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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
die Bestimmungen des Landesrechts von 1794, das den gewerblichen
Arbeitern nur die Bildung von Kranken- und Unterstützungsvereinen
unter Aufsicht des Zunftvorstandes gestattete, ihnen im übrigen
aber den eigenmächtigen Zusammenschluß untersagte, auch nach Einfüh
rung der Gewerbefreiheit (1810 und 1811) in Geltung geblieben. Die
Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845 bedrohte in § 182 mit Gefängnis
bis zu 1 Jahr Gehilfen, Gesellen und Fabrikarbeiter, die „entweder
die Gewerbetreibenden selbst oder die Obrigkeit dadurch zu gewissen
Handlungen oder Zugeständnissen zu bestimmen suchen, daß sie die
Einstellung der Arbeit oder die Verhinderung derselben bei einzelnen
oder mehreren Gewerbetreibenden verabreden oder zu einer solchen
Verabredung andere auffordern“. Dieselbe Strafe drohte § 181 den
Gewerbetreibenden an, die „ihre Gehilfen, Gesellen oder Arbeiter oder
die Obrigkeit zu gewissen Handlungen oder Zugeständnissen dadurch
zu bestimmen suchen, daß sie sich miteinander verabreden, die Aus
übung des Gewerbes einzustellen oder die ihren Anforderungen nicht
nachgebenden Gehilfen, Gesellen oder Arbeiter zu entlassen oder zu
rückzuweisen“. Ebenso wurden die bestraft, die „zu einer solchen Ver
abredung andere auffordern“. Nach § 183 endlich wurde die „Bildung
von Verbindungen unter Fabrikarbeitern, Gesellen oder Lehrlingen
ohne polizeiliche Erlaubnis“, sofern nicht nach den Kriminalgesetzen
eine härtere Strafe ein tritt, „an den Stiftern und Vorstehern mit
Geldbuße bis zu 50 Talern oder Gefängnis bis zu 4 Wochen, an den
übrigen Teilnehmern mit Geldbuße bis zu 20 Talern oder Gefängnis
bis zu 14 Tagen“ geahndet. Für die ländlichen Arbeiter (ebenso für
die forstwirtschaftlichen Arbeiter, für die Dienstboten und für die
Schiffsknechte) verbot das Gesetz vom 24. April 1854 die Koalitionen
bei Gefängnisstrafe bis zu 1 Jahr, während es für die ländlichen Ar
beitgeber ein solches Verbot nicht enthielt. Den Berg- und Hütten
arbeitern untersagte das Gesetz vom 21. Mai 1860 die Koalitionen.
In anderen deutschen Staaten stand die Gesetzgebung ebenfalls
den Koalitionen ablehnend gegenüber. Als erster unter den deutschen
Staaten hat Sachsen durch das Gewerbegesetz vom 15. Oktober 1861
die Koalitionsfreiheit unter Hervorhebung der Unverbindlichkeit der
artiger Abreden für die Teilnehmer und unter Strafandrohung gegen
die Anwendung von Zwangsmitteln anerkannt. In den 60 er Jahren
vollzog sich aber auch sonst ein Umschwung der Anschauungen, wobei
u. a. die wachsende großindustrielle Entwicklung Deutschlands und das
Vorgehen Frankreichs (1864) mitgewirkt haben dürfte. Die preußische
Legierung erklärte 1864 im Abgeordnetenhause ihr grundsätzliches
Einverständnis mit der Aufhebung der Koalitionsverbote und legte
im Februar 1866 einen Gesetzentwurf vor, der das Koalitionsverbot für
alle Arbeiter — also auch einschließlich der land- und forstwirtschaft-