11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 299
fügung über ihr Vermögen durch gerichtliche Anordnung beschränkt
sein. Das als Einigungsamt tätige Gewerbegericht besteht aus dem
Vorsitzenden und aus einer gleichen Zahl von Arbeitgebern und Ar
beitnehmern als Vertrauensmännern. Die Vertrauensmänner dürfen
nicht zu den Beteiligten gehören. Sie werden von den Beteiligten
bezeichnet oder mangels dessen vom Vorsitzenden ernannt. Ihre Zahl
bestimmen die Beteiligten; einigen sich diese darüber nicht, so be
stimmt der Vorsitzende die Zahl auf mindestens je 2 für jede Partei.
Nach Anhörung beider Teile kann der Vorsitzende auch einen oder
zwei Unbeteiligte als Beisitzer mit beratender Stimme zuziehen. Der
Vorsitzende kann zur Einleitung in die Verhandlungen oder in deren
Verlauf Personen, die an dem Interessenstreit beteiligt sind, vorladen
und vernehmen und, wenn beide Teile das Amt angerufen haben, für
den Fall des Nichterscheinens Geldstrafe bis zu 100 Mark androhen.
Im übrigen hat das Einigungsamt durch Vernehmung der oben be-
zeichneten Vertreter beider Parteien die Streitpunkte und die für
ihre Beurteilung in Betracht kommenden Verhältnisse festzustellen.
Zur Aufklärung darüber können auch Auskunftspersonen vorgeladen
und vernommen werden. Sind die Verhältnisse klargestellt, so findet
eine gemeinsame Verhandlung statt, um jedem Teile Gelegenheit zur
Äußerung über die Auslassungen des anderen Teiles und der Aus
kunftspersonen zu geben. Alsdann folgt ein Einigungsversuch zwischen
den streitenden Teilen. Gelingt er, so ist der Inhalt der Vereinbarung
durch eine von allen Mitgliedern des Einigungsamtes und von den
bestellten Vertretern beider Teile zu unterzeichnende Bekanntmachung
zu veröffentlichen. Mißlingt der Einigungsversuch, so gibt das Eini
gungsamt einen Schiedsspruch ab. Über den Schiedsspruch entscheidet
einfache Stimmenmehrheit; stehen die Stimmen aller für die Arbeit
geber zugezogenen Vertrauensmänner denen aller für die Arbeiter zu
gezogenen gegenüber, so kann sich der Vorsitzende der Stimme ent
halten und feststellen, daß ein Schiedsspruch nicht zustande gekommen
ist. Der Schiedsspruch wird den bestellten Vertretern beider Teile
eröffnet mit der Aufforderung, sich in bestimmter Frist zu erklären,
ob sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen. Die Nichtabgabe der
Erklärung in dieser Frist gilt als Ablehnung der Unterwerfung. Nach
Ablauf der Frist erläßt das Einigungsamt eine von allen seinen Mit
gliedern Unterzeichnete Bekanntmachung, die den abgegebenen Schieds
spruch und die Erklärungen der Parteien enthält. Kommt weder ein
Schiedsspruch noch eine Vereinbarung zustande, so hat der Vorsitzende
dies öffentlich bekanntzumachen.
An Stelle des Gewerbegerichts tritt bei Streitigkeiten zwischen
Innungsmitgliedern und ihren Arbeitern das bei der Innung bestehende
Einigungsamt, sofern es entsprechend den §§ 63—73 des Gewerbe