Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

Ü.  Kapitel.  Lösung-  des  Arbeitsverhältnisses.

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recht  dehnbare  Umschreibungen.  Unfälligkeit  zur  vereinbarten  Arbeit,
Trunksucht,  Verrat  von  Geschäftsgeheimnissen,  unbefugtes  Betreiben
eines  Nebengeschäfts  der  vorerwähnten  Art  und  gefängliche  Einziehung
von  mehr  als  14  Tagen  werden  in  §  123  der  deutschen  Gewerbeordnung ­
  nicht  erwähnt.  Die  übrigen  Entlassungsgründe  der  österreichischen ­
  Gewerbeordnung  finden  sich  dagegen,  zum  Teil  in  anderer  Formulierung, ­
  in  den  deutschen  Vorschriften  wieder;  außerdem  bezeichnet  §  123
noch  vorsätzliche  und  rechtswidrige  Sachbeschädigung  zum  Nachteil
des  Arbeitgebers  oder  eines  Mitarbeiters  als  Grund  zur  sofortigen  Entlassung, ­
  ein  Grund,  der  in  Österreich  nicht  besonders  erwähnt  wird.
Im  einzelnen  führt  §  123  der  deutschen  Gewerbeordnung  in
8  Ziffern  folgende  Gründe  zur  sofortigen  Entlassung  an:
1.  Hintergehung  des  Arbeitgebers  durch  Vorzeigung  falscher  oder
gefälschter  Arbeitsbücher  oder  Zeugnisse  und  Erregung  eines  Irrtums
über  das  Bestehen  eines  anderen  den  Arbeiter  gleichzeitig  verpflichtenden ­
  Arbeitsverhältnisses  bei  Abschluß  des  Arbeitsvertrages,
2.  Diebstahl,  Entwendung,  Unterschlagung,  Betrug,  liederlicher
Lebenswandel  des  Arbeiters,
3.  unbefugtes  Verlassen  der  Arbeit,  beharrliche  Verweigerung  der
Erfüllung  der  aus  dem  Arbeitsvertrage  entspringenden  Pflichten,
4.  unvorsichtiges  Umgehen  mit  Feuer  und  Licht  trotz  Verwarnung,
5.  Tätlichkeiten  oder  grobe  Beleidigungen  gegen  den  Arbeitgeber
oder  seine  Vertreter  oder  gegen  die  Angehörigen  des  Arbeitgebers
oder  seiner  Vertreter,
6.  vorsätzliche  und  rechtswidrige  Sachbeschädigung  zum  Nachteile
des  Arbeitgebers  oder  eines  Mitarbeiters,
7.  Verleitung  (oder  versuchte  Verleitung)  von  Familienangehörigen
des  Arbeitgebers  oder  seiner  Vertreter  oder  von  Mitarbeitern  zu
Handlungen,  die  gegen  die  Gesetze  oder  die  guten  Sitten  verstoßen,
oder  Begehung  solcher  Handlungen  mit  Familienangehörigen  des  Arbeitgebers ­
  oder  seiner  Vertreter,
8.  Unfähigkeit  zur  Fortsetzung  der  Arbeit,  Behaftetsein  mit  einer
abschreckenden  Krankheit.
Bei  den  unter  8  genannten  Fällen  steht  unter  Umständen  dem
Entlassenen  ein  Entschädigungsanspruch  zu  nach  Maßgabe  des  Vertrages ­
  und  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  (gegenwärtig ­
  BGB.  §  616),  weil  es  sich  hier  um  Gründe  handelt,  an  denen
der  Arbeiter  nicht  immer  selbst  die  Schuld  trägt.  Die  unter  1—7
genannten  Gründe  dagegen  sind  stets  auf  eigenes  Verschulden  des
Arbeiters  zurückzuführen;  denn  bei  ihnen  handelt  es  sich  um  gesetzwidrige ­
  Handlungen  und  bewußte  Pflichtwidrigkeiten,  die  beide  ein
gedeihliches  Verhältnis  unmöglich  machen.  In  diesen  Fällen  erkennt
die  Gewerbeordnung  die  Möglichkeit  eines  Entschädigungsanspruches
            
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