Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
ausgedehnt sein, weil jener der stärkere Teil ist und bei der gegen 
seitigen Auseinandersetzung sein Interesse mit größerem Nachdruck 
zur Geltung zu bringen vermag. Es sind nicht immer die Unter 
nehmer, die dazu imstande sind. Als ein Vorteil der Gruppenverträge 
wird gerade gerühmt, daß sie den Arbeitern einen größeren Einfluß 
auf die Arbeitsbedingungen verschaffen, und unter Umständen können 
die Arbeiter das Übergewicht erlangen. Freilich kann sich die Sach 
lage auch wieder zu ihren Ungunsten verschieben. Maßgebend sind 
für den Inhalt der Gruppenverträge, soweit er nicht gesetzlicher Be 
einflussung unterliegt, in letzter Linie die wirtschaftlichen Machtver 
hältnisse der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerkoalitionen, und diese 
Machtverhältnisse wechseln. Mit den Gruppenverträgen ist stets der 
äußerliche Vorteil verbunden, daß ein wichtiger Teil der Arbeitsbe 
dingungen im Geltungsbereich des Vertrages für längere Zeit feststeht, 
sodaß der Abschluß der Einzel arbeitsverträge in formeller Hinsicht 
erleichtert ist. Ob darin materiell ein Vorteil für die Arbeitgeber oder 
für die Arbeiter liegt, hängt davon ab, ob der Inhalt des Vertrages 
mehr durch die Interessen der Arbeitgeber oder mehr durch die der 
Arbeiter beeinflußt ist. 
Der Geltungsbereich der Gruppenverträge ist verschieden. Sie 
erfassen zwar der Natur der Sache nach in der Regel nur be 
stimmte Berufsarten; aber sie können diese Berufsart entweder im 
engsten Rahmen eines Unternehmens oder in einem enger oder weiter 
begrenzten örtlichen Gebiet oder über das ganze Land hin ergreifen. 
Jeder der genannten Wege kann zweckmäßig sein. Die bedeutsamsten 
der bekannten Gruppenverträge sind der Deutsche Buchdrucker- und 
der Deutsche Buchbindertarif. Beide erstrecken sich auf das Reichs 
gebiet. Derartige Gruppenverträge für große Gebiete kommen natür 
lich nicht leicht zustande und sind in Berufsarten, in denen die Be 
sonderheiten der engeren Bezirke oder der einzelnen Betriebe eine 
stärkere Berücksichtigung erheischen, nicht erwünscht, da sie ohne 
eine weitgehende Schematisierung nicht möglich sind. 
Eine besondere gesetzliche Regelung der Gruppenarbeitsverträge hat 
nicht stattgefunden, ist aber mehrfach befürwortet worden. In der Schweiz 
haben nach einer Mitteilung der „Sozialen Praxis“ 1901/2 (Spalte 349 ff.) 
der Präsident des Kassationsgericht des Kantons Zürich Georg Sülze r, 
und der Berner Professor Dr. Lotmab, der sich mit dem Arbeitsvertrag 
in sehr beachtenswerten Schriften und Aufsätzen befaßt hat, Grund 
züge für eine gesetzliche Regelung des Gruppenarbeitsvertrages auf 
gestellt. Hiernach sollte der Gruppenarbeitsvertag zu seiner Gültig 
keit der schriftlichen Form und Registrierung beim Gewerbegericht 
oder bei einer anderen durch die kantonale Gesetzgebung bestimmten 
Behörde sowie der Veröffentlichung der Tatsache des Abschlusses im
	        
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