Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

mentlich  der  Kontraktbruch  der  Arbeiter  in  Elektrizitäts-,  Gas-  und
Wasserwerken  und  in  den  dem  großen  Verkehr  dienenden  Anstalten
werden,  und  für  solche  Fälle  ist  der  Gedanke  an  ein  Vorgehen  nach
dem  Vorbilde  des  englischen  conspiracy  act  von  1875  und  des  neuen
holländischen  Gesetzes  vom  11.  April  1903  wiederholt  aufgetaucht.
Die  erwähnten  grundsätzlichen  Bedenken  bleiben  freilich  auch  hier
bestehen;  ob  sie  im  Gesamtinteresse  zurückgestellt  werden  müssen,
hängt  von  den  besonderen  Verhältnissen  der  einzelnen  Länder  ab.
AVo  derartige  Unternehmungen  —  wie  in  England  und  Holland  —
in  der  Eegel  im  Privatbetriebe  durchgeführt  werden,  wird  der  Anlaß
zur  Einführung  von  Strafen  auf  den  Vertragsbruch  trotz  der  grundsätzlichen ­
  Bedenken  hiergegen  eher  gegeben  sein,  als  in  den  Ländern,
in  denen  die  Versorgung  der  Bevölkerung  mit  Licht  und  Wasser  und
der  große  Verkehrsbetrieb  in  der  Eegel  in  den  Händen  öffentlicher
Unternehmungen  liegt  und  gleichzeitig  den  beteiligten  Arbeitern  eine
beamtenähnliche  Stellung  gegeben  ist.
Weit  weniger  Meinungsverschiedenheit  besteht  über  die  Frage,
ob  die  Verleitung  zum  Vertragsbruch  und  die  bewußte  Beschäftigungkontraktbrüchiger
  Arbeiter  unter  Strafe  zu  stellen  ist..  Eine  dahingehende ­
  Vorschrift  —  soweit  es  sich  um  Verleitung  durch  Ausübung
eines  Willenszwangs  oder  durch  öffentliche  Aufforderung  handelt  —  hatte
auch  der  deutsche  Gesetzentwurf  vom  6.  Juni  1890  vorgeschlagen:
sie  wurde  aber  mit  der  Erwägung  abgelehnt,  daß,  da  der  Kontraktbruch ­
  selbst  nach  der  Auffassung  des  Eeichstags  nicht  strafbar  sei,
auch  die  Verleitung  dazu  nicht  bestraft  werden  könne.  Der  Gedanke
ist  im  übrigen  wiederholt  befürwortet  worden.  Im  preußischen  Abgeordnetenhause ­
  hat  im  Febr.  1899  die  zur  Beratung  des  landwirtschaftlichen ­
  Arbeitermangels  eingesetzte  Kommission  zwar  die  Bestrafung ­
  der  Arbeiter  wegen  Vertragsbruches  abgelehnt,  aber  die
Bestrafung  der  Verleitung  zum  Vertragsbruch  und  der  bewußten
Beschäftigung  Vertragsbrüchiger  Arbeiter  empfohlen.  Einen  ähnlichen
Standpunkt  hat  am  4.  Juni  1902  der  preußische  Landwirtschaftsminister ­
  bei  Beantwortung  einer  Interpellation  wegen  Einbringung  eines
Gesetzentwurfs  über  Bestrafung  des  Kontraktbruches  eingenommen.
Die  besprochene  Auffassung  stützt  sich  auf  die  Beobachtung,  daß
der  Vertragsbruch  der  Arbeiter  häufig  auf  Einwirkungen  anderer
Personen  zurückzuführen  ist,  die  gewissenslos  genug  sind,  auf  diese
Weise  ihre  selbstsüchtigen  Interessen  zu  fördern.  Die  Überzeugung,
daß  dem  nicht  nur  im  öffentlichen  Interesse,  sondern  auch  im  Interesse ­
  der  Arbeiter  selbst  entgegengetreten  werden  müsse,  daß  dies  aber
lediglich  auf  dem  Wege  zivilrechtlicher  Haftung  oder  Mithaftung  nicht
wirksam  genug  geschehen  könne,  ist  weit  verbreitet,  insbesondere  in
bezug  auf  bestimmte  Arbeitergruppen,  die  derartigen  verwerflichen
            
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