Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis. 
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Form Gezahlten kann dem nicht entgegengesetzt werden. Soweit das 
anstatt der Barzahlung Gegebene beim Arbeiter noch vorhanden ist 
oder zu dessen Bereicherung geführt hat, ist es vom Arbeiter zurück 
zugeben, fällt aber nach § 116 nicht dem Arbeitgeber zu, sondern der 
Hilfskasse, welcher der Arbeiter angehört, oder — mangels einer solchen 
Hilfskasse — einer anderen zum Besten der Arbeiter am Orte be 
stehenden Kasse nach näherer Bestimmung der Gemeindebehörde oder 
— mangels einer derartigen Kasse — der Ortsarmenkasse. Verträge, 
die eine andere als die gesetzliche Art der Berechnung und Zahlung 
der Löhne ausbedingen, sind nach § 117 Abs. 1 nichtig. Zuwider 
handlungen werden nach § 146 mit Geldstrafe bis zu 2000 M. oder im 
Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten geahndet. 
Die Höhe der Strafe zeigt, welchen Wert der Gesetzgeber auf 
die besprochene Vorschrift legt. Das erklärt sich daraus, daß der 
Arbeiter mit anderen Zahlungsarten wenig anfangen kann. Werden 
ihm Blechmarken oder Bons gegeben, so ist das in der Regel gleich 
bedeutend mit einer engen Begrenzung der Stellen, an denen er mit 
seinem Lohne seinen Bedarf decken kann, und bringt ihn leicht in 
eine bedenkliche Abhängigkeit. Mit dem Prinzip des Geldlohnes, das 
in der Gewerbeordnung als im wesentlichen maßgebend zu Grunde 
gelegt ist, verträgt sich eine solche Beschränkung nicht. Eine Zahlung 
in Wechseln, Anweisungen, Schecks usw. ist für den geschäftsunge 
wandten, durch seine Arbeit während der üblichen Bank- und Kontor 
stunden — abgesehen von der Mittagspause — festgehaltenen ge 
werblichen Arbeiter mit Umständlichkeiten und Zeitverlust verknüpft, 
denen man ihn nicht aussetzen kann. Anders ist die Sachlage bei 
der Schiffsmannschaft auf der Fahrt. Sie erhält Unterhalt und 
Wohnung auf dem Schiff selbst und bekommt deshalb die Heuer 
normalerweise erst bei der Abmusterung in die Hand und hat in der 
Hauptsache nur in den angelaufenen Häfen Gelegenheit zur Ver 
wendung des Lohnes. Soweit aus diesem Anlaß die gesetzlich ge 
regelten Zahlungen während der Reise erfolgen oder soweit Vor 
schußzahlungen gewährt werden, sind sie entweder in bar oder 
mittels einer auf den Reeder ausgestellten unbedingten und auf 
Sicht lautenden Anweisung zu bewirken, und zwar hat bei Vorschuß 
zahlungen der Kapitän, im übrigen der Schiffsmann das Wahlrecht. 
(Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (§48). 
Im allgemeinen werden die Vorschriften der Gewerbeordnung über 
die Barzahlung der Löhne innegehalten. Die Berichte der Gewerbe 
aufsichtbeamten haben nur von vereinzelten Verstößen dagegen zu 
berichten. So wird für 1902 aus dem Regierungsbezirk Arnsberg 
mitgeteilt, daß in einer Anzahl von Betrieben im Iserlohner Bezirk 
der Lohn noch nach der alten Talerwährung berechnet wurde, und
	        
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