8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis. 165
kosten ist und je einheitlicher das Produkt erscheint, desto eher sind
unter sonst gleichen Voraussetzungen an sich Erfolge möglich.
Unter diesen Umständen kann nicht die Rede davon sein, daß
durch behördlichen oder gesetzlichen Druck die Anwendung des Systems
gefördert wird. Es muß den beteiligten Kreisen selbst tiberlassen
bleiben, ob sie sich darüber verständigen wollen. Eine solche Ver
ständigung ist jedenfalls unentbehrlich, wenn nicht von vornherein die
Aussicht auf Erfolg so gut wie ganz fehlen soll. Mit einer gleitenden
Skala, die vom Unternehmer einseitig eingeführt und den Arbeitern
aufgezwungen wird, werden sich diese in den seltensten Fällen aus
söhnen. Sie werden darin mehr ein Mittel sehen, ihnen den Geschäfts
verlust zuzuschieben, als einen Weg, ihnen einen größeren Anteil an
den geschäftlichen Erfolgen des Unternehmens zu sichern.
Einen Anteil am geschäftlichen Erfolge des Unternehmens will
auch das Gewinnbeteiligungssystem (Bonussystem, industrial partnership,
Profite shares Schema) den Arbeitern verschaffen. Aber es hält sich
dabei nicht an die Preise, die für den geschäftlichen Erfolg zwar sehr
wichtig, aber nicht allein entscheidend sind, sondern geht unmittelbar
an den Geschäftsgewinn heran. Sein Wesen besteht darin, daß der
Arbeiter neben seinem regelmäßigen Lohn auf Grund feststehender,
vom Arbeitgeber erlassener oder zwischen ihm und seinen Arbeitern
vereinbarter Normen einen Anteil am Geschäftsgewinne erhält. Im
einzelnen wird dabei sehr verschieden vorgegangen. Meist wird der
Anteil vom Reingewinne gewährt; vereinzelt kommen auch Anteile
am Bruttogewinn oder auch Quoten am Geschäftsumsatz usw. vor.
Der zu gewährende Prozentsatz wird meist im voraus festgestellt, in
den beteiligten Firmen naturgemäß in sehr verschiedener Höhe. Über
wiegend bleibt der Prozentsatz mäßig. In vereinzelten Fällen ist er
auf 25, 33 V3 und selbst 50% angesetzt. Dabei werden nicht selten
Unterschiede gemacht nach dem Lebensalter, dem Familienstand, dem
Dienstalter usw. Die Gewinnanteile werden von einem Teil der Firmen,
die dem Anteilsystem folgen, zu bestimmten Terminen bar ausgezahlt ;
von anderen wmrden die Anteile in Spar- oder sonstigen Unterstützungs
kassen aufgesammelt, und zum Teil wird dabei die Einlagesumme
ganz oder bis zu einem bestimmten Betrage gesperrt; wieder andere
zahlen einen Bruchteil bar aus und legen den anderen Teil in Kassen.
Da die Geschäftsergebnisse wechseln, so sammeln einige Firmen Aus
hilfsfonds für ungünstige Jahre an. Ein Recht zur Kontrolle der zu
grunde liegenden Gewinnberechnung wird in einigen Fällen gewährt.
Meist aber behält sich der Arbeitgeber die Aufstellung der Berechnung
selbst vor.
Das Gewinnbeteiligungssystem ist in der Seefischerei schon lange
und vielfach in Anwendung. Entsprechende Abmachungen mit höheren