Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  255

rinnen  im  allgemeinen,  sowie  auf  Veränderungen  der  Gesetzgebung
richten  dürfen;  weiter  sollte  in  §  153  der  Gewerbeordnung  nicht  nur
der  Mißbrauch  des  Koalitionsrechtes,  sondern  auch  die  rechtswidrige
Verhinderung  am  gesetzmäßigen  Gebrauch  unter  Strafe  gestellt  werden.
Ein  weiterer  Antrag  des  Abg.  Dr.  Ablass  und  Genossen  vom  12.  Dezember ­
  1903  empfiehlt,  dem  §  152  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  die
„Aufrechterhaltung  der  bestehenden  Arbeitsverhältnisse“  einzufügen
und  ferner  den  Zusatz  anzuschließen:  „Solche  Vereinigungen  sind  berechtigt, ­
  ihre  Tätigkeit  auf  die  Verbesserung  der  sozialen  und  wirtschaftlichen ­
  Verhältnisse  im  allgemeinen  sowie  insbesondere  auch  auf
Änderung  der  Gesetzgebung  auszudehnen“.  Den  Grundgedanken  dieser
Vorschläge  zu  §  152  der  Gewerbeordnung  würde  man  kürzer  und
doch  in  völlig  ausreichender  Form  zum  Ausdruck  bringen,  wenn  man
für  §  152  Abs.  1  die  Fassung  wählte:  „Alle  Verbote  und  Strafbestimmungen ­
  gegen  Gewerbetreibende,  gewerbliche  Gehilfen,  Gesellen  oder
Fabrikarbeiter  wegen  Verabredungen  und  Vereinigungen,  welche  eine
Einwirkung  auf  die  Arbeits-  oder  Lohnverhältnisse  bezwecken,  werden
aufgehoben“.  Mit  einer  derartigen  Fassung  wäre  die  Beschränkung
auf  Erlangung  günstiger  Lohn-  und  Arbeitsbedingungen  und  auf  die
konkreten  Fälle  beseitigt.  Die  Erhaltung  bestehender  Arbeits-  und
Lohnverhältnisse  würde  darnach  ebenso  unter  §  152  Abs.  1  der  Gewerbeordnung ­
  fallen,  wie  das  Streben  nach  Änderung  der  Gesetzgebung.
Im  Zusammenhang  mit  der  1899  geregelten  Aufhebung  des  Verbindungsverbotes ­
  für  politische  Vereine  würde  eine  derartige  Fassung
jeder  Koalition  mit  vernünftigen  Zwecken  völlig  ausreichenden  Spielraum ­
  gewähren.  Einer  Strafandrohung  für  rechtswidrige  Verhinderung ­
  am  gesetzmäßigen  Gebrauch  des  Koalitionsrechtes,  soweit  diese
Forderung  einen  mit  dem  Geiste  der  Gesetzgebung  vereinbaren  Inhalt
hat,  würde  es  nicht  bedürfen,  da  das  Strafgesetzbuch  hierzu  schon  hinreichende ­
  Handhaben  bietet,  insbesondere  durch  die  Strafandrohung
für  die  rechtswidrige  „Nötigung“  zu  einer  Handlung,  Duldung  oder
Unterlassung  (R-Str.-G.  §  240).  Dagegen  würde  eine  Erweiterung
der  Koalitionsfreiheit  in  der  vorerwähnten  Weise  nicht  stattfinden
können,  ohne  daß  deren  Mißbrauch  in  Form  des  Koalitionszwanges
wirksam  entgegengetreten  wird.  Hierauf  wird  später  noch  näher  einzugehen ­
  sein.
Nicht  zu  übersehen  ist,  daß  gegen  eine  Erweiterung  der  Koalitionsfreiheit, ­
  auch  wenn  sie  sich  in  den  vorstehend  bezeichneten  Grenzen
hält,  von  manchen  Seiten  Bedenken  erhoben  werden.  Es  wird  namentlich ­
  befürchtet,  daß  dadurch  unruhigen  und  unreifen  Elementen  ein
unverhältnismäßig  großer  Einfluß  ermöglicht  und  daß  auf  diesem  Wege
eine  dem  ordnungsmäßigen  Gang  der  Betriebe  und  den  sozialpolitischen
Zielen  nachteilige  umfangreiche  und  unbesonnene  Anwendung  des
            
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