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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
ausgedehnt sein, weil jener der stärkere Teil ist und bei der gegen
seitigen Auseinandersetzung sein Interesse mit größerem Nachdruck
zur Geltung zu bringen vermag. Es sind nicht immer die Unter
nehmer, die dazu imstande sind. Als ein Vorteil der Gruppenverträge
wird gerade gerühmt, daß sie den Arbeitern einen größeren Einfluß
auf die Arbeitsbedingungen verschaffen, und unter Umständen können
die Arbeiter das Übergewicht erlangen. Freilich kann sich die Sach
lage auch wieder zu ihren Ungunsten verschieben. Maßgebend sind
für den Inhalt der Gruppenverträge, soweit er nicht gesetzlicher Be
einflussung unterliegt, in letzter Linie die wirtschaftlichen Machtver
hältnisse der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerkoalitionen, und diese
Machtverhältnisse wechseln. Mit den Gruppenverträgen ist stets der
äußerliche Vorteil verbunden, daß ein wichtiger Teil der Arbeitsbe
dingungen im Geltungsbereich des Vertrages für längere Zeit feststeht,
sodaß der Abschluß der Einzel arbeitsverträge in formeller Hinsicht
erleichtert ist. Ob darin materiell ein Vorteil für die Arbeitgeber oder
für die Arbeiter liegt, hängt davon ab, ob der Inhalt des Vertrages
mehr durch die Interessen der Arbeitgeber oder mehr durch die der
Arbeiter beeinflußt ist.
Der Geltungsbereich der Gruppenverträge ist verschieden. Sie
erfassen zwar der Natur der Sache nach in der Regel nur be
stimmte Berufsarten; aber sie können diese Berufsart entweder im
engsten Rahmen eines Unternehmens oder in einem enger oder weiter
begrenzten örtlichen Gebiet oder über das ganze Land hin ergreifen.
Jeder der genannten Wege kann zweckmäßig sein. Die bedeutsamsten
der bekannten Gruppenverträge sind der Deutsche Buchdrucker- und
der Deutsche Buchbindertarif. Beide erstrecken sich auf das Reichs
gebiet. Derartige Gruppenverträge für große Gebiete kommen natür
lich nicht leicht zustande und sind in Berufsarten, in denen die Be
sonderheiten der engeren Bezirke oder der einzelnen Betriebe eine
stärkere Berücksichtigung erheischen, nicht erwünscht, da sie ohne
eine weitgehende Schematisierung nicht möglich sind.
Eine besondere gesetzliche Regelung der Gruppenarbeitsverträge hat
nicht stattgefunden, ist aber mehrfach befürwortet worden. In der Schweiz
haben nach einer Mitteilung der „Sozialen Praxis“ 1901/2 (Spalte 349 ff.)
der Präsident des Kassationsgericht des Kantons Zürich Georg Sülze r,
und der Berner Professor Dr. Lotmab, der sich mit dem Arbeitsvertrag
in sehr beachtenswerten Schriften und Aufsätzen befaßt hat, Grund
züge für eine gesetzliche Regelung des Gruppenarbeitsvertrages auf
gestellt. Hiernach sollte der Gruppenarbeitsvertag zu seiner Gültig
keit der schriftlichen Form und Registrierung beim Gewerbegericht
oder bei einer anderen durch die kantonale Gesetzgebung bestimmten
Behörde sowie der Veröffentlichung der Tatsache des Abschlusses im