Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
Streben, in ähnlicher Weise wie in der englischen Gesetzgebung ein 
zelne Formen und Mittel des Koalitionszwanges besonders hervorzu 
heben und dadurch ihre Strafbarkeit außer Zweifel zu stellen. In 
England ist die Bestrafung des Koalitionszwanges geregelt in dem 
Conspiracy and protection of property act von 1875. Strafbar ist 
hiernach der Koalitionszwang, wenn zu seiner Durchführung ange 
wandt werden Gewalt, Bedrohung der Person und Vermögensbeschä 
digung und ferner bestimmte störende und lästige Maßnahmen. Als 
Maßnahmen der letzteren Art werden folgende aufgeführt: Unabläs 
siges Nachgehen von Ort zu Ort, Verfolgung in Begleitung von 2 
oder mehr Personen auf ungehörige Art — „in a disorderly manner“ 
— auf Straßen und Wegen, „rattening“ und „picketing“. Rattening 
liegt vor, wenn jemand unrechtmäßigerweise und ohne gesetzliche Er 
mächtigung „Werkzeuge, Kleidungsstücke oder andere Gegenstände“, 
die einer anderen Person gehören oder von ihr gebraucht werden, 
„verbirgt oder ihr vorenthält oder sie an deren Gebrauch hindert“. 
Picketing oder Streikpostenstehen liegt vor, wenn jemand „das Haus 
oder die sonstige Stätte, wo diese andere Person wohnt oder arbeitet 
oder Geschäfte betreibt oder sich zufällig aufhält, oder den Zugang 
zu dem Hause oder der Stätte bewacht oder besetzt hält“; strafbar ist 
das aber nur, wenn es nicht „lediglich zu dem Zwecke, Nachricht ein 
zuziehen oder zu geben“, geschieht. Die Strafe ist in allen Fällen 
des strafbaren Koalitionszwanges Geldstrafe bis zu 20 Pfd. St. oder 
Gefängnis bis zu 3 Monaten; unter besonderen Umständen ist aber 
auch Gefängnis mit Zwangsarbeit (d. li. Zuchthaus) zulässig. Die Vor 
schrift über das in England häufig geübte Streikpostenstehen wird 
neuerdings streng ausgelegt. Man geht davon aus, daß schon in der 
Ansammlung der Ausständigen zum picketing eine Bedrohung liegt 
und daß deshalb im einzelnen Falle die Vermutung für die Strafbar 
keit des picketing spricht. Überdies erkennen die Gerichte regel 
mäßig auf Gefängnisstrafen, da die Geldstrafen von den Berufsvereinen 
entrichtet zu werden pflegen und deshalb wirkungslos bleiben. Das 
hat bei den Gewerkvereinen das Streben nach einer Änderung der 
bezüglichen Gesetzesvorschriften entstehen lassen, um das Streikposten 
stehen in größerem Umfange für straflos zu erklären. Im April 1904 
hat denn auch das Unterhaus einen Antrag angenommen, der das 
Streikpostenstehen als berechtigt anerkennt, wenn es nicht mit Ge 
walttätigkeiten verbunden ist. 
Die deutsche Regelung der Bestrafung des Koalitionszwanges ist 
durch die Gewerbeordnung in § 153 erfolgt, während die zivilrecht 
liche Unwirksamkeit der Vereinbarungen und Verabredungen in § 152 
Abs. 2 ausgesprochen ist. Der § 153 der Gewerbeordnung bedroht, 
sofern nicht nach dem Strafgesetzbuch eine härtere Strafe eintritt,
	        
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