Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
die Bestimmungen des Landesrechts von 1794, das den gewerblichen 
Arbeitern nur die Bildung von Kranken- und Unterstützungsvereinen 
unter Aufsicht des Zunftvorstandes gestattete, ihnen im übrigen 
aber den eigenmächtigen Zusammenschluß untersagte, auch nach Einfüh 
rung der Gewerbefreiheit (1810 und 1811) in Geltung geblieben. Die 
Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845 bedrohte in § 182 mit Gefängnis 
bis zu 1 Jahr Gehilfen, Gesellen und Fabrikarbeiter, die „entweder 
die Gewerbetreibenden selbst oder die Obrigkeit dadurch zu gewissen 
Handlungen oder Zugeständnissen zu bestimmen suchen, daß sie die 
Einstellung der Arbeit oder die Verhinderung derselben bei einzelnen 
oder mehreren Gewerbetreibenden verabreden oder zu einer solchen 
Verabredung andere auffordern“. Dieselbe Strafe drohte § 181 den 
Gewerbetreibenden an, die „ihre Gehilfen, Gesellen oder Arbeiter oder 
die Obrigkeit zu gewissen Handlungen oder Zugeständnissen dadurch 
zu bestimmen suchen, daß sie sich miteinander verabreden, die Aus 
übung des Gewerbes einzustellen oder die ihren Anforderungen nicht 
nachgebenden Gehilfen, Gesellen oder Arbeiter zu entlassen oder zu 
rückzuweisen“. Ebenso wurden die bestraft, die „zu einer solchen Ver 
abredung andere auffordern“. Nach § 183 endlich wurde die „Bildung 
von Verbindungen unter Fabrikarbeitern, Gesellen oder Lehrlingen 
ohne polizeiliche Erlaubnis“, sofern nicht nach den Kriminalgesetzen 
eine härtere Strafe ein tritt, „an den Stiftern und Vorstehern mit 
Geldbuße bis zu 50 Talern oder Gefängnis bis zu 4 Wochen, an den 
übrigen Teilnehmern mit Geldbuße bis zu 20 Talern oder Gefängnis 
bis zu 14 Tagen“ geahndet. Für die ländlichen Arbeiter (ebenso für 
die forstwirtschaftlichen Arbeiter, für die Dienstboten und für die 
Schiffsknechte) verbot das Gesetz vom 24. April 1854 die Koalitionen 
bei Gefängnisstrafe bis zu 1 Jahr, während es für die ländlichen Ar 
beitgeber ein solches Verbot nicht enthielt. Den Berg- und Hütten 
arbeitern untersagte das Gesetz vom 21. Mai 1860 die Koalitionen. 
In anderen deutschen Staaten stand die Gesetzgebung ebenfalls 
den Koalitionen ablehnend gegenüber. Als erster unter den deutschen 
Staaten hat Sachsen durch das Gewerbegesetz vom 15. Oktober 1861 
die Koalitionsfreiheit unter Hervorhebung der Unverbindlichkeit der 
artiger Abreden für die Teilnehmer und unter Strafandrohung gegen 
die Anwendung von Zwangsmitteln anerkannt. In den 60 er Jahren 
vollzog sich aber auch sonst ein Umschwung der Anschauungen, wobei 
u. a. die wachsende großindustrielle Entwicklung Deutschlands und das 
Vorgehen Frankreichs (1864) mitgewirkt haben dürfte. Die preußische 
Legierung erklärte 1864 im Abgeordnetenhause ihr grundsätzliches 
Einverständnis mit der Aufhebung der Koalitionsverbote und legte 
im Februar 1866 einen Gesetzentwurf vor, der das Koalitionsverbot für 
alle Arbeiter — also auch einschließlich der land- und forstwirtschaft-
	        
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