Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
der gewerbsmäßigen Stellenvermittelung Vertretung gefunden. Auf 
Grund einer Resolution des Abgeordnetenhauses vom 16. Juli 1895 
wurden Erhebungen über die Arbeitsvermittelung angestellt und das 
arbeitsstatistische Amt zur Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs über 
den Gegenstand aufgefordert. Der Entwurf des arbeitsstatistischen 
Amtes verlangte eine strenge Konzessionierung der privaten Stellen 
vermittler. Im Arbeiterbeirat, dem 1898 der Entwurf zur Begut 
achtung vorgelegt wurde, fanden die von Dr. Mischler aufgestellten 
Grundzüge Annahme, in denen u. a. angeregt wurde, neue Konzessionen 
für private Stellenvermittler nicht zu erteilen, sodaß diese allmählich 
verschwinden würden. Ein späterer Gesetzentwurf der Regierung 
schlug vor, in der Gewerbeordnung die gewerbsmäßige Stellenver 
mittelung als konzessionspflichtig zu erklären und einschränkenden Be 
stimmungen zu unterstellen; die allmähliche Beseitigung dieses Ge 
werbes ist in dem Entwurf nicht vorgesehen. In der Sitzung vom 
15. Dez. 1903 empfahl der Arbeitsbeirat, „im Hinblick auf das oft 
unlautere Gebaren“ der gewerbsmäßigen Stellenvermittler neue Kon 
zessionen nur dort zu erteilen, wo öffentliche Arbeitsvermittelungen 
nicht bestehen, die Erhebung von Einschreibegebühren den Stellenver 
mittelungsanstalten zu untersagen und auf Errichtung paritätischer 
Arbeitsnachweisstellen hinzuwirken und nur derartigen Anstalten 
Subventionen zu gewähren. 
In der Schweiz haben neuerdings die meisten Kantone die ge 
werbsmäßige Stellenvermittelung als konzessionspflichtig erklärt und 
polizeilicher Aufsicht unterstellt. 
In Deutschland hatte die ältere Landesgesetzgebnng das Stellen 
vermittlergewerbe einer weitgehenden behördlichen Aufsicht und Ein 
wirkung unterworfen. Die [Gewerbeordnung von 1869 dagegen be 
seitigte die Konzessionspflicht und ließ den Behörden nur das Recht 
der Untersagung des Betriebes gegenüber solchen Personen, die wegen 
eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder Verbrechens 
gegen das Eigentum oder wegen Vergehens oder Verbrechens gegen 
die Sittlichkeit bestraft waren. (§ 35.) Die Novelle zur Gewerbe 
ordnung vom 1. Juli 1883 dehnte die Voraussetzungen für die Unter 
sagung des Betriebes auf alle Tatsachen aus, welche die „Unzuverlässig 
keit der Gewerbetreibenden in bezug auf diesen Gewerbebetrieb“ dartun. 
Die Novelle vom 30. Juni 1900 (in Kraft seit 1. Okt. 1900) hat die 
Bestimmungen über Gesindevermieter und gewerbsmäßige Stellenver 
mittler wesentlich verschärft. Der Betrieb ist jetzt nach § 34 der 
Gewerbeordnung konzessionspflichtig. Die Konzession ist zu versagen, 
wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nach 
suchenden in bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb dartun. 
Die Landeszentralbehörden sind nach § 38 befugt, über den Um
	        
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