136 OCV. Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten
Reichsrats und eines aus 15 Mitgliedern bestehenden
Ausschusses des Reichstags vorbehaltlich einer späteren
endgültigen Regelung:
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In Krankenpflegeanstalten darf das Pflegepersonal in
der Woche — einschließlich der Sonn⸗ und Feiertage —
bis zu 60 Stunden, die Pausen nicht eingerechnet, be—
schäftigt werden. Die tägliche Arbeitszeit soll in der Regel
zehn Stunden nicht überschreiten und durch angemessene
Pausen unterbrochen sein.
Als Krankenpflegeanstalten gelten öffentliche und
private Anstalten, in denen Kranke oder Sieche versorgt
werden, die ständiger ärztlicher Aufsicht bedürfen, ferner
Entbindungsanstalten, Säuglingsheime und Irren—
anstalten.
Als Pflegepersonal im Sinne dieser Verordnung
gelten die Versonen, die in einer derartigen Anstalt auf
Grund eines Arbeits⸗- oder Lehrverhältnisses überwiegend
— 8 Arbeiten leisten oder Arbeiten häuslicher oder
onstiger Art verrichten, die unmittelbar der Versorgung
der Kranken dienen. Für Anstalten des Reichs wird durch
den Reichsarbeitsminister, für die übrigen Anstalten durch
die höheren Verwaltungsbehörden bestimmt, welche Ar—⸗
beiten als pflegerische oder sonst unmittelbar der Ver⸗
sorgung der Kranken dienende anzusehen sind.
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Für Personen, die in einer von der obersten Landes—
behörde als gemeinnützig anerkannten Krankenpflegeanstalt
beschäftigt sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung
auch dann, wenn sie nicht zu dem Pflegepersonal (81
Abs. 3) gehören, es sei denn, daß etwas anderes vereinbart
ist. Im übrigen gilt für die in Krankenpflegeanstalten
beschäftigten, nicht zum Pflegepersonal gehörende Personen
die Verordnung über die Arbeitszeit vom 21. Dezember
1923 (Reichsgesetzbl. J S. 1249).
Keine dieser Verordnungen gilt für die in Kranken—
pflegeanstalten beschäftigten Personen,
a) die nach 8 10 des Betriebsrätegesetzes nicht als
Arbeitnehmer gelten,
die um ihrer eigenen dauernden Versorgung willen
in der Anstalt aufgenommen sind.