruhr konnten
vom landwirthschaftlicken Verein für Rheinpreußen von meh
reren solcher Vereine Ermittelungen nicht erhoben werden, werl
bie ^eTelne n#t «W f%en, fonbetn für % enWbigungëfaü
einen ^:atM^^^en Beitrag ergeben. Bon 19 2o;aíabt^eļnngen finb
feine Benote eingegangen. Bon me^t s# bie
dieser Vereine. Den meisten aus neuerer Zert liegt das Normal
statut zu Grunde, welches unter Benutzung der Erfahrungen der
älteren Kuhladen am Niederrhein ausgearbeitet und in der Zeitschrift
des landwirthschaftlichen Vereins für Rheinpreußen 1867 veröffent
licht worden ist.
Dieses Normalstatut ist von so hoher Bedeutung fur das Vieh-
versicherungswesen , daß es ausführlich mitgetheilt werden soll. —
Die in Parenthesen 0 eingeschlossenen Stellen enthalten Bestim
mun qen welche nach den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen
entsprechend modifizirt werden können. — Als leitende Gesichtspunkte
sind folgende festgehalten worden: 1) die Vereine haben sich auf Meine,
íeiét ^ überftWuenbe &u bef#nfen; 2) bie BerMening
ist auch auf Seuchenfälle auszudehnen mit Ausnahme der Rinderpest;
3) die Versicherungssumme darf */a des Werthes des Rindviehs nicht
überschreiten; 4) 'es werden regelmäßig monatliche oder Quartalbei-
träae erhoben, deren Hebung jedoch so lange unterbleibt, als Ueber-
schüsse von bestimmter entsprechender Höhe in der Kasse sind ; 5) wenn
das Erforderniß an außerordentlichen Beiträgen ein gewisses Maß
überschreitet kann die Generalversammlung die Reduktion der Ent-
fd)äbigungen M#ßen; 6) W Wi# bei mdoerMerung ist %u
berücksichtigen.