Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 299 
fügung über ihr Vermögen durch gerichtliche Anordnung beschränkt 
sein. Das als Einigungsamt tätige Gewerbegericht besteht aus dem 
Vorsitzenden und aus einer gleichen Zahl von Arbeitgebern und Ar 
beitnehmern als Vertrauensmännern. Die Vertrauensmänner dürfen 
nicht zu den Beteiligten gehören. Sie werden von den Beteiligten 
bezeichnet oder mangels dessen vom Vorsitzenden ernannt. Ihre Zahl 
bestimmen die Beteiligten; einigen sich diese darüber nicht, so be 
stimmt der Vorsitzende die Zahl auf mindestens je 2 für jede Partei. 
Nach Anhörung beider Teile kann der Vorsitzende auch einen oder 
zwei Unbeteiligte als Beisitzer mit beratender Stimme zuziehen. Der 
Vorsitzende kann zur Einleitung in die Verhandlungen oder in deren 
Verlauf Personen, die an dem Interessenstreit beteiligt sind, vorladen 
und vernehmen und, wenn beide Teile das Amt angerufen haben, für 
den Fall des Nichterscheinens Geldstrafe bis zu 100 Mark androhen. 
Im übrigen hat das Einigungsamt durch Vernehmung der oben be- 
zeichneten Vertreter beider Parteien die Streitpunkte und die für 
ihre Beurteilung in Betracht kommenden Verhältnisse festzustellen. 
Zur Aufklärung darüber können auch Auskunftspersonen vorgeladen 
und vernommen werden. Sind die Verhältnisse klargestellt, so findet 
eine gemeinsame Verhandlung statt, um jedem Teile Gelegenheit zur 
Äußerung über die Auslassungen des anderen Teiles und der Aus 
kunftspersonen zu geben. Alsdann folgt ein Einigungsversuch zwischen 
den streitenden Teilen. Gelingt er, so ist der Inhalt der Vereinbarung 
durch eine von allen Mitgliedern des Einigungsamtes und von den 
bestellten Vertretern beider Teile zu unterzeichnende Bekanntmachung 
zu veröffentlichen. Mißlingt der Einigungsversuch, so gibt das Eini 
gungsamt einen Schiedsspruch ab. Über den Schiedsspruch entscheidet 
einfache Stimmenmehrheit; stehen die Stimmen aller für die Arbeit 
geber zugezogenen Vertrauensmänner denen aller für die Arbeiter zu 
gezogenen gegenüber, so kann sich der Vorsitzende der Stimme ent 
halten und feststellen, daß ein Schiedsspruch nicht zustande gekommen 
ist. Der Schiedsspruch wird den bestellten Vertretern beider Teile 
eröffnet mit der Aufforderung, sich in bestimmter Frist zu erklären, 
ob sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen. Die Nichtabgabe der 
Erklärung in dieser Frist gilt als Ablehnung der Unterwerfung. Nach 
Ablauf der Frist erläßt das Einigungsamt eine von allen seinen Mit 
gliedern Unterzeichnete Bekanntmachung, die den abgegebenen Schieds 
spruch und die Erklärungen der Parteien enthält. Kommt weder ein 
Schiedsspruch noch eine Vereinbarung zustande, so hat der Vorsitzende 
dies öffentlich bekanntzumachen. 
An Stelle des Gewerbegerichts tritt bei Streitigkeiten zwischen 
Innungsmitgliedern und ihren Arbeitern das bei der Innung bestehende 
Einigungsamt, sofern es entsprechend den §§ 63—73 des Gewerbe
	        
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