12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.
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setze vom 25. Mai 1903 ist dieser Grund in Deutschland weggefallen.
In Österreich kam und kommt er ebenfalls nicht in Betracht. Die
Wirkung dieser Arten des Verschuldens erstreckt sich nur auf die
dadurch herbeigeführte Krankheit. Die deutsche Krankenversicherung
kennt außerdem noch die Ausschließung vom Genuß des Krankengeldes
oder dessen Verkürzung für den Fall, daß der Versicherte das Versicherungsorgan
durch eine mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
bedrohte strafbare Handlung geschädigt hat; die Ausschließung
oder Verkürzung erstreckt sich dann auf 12 Monate nach Begehung
der Straftat. In dieser letzteren Vorschrift drückt sich das Bestreben
aus, die Versicherungsorgane gegen Ausbeutung durch gewissenlose
Versicherte zu schützen.
Die Versicherungsorgane erfreuen sich in Deutschland auch eines
Schutzes gegen Belastung durch dauernd Sieche, weil diese der Invalidenversicherung
zufallen müssen. Daher ist vorgesehen, daß ein Versicherter,
der ununterbrochen oder im Laufe von 12 Monaten bereits
für 26 Wochen die Krankenunterstützung bezogen hat, im Laufe
der nächsten 12 Monate bei Erkrankung aus gleicher Ursache im
ganzen nur noch für 13 Wochen Krankenunterstützung zu beanspruchen
hat, und zwar nur in Höhe des gesetzlichen Mindestbetrages. Ohne
eine derartige Beschränkung würde zn befürchten sein, daß dauernd
kranke und sieche und deshalb eigentlich von der Invalidenversicherung
zu übernehmende Personen sich behufs Erlangung der höheren
Krankenunterstützung der „Gesundheitssimulation“ befleißigen, d. h.
daß sie nach Ablauf der Unterstützungsfrist von 26 Wochen einige
Tage arbeiten, um dann von neuem 26 Wochen unterstützt zu werden usw.
Die Aufbringung der Mittel ist für die obligatorische Krankenversicherung
durchweg derart geregelt, daß sie durch die beteiligten
Kreise selbst, also durch Arbeitgeber und Versicherungspflichtige, bewirkt
wird. Dabei ist das normale Verhältnis, von dem nur wenige
genau bestimmte Abweichungen zulässig sind, dahin bezeichnet, daß
zwei Drittel der Beitragslast von den versicherungspflichtigen Arbeitern,
ein Drittel von den Unternehmern zu übernehmen ist. Um
eine Überlastung zu vermeiden, sind bestimmte Höchstsätze in Prozenten
des zugrunde zu legenden Arbeitslohnes vorgesehen, die aber
überall mäßig gegriffen sind. Für Arbeitgeber und Arbeiter zusammen
ist die Obergrenze normalerweise in Luxemburg 3%, ebenso in Ungarn,
wo aber unter Umständen bis 5% gegangen werden kann, in Österreich
4 f /2 0 /o, sofern aber im Statut die gesetzlichen Mindestleistungen
überschritten sind, 3%, in Deutschland bei der Gemeindekrankenversicherung
U/s bis 3%, bei den Orts-, Betriebs-, Bau- und Innungskassen
bei Errichtung 4 1 /2%, später 6°/o. In Deutschland waren die
Sätze vor dem Gesetz vom 25. Mai 1903 nur 3 ü /'o bei Errichtung und