1. Kapitel. Begriff, Wesen, Aufgabe und Schranken der Sozialpolitik. 3
engeren Sinne, weil es sich hier nicht um eine in unselbständiger
Berufsstellung tätige Schicht handelt; sie sind Gegenstand der Sozialpolitik
im weiteren Sinne.
Mit dem Namen Sozialpolitik wird nicht nur die praktische sozialpolitische
Arbeit, sondern auch deren wissenschaftliche Behandlung
bezeichnet. Die Sozialpolitik in diesem Sinne ist ein bedeutsamer
Zweig der Volkswirtschaftslehre oder, wenn man aus dieser den auf
die praktische Politik bezüglichen Teil als besondere Wissenschaft
herausnehmen will, der Volkswirtschaftspolitik. Dabei ist aber ein
wichtiger Unterschied nicht zu übersehen. Die Volkswirtschaftspolitik
hat an sich nur mit Maßnahmen der Staatsgewalt zu tun. Denn nur
der Gesamtorganismus der wirtschaftlichen Arbeit des im Staat geeinten
Volkes kann als Volkswirtschaft angesprochen werden. Die
dem Staat nachgeordneten öffentlich rechtlichen Selbstverwaltungskörper
können selbständig zwar Wirtschafts-, aber nicht Volkswirtschaftspolitik
treiben, so umfangreich auch im übrigen ihre Mitwirkung
an der Durchführung volkswirtschaftspolitischer Aufgaben
sein mag. Anders ist es bei der Sozialpolitik. Die Klassenunterschiede
machen sich nicht nur über den ganzen Staat hin geltend. Sie wirken
zunächst auch auf die Entwicklung engerer Gemeinwesen, insbesondere
der Städte ein. Die dem Staate nach- und untergeordneten Selbstverwaltungskörper
haben deshalb nicht nur die Aufgabe einer Mitarbeit
an den staatlichen sozialpolitischen Maßnahmen, sondern auch
den Beruf zu selbständiger sozialpolitischer Betätigung innerhalb ihres
engeren Bereiches. Von vornherein muß deshalb der Begriff der Sozialpolitik
alle als sozialpolitisch anzusprechende obrigkeitliche Wirksamkeit
umfassen. Aber auch das wird den Tatsachen noch nicht
völlig gerecht. Auch in den noch engeren Kreisen, wie sie durch das
Zusammenfassen produktiver Arbeit in Unternehmungen geschaffen
werden, besteht das Bedürfnis nach einer Abschwächung der Klassenunterschiede.
Das veranlaßt Unternehmer wie Arbeiter, sich nicht
auf die zur Durchführung der staatlichen und kommunalen Maßnahmen
erforderliche Mitarbeit zu beschränken, sondern auch selbst mit Hand
anzulegen, um in selbständiger Betätigung soziale Mißstände zu beseitigen
oder zu mildern. Dazu treten vielfache Maßnahmen von Körperschaften,
Vereinen und Gesellschaften, die nicht als Selbstinteressenten
beim Produktionsprozeß beteiligt sind, sich aber aus allgemeinen, humanitären
Erwägungen und aus Gemeinsinn die Milderung sozialer
Übelstände zum Ziel gesetzt haben. Es ist nicht möglich, alle diese
verschiedenen Arbeiten für das gleiche Ziel von der staatlichen Sozialpolitik
völlig abzutrenuen. Denn hier bestehen zahllose Zusammenhänge
und Wechsehvirkungen, die dem Gesamtinteresse durch Abschwächung
der Klassenunterschiede dienen und dienen sollen. Man
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