Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung. 
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setze vom 25. Mai 1903 ist dieser Grund in Deutschland weggefallen. 
In Österreich kam und kommt er ebenfalls nicht in Betracht. Die 
Wirkung dieser Arten des Verschuldens erstreckt sich nur auf die 
dadurch herbeigeführte Krankheit. Die deutsche Krankenversicherung 
kennt außerdem noch die Ausschließung vom Genuß des Krankengeldes 
oder dessen Verkürzung für den Fall, daß der Versicherte das Ver 
sicherungsorgan durch eine mit dem Verlust der bürgerlichen Ehren 
rechte bedrohte strafbare Handlung geschädigt hat; die Ausschließung 
oder Verkürzung erstreckt sich dann auf 12 Monate nach Begehung 
der Straftat. In dieser letzteren Vorschrift drückt sich das Bestreben 
aus, die Versicherungsorgane gegen Ausbeutung durch gewissenlose 
Versicherte zu schützen. 
Die Versicherungsorgane erfreuen sich in Deutschland auch eines 
Schutzes gegen Belastung durch dauernd Sieche, weil diese der Inva 
lidenversicherung zufallen müssen. Daher ist vorgesehen, daß ein Ver 
sicherter, der ununterbrochen oder im Laufe von 12 Monaten bereits 
für 26 Wochen die Krankenunterstützung bezogen hat, im Laufe 
der nächsten 12 Monate bei Erkrankung aus gleicher Ursache im 
ganzen nur noch für 13 Wochen Krankenunterstützung zu beanspruchen 
hat, und zwar nur in Höhe des gesetzlichen Mindestbetrages. Ohne 
eine derartige Beschränkung würde zn befürchten sein, daß dauernd 
kranke und sieche und deshalb eigentlich von der Invalidenversiche 
rung zu übernehmende Personen sich behufs Erlangung der höheren 
Krankenunterstützung der „Gesundheitssimulation“ befleißigen, d. h. 
daß sie nach Ablauf der Unterstützungsfrist von 26 Wochen einige 
Tage arbeiten, um dann von neuem 26 Wochen unterstützt zu werden usw. 
Die Aufbringung der Mittel ist für die obligatorische Kranken 
versicherung durchweg derart geregelt, daß sie durch die beteiligten 
Kreise selbst, also durch Arbeitgeber und Versicherungspflichtige, be 
wirkt wird. Dabei ist das normale Verhältnis, von dem nur wenige 
genau bestimmte Abweichungen zulässig sind, dahin bezeichnet, daß 
zwei Drittel der Beitragslast von den versicherungspflichtigen Ar 
beitern, ein Drittel von den Unternehmern zu übernehmen ist. Um 
eine Überlastung zu vermeiden, sind bestimmte Höchstsätze in Pro 
zenten des zugrunde zu legenden Arbeitslohnes vorgesehen, die aber 
überall mäßig gegriffen sind. Für Arbeitgeber und Arbeiter zusammen 
ist die Obergrenze normalerweise in Luxemburg 3%, ebenso in Ungarn, 
wo aber unter Umständen bis 5% gegangen werden kann, in Öster 
reich 4 f /2 0 /o, sofern aber im Statut die gesetzlichen Mindestleistungen 
überschritten sind, 3%, in Deutschland bei der Gemeindekrankenver 
sicherung U/s bis 3%, bei den Orts-, Betriebs-, Bau- und Innungs 
kassen bei Errichtung 4 1 /2%, später 6°/o. In Deutschland waren die 
Sätze vor dem Gesetz vom 25. Mai 1903 nur 3 ü /'o bei Errichtung und
	        
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