Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
and daß ihre Mitglieder von dem durch Ortsstatut etwa geschaffenen 
Beitrittszwang zu einer auf G-rund des Ortsstatuts errichteten Kranken 
kasse befreit waren. 
Für die Fälle der Invalidität und des Alters wurden Maßnahmen 
nicht getroffen; der Zusammenhang mit den allgemeinen Betriebsver- 
hältnissen war hier noch weniger leicht erkennbar, und die technischen 
Schwierigkeiten einer Versicherung waren noch größer, als bei den 
Krankheiten. 
Die besprochenen Maßnahmen hatten nicht den erwünschten Er 
folg. Wirkungslos waren sie freilich nicht. Ende 1876 gab es in 
Deutschland 5239 Krankenkassen für Arbeiter mit rund 869 000 Mit 
gliedern. Die Mitgliederzahl stieg in den nächsten Jahren nicht un 
erheblich. Im Jahre 1880 waren in Preußen allein 1 '/3 Mill. Personen 
gegen Krankheit versichert. In manchen Orten war es auf dem 1876 
geregelten Wege möglich gewesen, den größten Teil der Arbeiter zu 
versichern. Aber im ganzen war damit doch nur ein unzulänglicher 
Teil der deutschen Lohnarbeiter sichergestellt. Eine eigentliche Un 
fallversicherung der Arbeiter hatte sich ebenfalls nur für einen kleinen 
Bruchteil der Arbeiter entwickelt; sie stützte sich meist auf Enverbs- 
gesellschaften, bei denen der Arbeitgeber eine Versicherung nahm. In 
der Hauptsache blieben die Arbeiter auf Verfolgung ihrer Haftpflicht 
ansprüche angewiesen. Das erforderte vielfach eine zeitraubende, in 
ihrem Ausgange zweifelhafte gerichtliche Prozedur, in der die Schuld 
des Unternehmers oder seines Vertreters nachgewiesen werden mußte. 
Die Unternehmer waren vielfach gegen Haftpflicht bei Privatgesell 
schaften versichert; da aber diese in der Kegel ohne Feststellung der 
Schuld des Unternehmers keine Entschädigung leisten konnten, so 
diente die Privatversicherung nicht dazu, die Zahl der gerichtlichen 
Prozeduren zu vermindern. Eine schnelle und sichere Hilfe war auf 
diese Weise für den verletzten Arbeiter oder seine Hinterbliebenen 
nicht gegeben. Für Unfälle, bei denen das Verschulden des Unter 
nehmers nicht nachzuweisen war, fehlte überhaupt die Sicherstellung. 
Sowohl bei Krankheiten, als auch bei Unfällen war der Orts- und Be 
rufswechsel der Arbeiter für deren Versicherung störend. Eine An 
näherung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern konnte in beiden 
Beziehungen nicht ein treten; durch die Haftpflichtprozesse wurde viel 
fach der Gegensatz noch schärfer betont und fühlbar. Dazu kam die 
Unberechenbarkeit des Haftpflichtrisikos, das unter Umständen den 
nicht versicherten Unternehmer erdrücken konnte. Für Invaliden- 
und Altersversicherung war nur wenig auf privatem Wege geschehen. 
So drängten die Erfahrungen und Verhältnisse immer deutlicher 
auf ein Vorgehen hin, das eine schnelle, sichere, von gerichtlichen 
Prozeduren unabhängige, durch Orts- und Berufswechsel nicht beein
	        
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