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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
von Mindestlohnklauseln in die Lastenhefte zu begründen, so kann
das auf dem Verwaltungswege geschehen. Sein Beispiel wird nach
den bisherigen Erfahrungen schon deshalb bei den Selbstverwaltungs
körpern viel Nachfolge finden, weil die Klausel zugleich den Unter
nehmer gegen Schleuderkonkurrenz schützt und so die wirtschaftliche
und deshalb auch die steuerliche Kraft des Unternehmerstandes er
halten und unter Umständen steigern hilft.
§ 3. Lohnzahlung. Hat nach dem Gesagten die Gesetzgebung-
überwiegend darauf verzichtet und verzichten müssen, die Lohnhöhe
zu regeln, so hat sie in um so größerem Umfange sich bemüht, die
Zahlung der vereinbarten Löhne in einer Weise auszugestalten, die
den Arbeitern einen Schutz gegen etwa einreißende oder bestehende
Mißbräuche gewährt. Art der Berechnung und Auszahlung der Löhne,
Ort, Zeit und Frist der Lohnzahlung sind vielfach Gegenstand gesetz
licher Regelung geworden, entweder in den allgemeinen Gewerbe
gesetzen (Gewerbeordnungen) oder in besonderen Gesetzen usw. Nur
wenige Kulturstaaten, wie Frankreich, Dänemark, Spanien, Portugal,
Italien, haben sich besonderer Bestimmungen hierüber enthalten. In
Italien wird eine Regelung ernsthaft angestrebt.
Art der Berechnung und Zahlung der Löhne war in England
schon in einem Gesetze von 1831, dahin geregelt worden, daß die
Löhne nur in gangbarer Landesmünze zu berechnen und zu zahlen
seien, und daß andere Arten der Zahlung und anders lautende Ver
einbarungen nichtig seien. Die Barzahlung der Löhne wird u. a. auch
vorgesehen im schweizerischen Fabrikgesetz von 1877, im ungarischen
Gewerbegesetz von 1884, in der österreichischen Gewerbeordnung von
1885, in dem russischen Gesetz über die Lohnbedingungen in Fabriken
vom 3. Juni 1886, in dem belgischen Gesetz über die Lohnzahlung
vom 16. August 1887 (ergänzt 1896), in dem norwegischen Gesetz
wegen Überwachung der Arbeit in den Fabriken vom 27. Juni 1892,
in dem luxemburgischen Gesetz über die Auszahlung der Löhne vom
12. Juli 1895, in einer großen Zahl von Einzelstaaten der Vereinigten
Staaten von Amerika usw.
In Deutschland kommt hierfür die Gewerbeordnung in Betracht.
In der durch die Gesetze vom 17. Juli 1878 und 1. Juni 1891 fest-
gestellten Fassung des § 115 Abs. 1 der Gewerbeordnung werden die
Gewerbetreibenden verpflichtet, die „Löhne ihrer Arbeiter in Reichs-
Währung zu berechnen und bar zu bezahlen“. Die gleiche Ver
pflichtung besteht auch für die Personen, die den Gewerbetreibenden
vertreten (§ 117). Ist der Lohn nicht in Reichswährung bar bezahlt,
so kann der Arbeiter jederzeit — solange die Lohnforderung nicht
überhaupt verjährt ist, was innerhalb 2 Jahren geschieht — die Bar
zahlung fordern. Eine Einrede des Arbeitgebers aus dem in anderer