Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  299

fügung  über  ihr  Vermögen  durch  gerichtliche  Anordnung  beschränkt
sein.  Das  als  Einigungsamt  tätige  Gewerbegericht  besteht  aus  dem
Vorsitzenden  und  aus  einer  gleichen  Zahl  von  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern ­
  als  Vertrauensmännern.  Die  Vertrauensmänner  dürfen
nicht  zu  den  Beteiligten  gehören.  Sie  werden  von  den  Beteiligten
bezeichnet  oder  mangels  dessen  vom  Vorsitzenden  ernannt.  Ihre  Zahl
bestimmen  die  Beteiligten;  einigen  sich  diese  darüber  nicht,  so  bestimmt ­
  der  Vorsitzende  die  Zahl  auf  mindestens  je  2  für  jede  Partei.
Nach  Anhörung  beider  Teile  kann  der  Vorsitzende  auch  einen  oder
zwei  Unbeteiligte  als  Beisitzer  mit  beratender  Stimme  zuziehen.  Der
Vorsitzende  kann  zur  Einleitung  in  die  Verhandlungen  oder  in  deren
Verlauf  Personen,  die  an  dem  Interessenstreit  beteiligt  sind,  vorladen
und  vernehmen  und,  wenn  beide  Teile  das  Amt  angerufen  haben,  für
den  Fall  des  Nichterscheinens  Geldstrafe  bis  zu  100  Mark  androhen.
Im  übrigen  hat  das  Einigungsamt  durch  Vernehmung  der  oben  bezeichneten
  Vertreter  beider  Parteien  die  Streitpunkte  und  die  für
ihre  Beurteilung  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  festzustellen.
Zur  Aufklärung  darüber  können  auch  Auskunftspersonen  vorgeladen
und  vernommen  werden.  Sind  die  Verhältnisse  klargestellt,  so  findet
eine  gemeinsame  Verhandlung  statt,  um  jedem  Teile  Gelegenheit  zur
Äußerung  über  die  Auslassungen  des  anderen  Teiles  und  der  Auskunftspersonen ­
  zu  geben.  Alsdann  folgt  ein  Einigungsversuch  zwischen
den  streitenden  Teilen.  Gelingt  er,  so  ist  der  Inhalt  der  Vereinbarung
durch  eine  von  allen  Mitgliedern  des  Einigungsamtes  und  von  den
bestellten  Vertretern  beider  Teile  zu  unterzeichnende  Bekanntmachung
zu  veröffentlichen.  Mißlingt  der  Einigungsversuch,  so  gibt  das  Einigungsamt ­
  einen  Schiedsspruch  ab.  Über  den  Schiedsspruch  entscheidet
einfache  Stimmenmehrheit;  stehen  die  Stimmen  aller  für  die  Arbeitgeber ­
  zugezogenen  Vertrauensmänner  denen  aller  für  die  Arbeiter  zugezogenen ­
  gegenüber,  so  kann  sich  der  Vorsitzende  der  Stimme  enthalten ­
  und  feststellen,  daß  ein  Schiedsspruch  nicht  zustande  gekommen
ist.  Der  Schiedsspruch  wird  den  bestellten  Vertretern  beider  Teile
eröffnet  mit  der  Aufforderung,  sich  in  bestimmter  Frist  zu  erklären,
ob  sie  sich  dem  Schiedsspruch  unterwerfen.  Die  Nichtabgabe  der
Erklärung  in  dieser  Frist  gilt  als  Ablehnung  der  Unterwerfung.  Nach
Ablauf  der  Frist  erläßt  das  Einigungsamt  eine  von  allen  seinen  Mitgliedern ­
  Unterzeichnete  Bekanntmachung,  die  den  abgegebenen  Schiedsspruch ­
  und  die  Erklärungen  der  Parteien  enthält.  Kommt  weder  ein
Schiedsspruch  noch  eine  Vereinbarung  zustande,  so  hat  der  Vorsitzende
dies  öffentlich  bekanntzumachen.
An  Stelle  des  Gewerbegerichts  tritt  bei  Streitigkeiten  zwischen
Innungsmitgliedern  und  ihren  Arbeitern  das  bei  der  Innung  bestehende
Einigungsamt,  sofern  es  entsprechend  den  §§  63—73  des  Gewerbe ­
            
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