8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis.
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Form Gezahlten kann dem nicht entgegengesetzt werden. Soweit das
anstatt der Barzahlung Gegebene beim Arbeiter noch vorhanden ist
oder zu dessen Bereicherung geführt hat, ist es vom Arbeiter zurück
zugeben, fällt aber nach § 116 nicht dem Arbeitgeber zu, sondern der
Hilfskasse, welcher der Arbeiter angehört, oder — mangels einer solchen
Hilfskasse — einer anderen zum Besten der Arbeiter am Orte be
stehenden Kasse nach näherer Bestimmung der Gemeindebehörde oder
— mangels einer derartigen Kasse — der Ortsarmenkasse. Verträge,
die eine andere als die gesetzliche Art der Berechnung und Zahlung
der Löhne ausbedingen, sind nach § 117 Abs. 1 nichtig. Zuwider
handlungen werden nach § 146 mit Geldstrafe bis zu 2000 M. oder im
Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten geahndet.
Die Höhe der Strafe zeigt, welchen Wert der Gesetzgeber auf
die besprochene Vorschrift legt. Das erklärt sich daraus, daß der
Arbeiter mit anderen Zahlungsarten wenig anfangen kann. Werden
ihm Blechmarken oder Bons gegeben, so ist das in der Regel gleich
bedeutend mit einer engen Begrenzung der Stellen, an denen er mit
seinem Lohne seinen Bedarf decken kann, und bringt ihn leicht in
eine bedenkliche Abhängigkeit. Mit dem Prinzip des Geldlohnes, das
in der Gewerbeordnung als im wesentlichen maßgebend zu Grunde
gelegt ist, verträgt sich eine solche Beschränkung nicht. Eine Zahlung
in Wechseln, Anweisungen, Schecks usw. ist für den geschäftsunge
wandten, durch seine Arbeit während der üblichen Bank- und Kontor
stunden — abgesehen von der Mittagspause — festgehaltenen ge
werblichen Arbeiter mit Umständlichkeiten und Zeitverlust verknüpft,
denen man ihn nicht aussetzen kann. Anders ist die Sachlage bei
der Schiffsmannschaft auf der Fahrt. Sie erhält Unterhalt und
Wohnung auf dem Schiff selbst und bekommt deshalb die Heuer
normalerweise erst bei der Abmusterung in die Hand und hat in der
Hauptsache nur in den angelaufenen Häfen Gelegenheit zur Ver
wendung des Lohnes. Soweit aus diesem Anlaß die gesetzlich ge
regelten Zahlungen während der Reise erfolgen oder soweit Vor
schußzahlungen gewährt werden, sind sie entweder in bar oder
mittels einer auf den Reeder ausgestellten unbedingten und auf
Sicht lautenden Anweisung zu bewirken, und zwar hat bei Vorschuß
zahlungen der Kapitän, im übrigen der Schiffsmann das Wahlrecht.
(Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (§48).
Im allgemeinen werden die Vorschriften der Gewerbeordnung über
die Barzahlung der Löhne innegehalten. Die Berichte der Gewerbe
aufsichtbeamten haben nur von vereinzelten Verstößen dagegen zu
berichten. So wird für 1902 aus dem Regierungsbezirk Arnsberg
mitgeteilt, daß in einer Anzahl von Betrieben im Iserlohner Bezirk
der Lohn noch nach der alten Talerwährung berechnet wurde, und