Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

8.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhältnis.

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Form  Gezahlten  kann  dem  nicht  entgegengesetzt  werden.  Soweit  das
anstatt  der  Barzahlung  Gegebene  beim  Arbeiter  noch  vorhanden  ist
oder  zu  dessen  Bereicherung  geführt  hat,  ist  es  vom  Arbeiter  zurückzugeben, ­
  fällt  aber  nach  §  116  nicht  dem  Arbeitgeber  zu,  sondern  der
Hilfskasse,  welcher  der  Arbeiter  angehört,  oder  —  mangels  einer  solchen
Hilfskasse  —  einer  anderen  zum  Besten  der  Arbeiter  am  Orte  bestehenden ­
  Kasse  nach  näherer  Bestimmung  der  Gemeindebehörde  oder
—  mangels  einer  derartigen  Kasse  —  der  Ortsarmenkasse.  Verträge,
die  eine  andere  als  die  gesetzliche  Art  der  Berechnung  und  Zahlung
der  Löhne  ausbedingen,  sind  nach  §  117  Abs.  1  nichtig.  Zuwiderhandlungen ­
  werden  nach  §  146  mit  Geldstrafe  bis  zu  2000  M.  oder  im
Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  geahndet.
Die  Höhe  der  Strafe  zeigt,  welchen  Wert  der  Gesetzgeber  auf
die  besprochene  Vorschrift  legt.  Das  erklärt  sich  daraus,  daß  der
Arbeiter  mit  anderen  Zahlungsarten  wenig  anfangen  kann.  Werden
ihm  Blechmarken  oder  Bons  gegeben,  so  ist  das  in  der  Regel  gleichbedeutend ­
  mit  einer  engen  Begrenzung  der  Stellen,  an  denen  er  mit
seinem  Lohne  seinen  Bedarf  decken  kann,  und  bringt  ihn  leicht  in
eine  bedenkliche  Abhängigkeit.  Mit  dem  Prinzip  des  Geldlohnes,  das
in  der  Gewerbeordnung  als  im  wesentlichen  maßgebend  zu  Grunde
gelegt  ist,  verträgt  sich  eine  solche  Beschränkung  nicht.  Eine  Zahlung
in  Wechseln,  Anweisungen,  Schecks  usw.  ist  für  den  geschäftsungewandten, ­
  durch  seine  Arbeit  während  der  üblichen  Bank-  und  Kontorstunden ­
  —  abgesehen  von  der  Mittagspause  —  festgehaltenen  gewerblichen ­
  Arbeiter  mit  Umständlichkeiten  und  Zeitverlust  verknüpft,
denen  man  ihn  nicht  aussetzen  kann.  Anders  ist  die  Sachlage  bei
der  Schiffsmannschaft  auf  der  Fahrt.  Sie  erhält  Unterhalt  und
Wohnung  auf  dem  Schiff  selbst  und  bekommt  deshalb  die  Heuer
normalerweise  erst  bei  der  Abmusterung  in  die  Hand  und  hat  in  der
Hauptsache  nur  in  den  angelaufenen  Häfen  Gelegenheit  zur  Verwendung ­
  des  Lohnes.  Soweit  aus  diesem  Anlaß  die  gesetzlich  geregelten ­
  Zahlungen  während  der  Reise  erfolgen  oder  soweit  Vorschußzahlungen ­
  gewährt  werden,  sind  sie  entweder  in  bar  oder
mittels  einer  auf  den  Reeder  ausgestellten  unbedingten  und  auf
Sicht  lautenden  Anweisung  zu  bewirken,  und  zwar  hat  bei  Vorschußzahlungen ­
  der  Kapitän,  im  übrigen  der  Schiffsmann  das  Wahlrecht.
(Seemannsordnung  vom  2.  Juni  1902  (§48).
Im  allgemeinen  werden  die  Vorschriften  der  Gewerbeordnung  über
die  Barzahlung  der  Löhne  innegehalten.  Die  Berichte  der  Gewerbeaufsichtbeamten ­
  haben  nur  von  vereinzelten  Verstößen  dagegen  zu
berichten.  So  wird  für  1902  aus  dem  Regierungsbezirk  Arnsberg
mitgeteilt,  daß  in  einer  Anzahl  von  Betrieben  im  Iserlohner  Bezirk
der  Lohn  noch  nach  der  alten  Talerwährung  berechnet  wurde,  und
            
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