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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
der gewerbsmäßigen Stellenvermittelung Vertretung gefunden. Auf
Grund einer Resolution des Abgeordnetenhauses vom 16. Juli 1895
wurden Erhebungen über die Arbeitsvermittelung angestellt und das
arbeitsstatistische Amt zur Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs über
den Gegenstand aufgefordert. Der Entwurf des arbeitsstatistischen
Amtes verlangte eine strenge Konzessionierung der privaten Stellenvermittler.
Im Arbeiterbeirat, dem 1898 der Entwurf zur Begutachtung
vorgelegt wurde, fanden die von Dr. Mischler aufgestellten
Grundzüge Annahme, in denen u. a. angeregt wurde, neue Konzessionen
für private Stellenvermittler nicht zu erteilen, sodaß diese allmählich
verschwinden würden. Ein späterer Gesetzentwurf der Regierung
schlug vor, in der Gewerbeordnung die gewerbsmäßige Stellenvermittelung
als konzessionspflichtig zu erklären und einschränkenden Bestimmungen
zu unterstellen; die allmähliche Beseitigung dieses Gewerbes
ist in dem Entwurf nicht vorgesehen. In der Sitzung vom
15. Dez. 1903 empfahl der Arbeitsbeirat, „im Hinblick auf das oft
unlautere Gebaren“ der gewerbsmäßigen Stellenvermittler neue Konzessionen
nur dort zu erteilen, wo öffentliche Arbeitsvermittelungen
nicht bestehen, die Erhebung von Einschreibegebühren den Stellenvermittelungsanstalten
zu untersagen und auf Errichtung paritätischer
Arbeitsnachweisstellen hinzuwirken und nur derartigen Anstalten
Subventionen zu gewähren.
In der Schweiz haben neuerdings die meisten Kantone die gewerbsmäßige
Stellenvermittelung als konzessionspflichtig erklärt und
polizeilicher Aufsicht unterstellt.
In Deutschland hatte die ältere Landesgesetzgebnng das Stellenvermittlergewerbe
einer weitgehenden behördlichen Aufsicht und Einwirkung
unterworfen. Die [Gewerbeordnung von 1869 dagegen beseitigte
die Konzessionspflicht und ließ den Behörden nur das Recht
der Untersagung des Betriebes gegenüber solchen Personen, die wegen
eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder Verbrechens
gegen das Eigentum oder wegen Vergehens oder Verbrechens gegen
die Sittlichkeit bestraft waren. (§ 35.) Die Novelle zur Gewerbeordnung
vom 1. Juli 1883 dehnte die Voraussetzungen für die Untersagung
des Betriebes auf alle Tatsachen aus, welche die „Unzuverlässigkeit
der Gewerbetreibenden in bezug auf diesen Gewerbebetrieb“ dartun.
Die Novelle vom 30. Juni 1900 (in Kraft seit 1. Okt. 1900) hat die
Bestimmungen über Gesindevermieter und gewerbsmäßige Stellenvermittler
wesentlich verschärft. Der Betrieb ist jetzt nach § 34 der
Gewerbeordnung konzessionspflichtig. Die Konzession ist zu versagen,
wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden
in bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb dartun.
Die Landeszentralbehörden sind nach § 38 befugt, über den Um