fullscreen: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

136 OCV. Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten 
Reichsrats und eines aus 15 Mitgliedern bestehenden 
Ausschusses des Reichstags vorbehaltlich einer späteren 
endgültigen Regelung: 
81 
In Krankenpflegeanstalten darf das Pflegepersonal in 
der Woche — einschließlich der Sonn⸗ und Feiertage — 
bis zu 60 Stunden, die Pausen nicht eingerechnet, be— 
schäftigt werden. Die tägliche Arbeitszeit soll in der Regel 
zehn Stunden nicht überschreiten und durch angemessene 
Pausen unterbrochen sein. 
Als Krankenpflegeanstalten gelten öffentliche und 
private Anstalten, in denen Kranke oder Sieche versorgt 
werden, die ständiger ärztlicher Aufsicht bedürfen, ferner 
Entbindungsanstalten, Säuglingsheime und Irren— 
anstalten. 
Als Pflegepersonal im Sinne dieser Verordnung 
gelten die Versonen, die in einer derartigen Anstalt auf 
Grund eines Arbeits⸗- oder Lehrverhältnisses überwiegend 
— 8 Arbeiten leisten oder Arbeiten häuslicher oder 
onstiger Art verrichten, die unmittelbar der Versorgung 
der Kranken dienen. Für Anstalten des Reichs wird durch 
den Reichsarbeitsminister, für die übrigen Anstalten durch 
die höheren Verwaltungsbehörden bestimmt, welche Ar—⸗ 
beiten als pflegerische oder sonst unmittelbar der Ver⸗ 
sorgung der Kranken dienende anzusehen sind. 
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Für Personen, die in einer von der obersten Landes— 
behörde als gemeinnützig anerkannten Krankenpflegeanstalt 
beschäftigt sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung 
auch dann, wenn sie nicht zu dem Pflegepersonal (81 
Abs. 3) gehören, es sei denn, daß etwas anderes vereinbart 
ist. Im übrigen gilt für die in Krankenpflegeanstalten 
beschäftigten, nicht zum Pflegepersonal gehörende Personen 
die Verordnung über die Arbeitszeit vom 21. Dezember 
1923 (Reichsgesetzbl. J S. 1249). 
Keine dieser Verordnungen gilt für die in Kranken— 
pflegeanstalten beschäftigten Personen, 
a) die nach 8 10 des Betriebsrätegesetzes nicht als 
Arbeitnehmer gelten, 
die um ihrer eigenen dauernden Versorgung willen 
in der Anstalt aufgenommen sind.
	        
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