326
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
and daß ihre Mitglieder von dem durch Ortsstatut etwa geschaffenen
Beitrittszwang zu einer auf G-rund des Ortsstatuts errichteten Kranken
kasse befreit waren.
Für die Fälle der Invalidität und des Alters wurden Maßnahmen
nicht getroffen; der Zusammenhang mit den allgemeinen Betriebsver-
hältnissen war hier noch weniger leicht erkennbar, und die technischen
Schwierigkeiten einer Versicherung waren noch größer, als bei den
Krankheiten.
Die besprochenen Maßnahmen hatten nicht den erwünschten Er
folg. Wirkungslos waren sie freilich nicht. Ende 1876 gab es in
Deutschland 5239 Krankenkassen für Arbeiter mit rund 869 000 Mit
gliedern. Die Mitgliederzahl stieg in den nächsten Jahren nicht un
erheblich. Im Jahre 1880 waren in Preußen allein 1 '/3 Mill. Personen
gegen Krankheit versichert. In manchen Orten war es auf dem 1876
geregelten Wege möglich gewesen, den größten Teil der Arbeiter zu
versichern. Aber im ganzen war damit doch nur ein unzulänglicher
Teil der deutschen Lohnarbeiter sichergestellt. Eine eigentliche Un
fallversicherung der Arbeiter hatte sich ebenfalls nur für einen kleinen
Bruchteil der Arbeiter entwickelt; sie stützte sich meist auf Enverbs-
gesellschaften, bei denen der Arbeitgeber eine Versicherung nahm. In
der Hauptsache blieben die Arbeiter auf Verfolgung ihrer Haftpflicht
ansprüche angewiesen. Das erforderte vielfach eine zeitraubende, in
ihrem Ausgange zweifelhafte gerichtliche Prozedur, in der die Schuld
des Unternehmers oder seines Vertreters nachgewiesen werden mußte.
Die Unternehmer waren vielfach gegen Haftpflicht bei Privatgesell
schaften versichert; da aber diese in der Kegel ohne Feststellung der
Schuld des Unternehmers keine Entschädigung leisten konnten, so
diente die Privatversicherung nicht dazu, die Zahl der gerichtlichen
Prozeduren zu vermindern. Eine schnelle und sichere Hilfe war auf
diese Weise für den verletzten Arbeiter oder seine Hinterbliebenen
nicht gegeben. Für Unfälle, bei denen das Verschulden des Unter
nehmers nicht nachzuweisen war, fehlte überhaupt die Sicherstellung.
Sowohl bei Krankheiten, als auch bei Unfällen war der Orts- und Be
rufswechsel der Arbeiter für deren Versicherung störend. Eine An
näherung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern konnte in beiden
Beziehungen nicht ein treten; durch die Haftpflichtprozesse wurde viel
fach der Gegensatz noch schärfer betont und fühlbar. Dazu kam die
Unberechenbarkeit des Haftpflichtrisikos, das unter Umständen den
nicht versicherten Unternehmer erdrücken konnte. Für Invaliden-
und Altersversicherung war nur wenig auf privatem Wege geschehen.
So drängten die Erfahrungen und Verhältnisse immer deutlicher
auf ein Vorgehen hin, das eine schnelle, sichere, von gerichtlichen
Prozeduren unabhängige, durch Orts- und Berufswechsel nicht beein