Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversicherung.

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setze  vom  25.  Mai  1903  ist  dieser  Grund  in  Deutschland  weggefallen.
In  Österreich  kam  und  kommt  er  ebenfalls  nicht  in  Betracht.  Die
Wirkung  dieser  Arten  des  Verschuldens  erstreckt  sich  nur  auf  die
dadurch  herbeigeführte  Krankheit.  Die  deutsche  Krankenversicherung
kennt  außerdem  noch  die  Ausschließung  vom  Genuß  des  Krankengeldes
oder  dessen  Verkürzung  für  den  Fall,  daß  der  Versicherte  das  Versicherungsorgan ­
  durch  eine  mit  dem  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte ­
  bedrohte  strafbare  Handlung  geschädigt  hat;  die  Ausschließung
oder  Verkürzung  erstreckt  sich  dann  auf  12  Monate  nach  Begehung
der  Straftat.  In  dieser  letzteren  Vorschrift  drückt  sich  das  Bestreben
aus,  die  Versicherungsorgane  gegen  Ausbeutung  durch  gewissenlose
Versicherte  zu  schützen.
Die  Versicherungsorgane  erfreuen  sich  in  Deutschland  auch  eines
Schutzes  gegen  Belastung  durch  dauernd  Sieche,  weil  diese  der  Invalidenversicherung ­
  zufallen  müssen.  Daher  ist  vorgesehen,  daß  ein  Versicherter, ­
  der  ununterbrochen  oder  im  Laufe  von  12  Monaten  bereits
für  26  Wochen  die  Krankenunterstützung  bezogen  hat,  im  Laufe
der  nächsten  12  Monate  bei  Erkrankung  aus  gleicher  Ursache  im
ganzen  nur  noch  für  13  Wochen  Krankenunterstützung  zu  beanspruchen
hat,  und  zwar  nur  in  Höhe  des  gesetzlichen  Mindestbetrages.  Ohne
eine  derartige  Beschränkung  würde  zn  befürchten  sein,  daß  dauernd
kranke  und  sieche  und  deshalb  eigentlich  von  der  Invalidenversicherung ­
  zu  übernehmende  Personen  sich  behufs  Erlangung  der  höheren
Krankenunterstützung  der  „Gesundheitssimulation“  befleißigen,  d.  h.
daß  sie  nach  Ablauf  der  Unterstützungsfrist  von  26  Wochen  einige
Tage  arbeiten,  um  dann  von  neuem  26  Wochen  unterstützt  zu  werden  usw.
Die  Aufbringung  der  Mittel  ist  für  die  obligatorische  Krankenversicherung ­
  durchweg  derart  geregelt,  daß  sie  durch  die  beteiligten
Kreise  selbst,  also  durch  Arbeitgeber  und  Versicherungspflichtige,  bewirkt ­
  wird.  Dabei  ist  das  normale  Verhältnis,  von  dem  nur  wenige
genau  bestimmte  Abweichungen  zulässig  sind,  dahin  bezeichnet,  daß
zwei  Drittel  der  Beitragslast  von  den  versicherungspflichtigen  Arbeitern, ­
  ein  Drittel  von  den  Unternehmern  zu  übernehmen  ist.  Um
eine  Überlastung  zu  vermeiden,  sind  bestimmte  Höchstsätze  in  Prozenten ­
  des  zugrunde  zu  legenden  Arbeitslohnes  vorgesehen,  die  aber
überall  mäßig  gegriffen  sind.  Für  Arbeitgeber  und  Arbeiter  zusammen
ist  die  Obergrenze  normalerweise  in  Luxemburg  3%,  ebenso  in  Ungarn,
wo  aber  unter  Umständen  bis  5%  gegangen  werden  kann,  in  Österreich ­
  4 f /2 0 /o,  sofern  aber  im  Statut  die  gesetzlichen  Mindestleistungen
überschritten  sind,  3%,  in  Deutschland  bei  der  Gemeindekrankenversicherung ­
  U/s  bis  3%,  bei  den  Orts-,  Betriebs-,  Bau-  und  Innungskassen ­
  bei  Errichtung  4 1 /2%,  später  6°/o.  In  Deutschland  waren  die
Sätze  vor  dem  Gesetz  vom  25.  Mai  1903  nur  3 ü /'o  bei  Errichtung  und
            
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