11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 255
rinnen im allgemeinen, sowie auf Veränderungen der Gesetzgebung
richten dürfen; weiter sollte in § 153 der Gewerbeordnung nicht nur
der Mißbrauch des Koalitionsrechtes, sondern auch die rechtswidrige
Verhinderung am gesetzmäßigen Gebrauch unter Strafe gestellt werden.
Ein weiterer Antrag des Abg. Dr. Ablass und Genossen vom 12. Dezember
1903 empfiehlt, dem § 152 Abs. 1 der Gewerbeordnung die
„Aufrechterhaltung der bestehenden Arbeitsverhältnisse“ einzufügen
und ferner den Zusatz anzuschließen: „Solche Vereinigungen sind berechtigt,
ihre Tätigkeit auf die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen
Verhältnisse im allgemeinen sowie insbesondere auch auf
Änderung der Gesetzgebung auszudehnen“. Den Grundgedanken dieser
Vorschläge zu § 152 der Gewerbeordnung würde man kürzer und
doch in völlig ausreichender Form zum Ausdruck bringen, wenn man
für § 152 Abs. 1 die Fassung wählte: „Alle Verbote und Strafbestimmungen
gegen Gewerbetreibende, gewerbliche Gehilfen, Gesellen oder
Fabrikarbeiter wegen Verabredungen und Vereinigungen, welche eine
Einwirkung auf die Arbeits- oder Lohnverhältnisse bezwecken, werden
aufgehoben“. Mit einer derartigen Fassung wäre die Beschränkung
auf Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen und auf die
konkreten Fälle beseitigt. Die Erhaltung bestehender Arbeits- und
Lohnverhältnisse würde darnach ebenso unter § 152 Abs. 1 der Gewerbeordnung
fallen, wie das Streben nach Änderung der Gesetzgebung.
Im Zusammenhang mit der 1899 geregelten Aufhebung des Verbindungsverbotes
für politische Vereine würde eine derartige Fassung
jeder Koalition mit vernünftigen Zwecken völlig ausreichenden Spielraum
gewähren. Einer Strafandrohung für rechtswidrige Verhinderung
am gesetzmäßigen Gebrauch des Koalitionsrechtes, soweit diese
Forderung einen mit dem Geiste der Gesetzgebung vereinbaren Inhalt
hat, würde es nicht bedürfen, da das Strafgesetzbuch hierzu schon hinreichende
Handhaben bietet, insbesondere durch die Strafandrohung
für die rechtswidrige „Nötigung“ zu einer Handlung, Duldung oder
Unterlassung (R-Str.-G. § 240). Dagegen würde eine Erweiterung
der Koalitionsfreiheit in der vorerwähnten Weise nicht stattfinden
können, ohne daß deren Mißbrauch in Form des Koalitionszwanges
wirksam entgegengetreten wird. Hierauf wird später noch näher einzugehen
sein.
Nicht zu übersehen ist, daß gegen eine Erweiterung der Koalitionsfreiheit,
auch wenn sie sich in den vorstehend bezeichneten Grenzen
hält, von manchen Seiten Bedenken erhoben werden. Es wird namentlich
befürchtet, daß dadurch unruhigen und unreifen Elementen ein
unverhältnismäßig großer Einfluß ermöglicht und daß auf diesem Wege
eine dem ordnungsmäßigen Gang der Betriebe und den sozialpolitischen
Zielen nachteilige umfangreiche und unbesonnene Anwendung des