Ü. Kapitel. Lösung- des Arbeitsverhältnisses.
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recht dehnbare Umschreibungen. Unfälligkeit zur vereinbarten Arbeit,
Trunksucht, Verrat von Geschäftsgeheimnissen, unbefugtes Betreiben
eines Nebengeschäfts der vorerwähnten Art und gefängliche Einziehung
von mehr als 14 Tagen werden in § 123 der deutschen Gewerbeordnung
nicht erwähnt. Die übrigen Entlassungsgründe der österreichischen
Gewerbeordnung finden sich dagegen, zum Teil in anderer Formulierung,
in den deutschen Vorschriften wieder; außerdem bezeichnet § 123
noch vorsätzliche und rechtswidrige Sachbeschädigung zum Nachteil
des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters als Grund zur sofortigen Entlassung,
ein Grund, der in Österreich nicht besonders erwähnt wird.
Im einzelnen führt § 123 der deutschen Gewerbeordnung in
8 Ziffern folgende Gründe zur sofortigen Entlassung an:
1. Hintergehung des Arbeitgebers durch Vorzeigung falscher oder
gefälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse und Erregung eines Irrtums
über das Bestehen eines anderen den Arbeiter gleichzeitig verpflichtenden
Arbeitsverhältnisses bei Abschluß des Arbeitsvertrages,
2. Diebstahl, Entwendung, Unterschlagung, Betrug, liederlicher
Lebenswandel des Arbeiters,
3. unbefugtes Verlassen der Arbeit, beharrliche Verweigerung der
Erfüllung der aus dem Arbeitsvertrage entspringenden Pflichten,
4. unvorsichtiges Umgehen mit Feuer und Licht trotz Verwarnung,
5. Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeitgeber
oder seine Vertreter oder gegen die Angehörigen des Arbeitgebers
oder seiner Vertreter,
6. vorsätzliche und rechtswidrige Sachbeschädigung zum Nachteile
des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters,
7. Verleitung (oder versuchte Verleitung) von Familienangehörigen
des Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder von Mitarbeitern zu
Handlungen, die gegen die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen,
oder Begehung solcher Handlungen mit Familienangehörigen des Arbeitgebers
oder seiner Vertreter,
8. Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit, Behaftetsein mit einer
abschreckenden Krankheit.
Bei den unter 8 genannten Fällen steht unter Umständen dem
Entlassenen ein Entschädigungsanspruch zu nach Maßgabe des Vertrages
und nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften (gegenwärtig
BGB. § 616), weil es sich hier um Gründe handelt, an denen
der Arbeiter nicht immer selbst die Schuld trägt. Die unter 1—7
genannten Gründe dagegen sind stets auf eigenes Verschulden des
Arbeiters zurückzuführen; denn bei ihnen handelt es sich um gesetzwidrige
Handlungen und bewußte Pflichtwidrigkeiten, die beide ein
gedeihliches Verhältnis unmöglich machen. In diesen Fällen erkennt
die Gewerbeordnung die Möglichkeit eines Entschädigungsanspruches