Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
kaufmännischen, provinziellen und kommunalen Betrieben mit wenig 
stens 10 Arbeitern, sah aber die Ausdehnung dieser Pflicht auf kleinere 
Betriebe im Verordnungswege mit der Maßgabe vor, daß vor 1900 
die Ausdehnung auf Betriebe mit 5 und mehr Arbeitern erfolgen müsse. 
In Österreich sind Arbeitsordnungen vorgesehen für Fabriken und ge 
werbliche Unternehmungen, die mehr als 20 Hilfsarbeiter in einem ge 
meinschaftlichen Lokale beschäftigen, ferner für Bergwerke. Das 
deutsche Arbeiterschutzgesetz von 1891 schreibt (§ 134 a der Gewerbe 
ordnung) den Erlaß von Arbeitsordnungen für jede Fabrik mit min 
destens 20 Arbeitern vor. Durch Gesetz vom 30. Juni 1900 ist das 
auf offene Verkaufsstellen ausgedehnt (§ 139k), in denen in der Regel 
mindestens 20 Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt werden. Für die 
Bergwerke ist die Arbeitsordnung überhaupt obligatorisch, soweit nicht 
die Bergbehörde den einzelnen Bergwerksbesitzer auf Antrag von dieser 
Pflicht entbindet (Vergl. Novelle z. preuß. Berggesetz v. 24. Juni 1892, §81.) 
Überall ist die Arbeitsordnung grundsätzlich als Ausdruck der 
Willensmeinung des Unternehmers behandelt. Selbstverständlich 
hat der Unternehmer dabei die durch die Gesetzgebung gezogenen 
Schranken innezuhalten. In Österreich ist dieser Standpunkt am 
schärfsten zur Geltung gebracht. Denn dort fehlen Bestimmungen 
über Mitwirkung der Arbeiter bei Feststellung der Arbeitsordnung- 
ganz. In Belgien, in der Schweiz und in Deutschland ist dagegen 
den beteiligten Arbeitern eine Mitwirkung in engen Grenzen gestattet. 
In Belgien muß der Entwurf den Arbeitern durch Aushang bekannt 
gegeben werden; sie können entweder unmittelbar oder durch den 
Arbeitsinspektor Einwendungen beim Unternehmer anbringen. Frei 
lich braucht der Unternehmer darauf nicht Rücksicht zu nehmen. In 
der Schweiz ist das letztere ebenfalls vorgesehen; der Pflicht, den Ar 
beitern vor Erlaß der Arbeitsordnung Gelegenheit zur Äußerung dar 
über zu geben, wird nach einer Verordnung des schweizerischen Bundes 
rates vom 25. Januar 1878 bereits dadurch genügt, daß der Entwurf 
zur Einsicht der Arbeiter im Geschäftsbureau ausgelegen hat und dies 
durch Anschlag in der Fabrik bekannt gemacht ist. In Deutschland 
(§ 134d der Gewerbeordnung) ist lediglich vorgesehen, daß den be 
teiligten großjährigen Arbeitern des Betriebes oder der Betriebsabtei 
lung Gelegenheit, sich über den Inhalt zu äußern, gegeben werden 
muß, und daß dieser Vorschrift in Betrieben, in denen ein Arbeiteraus- 
schuß besteht, durch Anhörung des Ausschusses genügt wird. Wie im üb 
rigen die Anhörung erfolgen soll, und welche Beachtung der Arbeit 
geber den Äußerungen der Arbeiter schenken will, bleibt ihm überlassen. 
Man hat diese Regelung vielfach als unzulänglich bezeichnet, 
Gleichwohl wird eine Verschärfung der erwähnten Vorschriften schwer 
lich in Frage kommen können, wenn die Arbeitsordnung das bleiben soll,
	        
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