Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

8.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhältnis.

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lastung  geraten  können.  Die  Mindestlohnklausel  kann  dazu  führen,
daß  die  zur  Vergebung  gelangenden  öffentlichen  Arbeiten  teurer
werden,  und  die  Erfahrungen  haben  das  oft  genug  bestätigt.  Wenn
gleichwohl  die  Mindestlohnklausel  schon  große  Verbreitung  gefunden
hat,  so  dürfte  sich  das  zum  Teil  daraus  erklären,  daß  darin  ein  Schutz
der  soliden  Unternehmer  gegen  eine  auf  unzulängliche  Löhne  sich
stützende  Schleuderkonkurrenz  liegt.  Dieser  Gesichtspunkt  ist  keineswegs ­
  von  geringer  Bedeutung.  Von  ihm  aus  sind  Unternehmerverbände
bereits  dazu  gelangt,  ihrerseits  um  Einführung  von  Mindestlohnklauseln
bei  öffentlichen  Lieferungen  zu  bitten.  So  hat  1901  der  Arbeitgeberverband ­
  für  das  Baugewerbe  in  Dresden  das  sächsische  Finanzministerium ­
  in  einer  Eingabe  gebeten,  bei  den  nächsten  staatlichen  Bauverdingungen ­
  in  die  Verträge  zunächst  versuchsweise  eine  Lohnklausel
aufzunehmen,  die  den  Unternehmer  zur  Zahlung  bestimmter  Mindestlöhne ­
  verpflichtet,  und  zwar  entweder  der  vom  Arbeitgeberverband
selbst  oder  der  vom  Gewerbegericht  unter  Zuziehung  von  Arbeitgeberund
  Arbeitnehmerbeisitzern  festgestellten  Löhne.  Man  hofft  dadurch
den  Unterbietungen  der  nicht  zum  Verbände  gehörigen  Unternehmer
entgegen  wirken  zu  können.  Der  Vorgang  ist  interessant.  Er  zeigt
zunächst,  daß  es  sich  bei  den  Mindestlohnklauseln  nicht  um  eine
lediglich  sozialpolitische,  sondern  in  erheblichem  Grade  auch  um  eine
wirtschaftspolitische  Maßregel  zur  Bekämpfung  der  vielbeklagten  Mißstände ­
  bei  Bewerbungen  um  öffentliche  Lieferungen  handelt.  Dem
soliden  Teil  der  Unternehmer  wird  durch  die  weitgehende,  oft  nach
Lage  der  Sache  unverständliche  Unterbietung  ein  großer  Nachteil  zugefügt, ­
  und  das  Gewerbe  als  ganzes  wird  dadurch  empfindlich  geschädigt, ­
  Die  billigste  Arbeit  ist  durchaus  nicht  immer  die  für  die
Volkswirtschaft  wünschenswerteste.  Der  Kampf  gegen  diese  Mißstände ­
  kann  auf  mancherlei  Wegen  versucht  werden.  Aber  der  Weg,
der  mit  den  Mindestlohnklauseln  betreten  ist,  liegt  besonders  nahe,
weil  die  Unterbietungen  vielfach  nur  durch  weitgehende  Herabdrückung
der  Löhne  möglich  und  erklärlich  sind.  Damit  gewinnt  der  Kampf
gegen  die  Mißstände  im  Submissionswesen,  der  mittelbar  stets  auch
für  die  Lage  der  Arbeiter  bedeutsam  ist,  einen  unmittelbaren  Einfluß
auf  die  Arbeiterverhältnisse,  eines  der  mancherlei  Merkzeichen  dafür,
daß  Unternehmer-  und  Arbeiterinteresse  nicht  so  weit  auseinderliegen,
wie  es  heute  vielfach  dargestellt  wird.
Gerade  vom  sozialpolitischen  Gesichtspunkte  aus  erheben  sich  aber
Schwierigkeiten.  Die  eine  ist  die,  daß  oft  in  demselben  Betriebe  Arbeiter ­
  gleicher  Art  zum  Teil  für  die  öffentliche  Lieferung,  zum  anderen
Teil  für  sonstige  Arbeiten  beschäftigt  werden.  Jene  finden  in  der
Mindestlohnklausel  eine  Stütze,  diese  dagegen  nicht.  Eine  solche
Unterscheidung  zwischen  gleichwertigen  Arbeitern  desselben  Betriebes
            
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