Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

daß  auf  die  vertragsmäßige  genaue  Festsetzung  der  Löhne  zwischen
Unternehmer  und  Arbeitern  bei  Vergebung  öffentlicher  Arbeiten  von
den  Behörden  zu  achten  ist.
In  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  haben  die  Mindestlohnklauseln ­
  wenig  Verbreitung.  Die  Staaten  Kansas  und  Neuyork
haben  gesetzlich  für  Vergebung  aller  öffentlichen  Arbeiten  (einschließlich ­
  derjenigen  der  Städte)  die  Ausbedingung  mindestens  des  ortsüblichen
Lohnes  vorgesehrieben.  Das  Gesetz  in  Neuyork  stammt  aus  dem
Jahre  1900,  wurde  aber  im  März  1901  vom  Court  of  Appeals  als  verfassungswidrig ­
  erklärt.  In  Neuseeland  ist  durch  Gesetz  vom  16.  August
1900  ebenfalls  für  allen  öffentliche  Behörden  eine  Klausel  vorgesehrieben,
nach  der  bei  den  im  Lieferungswege  vergebenen  öffentlichen  Arbeiten
die  Löhne  nicht  niedriger  sein  dürfen,  als  die  zur  Zeit  des  Vertragsschlusses ­
  von  einem  Einigungsamt  für  die  betreffende  Arbeit  als  üblich ­
  festgestellten.
Die  Mindestlohnklauseln  weichen  hiernach  erheblich  von  einander
ab.  Am  häufigsten  wird  dabei  Bezug  genommen  auf  die  üblichen  oder'
gangbaren  Löhne,  demnächst  auf  die  von  dem  Gewerkvereine  und
auf  die  durch  Gruppenverträge  zwischen  Gewerkvereinen  und  Unternehmern ­
  vereinbarten  Löhne.  Nur  in  einem  kleinen  Teil  der  Lohnklauseln ­
  ist  die  behördliche  Festsetzung  der  Mindestlöhne  oder  die
behördliche  Prüfung  der  von  den  Unternehmern  im  Lieferungsvertrage
angegebenen  Löhne  auf  ihre  Berechtigung  ins  Auge  gefaßt.  Diese  letztgenannten ­
  beiden  Wege  sind,  wenn  man  überhaupt  Lohnklauseln  einführt, ­
  jedenfalls  nicht  ohne  Bedenken.  Die  öffentlichen  Behörden
übernehmen  damit  eine  sehr  schwierige  und  verantwortungsvolle  Aufgabe, ­
  deren  zweckmäßige  Lösung  nur  unter  besonders  günstigen  Voraussetzungen ­
  zu  erwarten  ist.  Am  ehesten  läßt  sich  eine  solche  Aufgabe
von  den  Behörden  noch  dann  lösen,  wenn  sie  sich  auf  die  Bezeichnung
des  Existensminimums  beschränkt.  Denn  dafür  geben  die  Erfahrungen
der  Armenpflege  manchen  Anhalt.  Im  übrigen  ist  es  nicht  wohl  angängig, ­
  überall  den  zugrunde  zu  legenden  Mindestlohn  in  derselben
Weise  zu  umschreiben.  Hier  kommt  den  besonderen  Gewohnheiten
und  Verhältnissen  ein  nicht  geringer  Einfluß  zu.  Wo  es  möglich  gewesen ­
  ist,  zwischen  den  Unternehmern  und  Arbeitern  —  auf  dem
Wege  der  Gruppenverträge  —-  eine  Vereinbarung  über  die  Lohnsätze
zu  erzielen,  die  sich  bei  beiden  Parteien  Anerkennung  errungen  hat,
würde  es  nahe  liegen,  von  diesen  Sätzen  in  der  Lohnklausel  auszugehen.
Unzweifelhaft  hat  in  den  europäischen  Ländern  die  Einfügung
von  Mindestlohnklauseln  in  die  Verträge  über  öffentliche  Lieferungen
bereits  erhebliche  Fortschritte  gemacht  und  dehnt  sich  noch  aus.  Das
ist  geschehen,  trotzdem  die  öffentlichen  Organe  auch  hierbei  in  Widerstreit ­
  mit  dem  Interesse  der  Steuerzahler  an  möglichst  geringer  Be ­
            
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