Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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I.  Teil.  Allgemeines.

hört  ohne  weiteres  hierher.  Dazu  tritt  die  Ausgleichung  der  Nachteile, ­
  die  sich  aus  der  Unterbrechung  und  Beeinträchtigung  und  aus
dem  Verlust  der  Arbeitsfähigkeit  ergeben,  die  Beseitigung  der  Mißstände, ­
  die  sich  im  Wohnungswesen  gezeigt  haben.  Von  ganz  besonderer ­
  Bedeutung  ist  die  Milderung  der  Nachteile,  die  aus  der  Unsicherheit ­
  und  Unständigkeit  der  Arbeitsgelegenheit  erwachsen.  Vielfach
wird  diesen  Hauptaufgaben  noch  hinzugerechnet  der  Schutz  des
Lebens,  der  Gesundheit  und  der  Sittlichkeit  der  Arbeitenden  bei  der
Arbeit  selbst,  also  der  „Arbeiterschutz“  einschließlich  der  zur  Überwachung ­
  seiner  sach-  und  zweckgemäßen  Durchführung  erforderlichen
Beaufsichtigung  der  Betriebe.  Es  ist  ohne  Zweifel  zulässig,  den
Arbeiterschutz  als  eine  Aufgabe  der  Sozialpolitik  anzusehen.  Denn
was  er  erreicht  an  Erhaltung  der  Arbeitsfähigkeit,  ist  auch  für  die
wirtschaftliche  Lage  der  Arbeitenden  von  großer  Bedeutung.  Mit  noch
größerem  Rechte  aber  kann  der  Arbeiterschutz  als  eine  Aufgabe  desjenigen ­
  Zweiges  der  Volkswirtschaftspolitik  angesehen  werden,  den
man  als  allgemeine  Gütererzeugungspolitik  (allgemeine  Produktionspolitik) ­
  bezeichnen  muß.  Denn  mit  dem  Arbeiterschutz  verbindet  sich
vor  allem  das  volkswirtschaftliche  Interesse  an  der  sorgfältigen  Behandlung ­
  und  an  der  Erhaltung  des  Grundstocks  von  physischer  Arbeitskraft, ­
  auf  den  sich  die  nationale  Produktion  stützen  muß.  Aus  diesem
Grunde  wird  der  Arbeiterschutz  hier  ausgeschieden  werden  können,
zumal  er  bereits  in  einem  besonderen  Bande  dieser  Sammlung—  Fbankenstein
  ,  Der  Arbeiterschutz,  seine  Theorie  und  Politik,  Leipzig  1896  —
eine  ausführliche  Behandlung  erfahren  hat.  Ähnlich  ist  die  Sachlage
bezüglich  der  Arbeiterbildungspolitik  (Fachunterrichtspolitik).  Auch
von  ihr  gehen  unzweifelhaft  wichtige  soziale  Wirkungen  aus.  Aber
der  Schwerpunkt  ihrer  Bedeutung  liegt  auf  dem  Gebiete  der  allgemeinen
Gütererzeugungspolitik.  Die  Fachunterrichtspolitik  ist  für  diese  Sammlung ­
  in  dem  zweibändigen  Werke  von  Petebsilie,  Das  öffentliche  Unterrichtswesen ­
  —  Leipzig  1896  —  behandelt  worden.
Nicht  zu  den  Aufgaben  der  Sozialpolitik  gehört  das  öffentliche
Armenwesen.  Die  Sozialpolitik  erstrebt  etwas  ganz  anderes,  als  die
Armenpflege.  Die  öffentliche  Armenpflege  greift  mit  Almosen  aus
öffentlichen,  zum  Teil  auch  aus  privaten  Mitteln  dann  ein,  wenn  jemand
in  seinen  wirtschaftlichen  Verhältnissen  so  zurückgekommen  ist,  daß
er  außerstande  ist,  seinen  notwendigen  Unterhalt  selbst  zu  bestreiten.
Auch  in  diesem  Falle  ist  vom  Standpunkte  der  Armenpflege  aus  die
„Hilfsbedürftigkeit“  erst  dann  anzuerkennen,  wenn  ihm  nicht  durch
andere  auf  Grund  gesetzlich  begründeter  Unterhaltungspflicht  oder
durch  private  Wohltätigkeit  die  zur  Bestreitung  des  notwendigen
Lebensunterhalts  erforderlichen  Mittel  verschafft  werden.  Die  Sozialpolitik ­
  will  nicht  nur  einzelne  Personen,  sondern  ganze  Klassen  er ­
            
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