Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

8.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhältnis.  165

kosten  ist  und  je  einheitlicher  das  Produkt  erscheint,  desto  eher  sind
unter  sonst  gleichen  Voraussetzungen  an  sich  Erfolge  möglich.
Unter  diesen  Umständen  kann  nicht  die  Rede  davon  sein,  daß
durch  behördlichen  oder  gesetzlichen  Druck  die  Anwendung  des  Systems
gefördert  wird.  Es  muß  den  beteiligten  Kreisen  selbst  tiberlassen
bleiben,  ob  sie  sich  darüber  verständigen  wollen.  Eine  solche  Verständigung ­
  ist  jedenfalls  unentbehrlich,  wenn  nicht  von  vornherein  die
Aussicht  auf  Erfolg  so  gut  wie  ganz  fehlen  soll.  Mit  einer  gleitenden
Skala,  die  vom  Unternehmer  einseitig  eingeführt  und  den  Arbeitern
aufgezwungen  wird,  werden  sich  diese  in  den  seltensten  Fällen  aussöhnen. ­
  Sie  werden  darin  mehr  ein  Mittel  sehen,  ihnen  den  Geschäftsverlust ­
  zuzuschieben,  als  einen  Weg,  ihnen  einen  größeren  Anteil  an
den  geschäftlichen  Erfolgen  des  Unternehmens  zu  sichern.
Einen  Anteil  am  geschäftlichen  Erfolge  des  Unternehmens  will
auch  das  Gewinnbeteiligungssystem  (Bonussystem,  industrial  partnership,
Profite  shares  Schema)  den  Arbeitern  verschaffen.  Aber  es  hält  sich
dabei  nicht  an  die  Preise,  die  für  den  geschäftlichen  Erfolg  zwar  sehr
wichtig,  aber  nicht  allein  entscheidend  sind,  sondern  geht  unmittelbar
an  den  Geschäftsgewinn  heran.  Sein  Wesen  besteht  darin,  daß  der
Arbeiter  neben  seinem  regelmäßigen  Lohn  auf  Grund  feststehender,
vom  Arbeitgeber  erlassener  oder  zwischen  ihm  und  seinen  Arbeitern
vereinbarter  Normen  einen  Anteil  am  Geschäftsgewinne  erhält.  Im
einzelnen  wird  dabei  sehr  verschieden  vorgegangen.  Meist  wird  der
Anteil  vom  Reingewinne  gewährt;  vereinzelt  kommen  auch  Anteile
am  Bruttogewinn  oder  auch  Quoten  am  Geschäftsumsatz  usw.  vor.
Der  zu  gewährende  Prozentsatz  wird  meist  im  voraus  festgestellt,  in
den  beteiligten  Firmen  naturgemäß  in  sehr  verschiedener  Höhe.  Überwiegend ­
  bleibt  der  Prozentsatz  mäßig.  In  vereinzelten  Fällen  ist  er
auf  25,  33  V3  und  selbst  50%  angesetzt.  Dabei  werden  nicht  selten
Unterschiede  gemacht  nach  dem  Lebensalter,  dem  Familienstand,  dem
Dienstalter  usw.  Die  Gewinnanteile  werden  von  einem  Teil  der  Firmen,
die  dem  Anteilsystem  folgen,  zu  bestimmten  Terminen  bar  ausgezahlt  ;
von  anderen  wmrden  die  Anteile  in  Spar-  oder  sonstigen  Unterstützungskassen ­
  aufgesammelt,  und  zum  Teil  wird  dabei  die  Einlagesumme
ganz  oder  bis  zu  einem  bestimmten  Betrage  gesperrt;  wieder  andere
zahlen  einen  Bruchteil  bar  aus  und  legen  den  anderen  Teil  in  Kassen.
Da  die  Geschäftsergebnisse  wechseln,  so  sammeln  einige  Firmen  Aushilfsfonds ­
  für  ungünstige  Jahre  an.  Ein  Recht  zur  Kontrolle  der  zugrunde ­
  liegenden  Gewinnberechnung  wird  in  einigen  Fällen  gewährt.
Meist  aber  behält  sich  der  Arbeitgeber  die  Aufstellung  der  Berechnung
selbst  vor.
Das  Gewinnbeteiligungssystem  ist  in  der  Seefischerei  schon  lange
und  vielfach  in  Anwendung.  Entsprechende  Abmachungen  mit  höheren
            
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