Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

der  gewerbsmäßigen  Stellenvermittelung  Vertretung  gefunden.  Auf
Grund  einer  Resolution  des  Abgeordnetenhauses  vom  16.  Juli  1895
wurden  Erhebungen  über  die  Arbeitsvermittelung  angestellt  und  das
arbeitsstatistische  Amt  zur  Ausarbeitung  eines  Gesetzentwurfs  über
den  Gegenstand  aufgefordert.  Der  Entwurf  des  arbeitsstatistischen
Amtes  verlangte  eine  strenge  Konzessionierung  der  privaten  Stellenvermittler. ­
  Im  Arbeiterbeirat,  dem  1898  der  Entwurf  zur  Begutachtung ­
  vorgelegt  wurde,  fanden  die  von  Dr.  Mischler  aufgestellten
Grundzüge  Annahme,  in  denen  u.  a.  angeregt  wurde,  neue  Konzessionen
für  private  Stellenvermittler  nicht  zu  erteilen,  sodaß  diese  allmählich
verschwinden  würden.  Ein  späterer  Gesetzentwurf  der  Regierung
schlug  vor,  in  der  Gewerbeordnung  die  gewerbsmäßige  Stellenvermittelung ­
  als  konzessionspflichtig  zu  erklären  und  einschränkenden  Bestimmungen ­
  zu  unterstellen;  die  allmähliche  Beseitigung  dieses  Gewerbes ­
  ist  in  dem  Entwurf  nicht  vorgesehen.  In  der  Sitzung  vom
15.  Dez.  1903  empfahl  der  Arbeitsbeirat,  „im  Hinblick  auf  das  oft
unlautere  Gebaren“  der  gewerbsmäßigen  Stellenvermittler  neue  Konzessionen ­
  nur  dort  zu  erteilen,  wo  öffentliche  Arbeitsvermittelungen
nicht  bestehen,  die  Erhebung  von  Einschreibegebühren  den  Stellenvermittelungsanstalten ­
  zu  untersagen  und  auf  Errichtung  paritätischer
Arbeitsnachweisstellen  hinzuwirken  und  nur  derartigen  Anstalten
Subventionen  zu  gewähren.
In  der  Schweiz  haben  neuerdings  die  meisten  Kantone  die  gewerbsmäßige ­
  Stellenvermittelung  als  konzessionspflichtig  erklärt  und
polizeilicher  Aufsicht  unterstellt.
In  Deutschland  hatte  die  ältere  Landesgesetzgebnng  das  Stellenvermittlergewerbe ­
  einer  weitgehenden  behördlichen  Aufsicht  und  Einwirkung ­
  unterworfen.  Die  [Gewerbeordnung  von  1869  dagegen  beseitigte ­
  die  Konzessionspflicht  und  ließ  den  Behörden  nur  das  Recht
der  Untersagung  des  Betriebes  gegenüber  solchen  Personen,  die  wegen
eines  aus  Gewinnsucht  begangenen  Vergehens  oder  Verbrechens
gegen  das  Eigentum  oder  wegen  Vergehens  oder  Verbrechens  gegen
die  Sittlichkeit  bestraft  waren.  (§  35.)  Die  Novelle  zur  Gewerbeordnung ­
  vom  1.  Juli  1883  dehnte  die  Voraussetzungen  für  die  Untersagung ­
  des  Betriebes  auf  alle  Tatsachen  aus,  welche  die  „Unzuverlässigkeit ­
  der  Gewerbetreibenden  in  bezug  auf  diesen  Gewerbebetrieb“  dartun.
Die  Novelle  vom  30.  Juni  1900  (in  Kraft  seit  1.  Okt.  1900)  hat  die
Bestimmungen  über  Gesindevermieter  und  gewerbsmäßige  Stellenvermittler ­
  wesentlich  verschärft.  Der  Betrieb  ist  jetzt  nach  §  34  der
Gewerbeordnung  konzessionspflichtig.  Die  Konzession  ist  zu  versagen,
wenn  Tatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Nachsuchenden ­
  in  bezug  auf  den  beabsichtigten  Gewerbebetrieb  dartun.
Die  Landeszentralbehörden  sind  nach  §  38  befugt,  über  den  Um ­
            
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