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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
der gewerbsmäßigen Stellenvermittelung Vertretung gefunden. Auf
Grund einer Resolution des Abgeordnetenhauses vom 16. Juli 1895
wurden Erhebungen über die Arbeitsvermittelung angestellt und das
arbeitsstatistische Amt zur Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs über
den Gegenstand aufgefordert. Der Entwurf des arbeitsstatistischen
Amtes verlangte eine strenge Konzessionierung der privaten Stellen
vermittler. Im Arbeiterbeirat, dem 1898 der Entwurf zur Begut
achtung vorgelegt wurde, fanden die von Dr. Mischler aufgestellten
Grundzüge Annahme, in denen u. a. angeregt wurde, neue Konzessionen
für private Stellenvermittler nicht zu erteilen, sodaß diese allmählich
verschwinden würden. Ein späterer Gesetzentwurf der Regierung
schlug vor, in der Gewerbeordnung die gewerbsmäßige Stellenver
mittelung als konzessionspflichtig zu erklären und einschränkenden Be
stimmungen zu unterstellen; die allmähliche Beseitigung dieses Ge
werbes ist in dem Entwurf nicht vorgesehen. In der Sitzung vom
15. Dez. 1903 empfahl der Arbeitsbeirat, „im Hinblick auf das oft
unlautere Gebaren“ der gewerbsmäßigen Stellenvermittler neue Kon
zessionen nur dort zu erteilen, wo öffentliche Arbeitsvermittelungen
nicht bestehen, die Erhebung von Einschreibegebühren den Stellenver
mittelungsanstalten zu untersagen und auf Errichtung paritätischer
Arbeitsnachweisstellen hinzuwirken und nur derartigen Anstalten
Subventionen zu gewähren.
In der Schweiz haben neuerdings die meisten Kantone die ge
werbsmäßige Stellenvermittelung als konzessionspflichtig erklärt und
polizeilicher Aufsicht unterstellt.
In Deutschland hatte die ältere Landesgesetzgebnng das Stellen
vermittlergewerbe einer weitgehenden behördlichen Aufsicht und Ein
wirkung unterworfen. Die [Gewerbeordnung von 1869 dagegen be
seitigte die Konzessionspflicht und ließ den Behörden nur das Recht
der Untersagung des Betriebes gegenüber solchen Personen, die wegen
eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder Verbrechens
gegen das Eigentum oder wegen Vergehens oder Verbrechens gegen
die Sittlichkeit bestraft waren. (§ 35.) Die Novelle zur Gewerbe
ordnung vom 1. Juli 1883 dehnte die Voraussetzungen für die Unter
sagung des Betriebes auf alle Tatsachen aus, welche die „Unzuverlässig
keit der Gewerbetreibenden in bezug auf diesen Gewerbebetrieb“ dartun.
Die Novelle vom 30. Juni 1900 (in Kraft seit 1. Okt. 1900) hat die
Bestimmungen über Gesindevermieter und gewerbsmäßige Stellenver
mittler wesentlich verschärft. Der Betrieb ist jetzt nach § 34 der
Gewerbeordnung konzessionspflichtig. Die Konzession ist zu versagen,
wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nach
suchenden in bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb dartun.
Die Landeszentralbehörden sind nach § 38 befugt, über den Um