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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
hörden) als Vertretern der Arbeitgeber und von den Arbeiterbeisitzern
der Schiedsgerichte als Vertretern der Arbeiter. Von den durch die Organe
der Beteiligten gewählten nichtständigen Mitgliedern entfallen
je 2 Vertreter der Arbeitgeber und je 2 Vertreter der Arbeiter auf
die Gewerbe- (und Bau-) Unfallversicherung, auf die landwirtschaftliche
Unfallversicherung und auf die Seeunfallversicherung. Die nichtständigen
Mitglieder erhalten für die Teilnahme an den Arbeiten und Sitzungen
eine Jahresvergütung und außerdem, wenn sie außerhalb Berlins
wohnen, Ersatz der Kosten der Hin- und Rückreise.
In den einzelnen Bundesstaaten können für ihr Gebiet auf ihre
Kosten Landesversicherungsämter errichtet werden. Ihre Wirksamkeit
ist beschränkt auf Berufsgenossenschaften, deren sämtliche Betriebe
im Gebiet des betreffenden Bundesstaates ihren Sitz haben (und
auf die dieses Gebiet nicht überschreitenden Invalidenversicherungsanstalten).
Die Landesversicherungsämter bestehen aus ständigen, vom
Landesherrn ernannten und aus nichtständigen gewählten Vertretern
(je vier) der Arbeitgeber und der Arbeiter. Landesversicherungsämter
bestehen in Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin,
Mecklenburg-Strelitz und Reuß ä. L. Ihre Zuständigkeit
erstreckt sich auf 5 gewerbliche und 18 landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
und 111 Ausführungsbehörden.
Diese ganze Organisation ist erst infolge der Unfallversicherungsgesetze
entstanden. Der Apparat umfaßt jetzt
das Reichsversicherungsamt 1 als oberste Organe (zugleich für die Invaliden-8
Landesversicherungsämter J Versicherung),
123 Schiedsgerichte als rechtsprechende Organe (zugleich für die Invalidenversicherung),
66 gewerbliche 1 zusammen 114 Berufsgenossen-48
landwirtschaftliche | schäften
198 Reichs- und Staats- l zusammen 487 Ausftthrungs-289
Provinzial- und Kommunal- J behorden
Die Größe des Apparates kann nicht auffallen, wenn man bedenkt,
daß die deutsche Unfallversicherung rund 19 Millionen versicherte Personen
umfaßt, während in Österreich nur 2('2 Millionen und in den
übrigen Ländern noch weniger Versicherte vorhanden sind.
Die Versicherungsleistungen sind in Italien nach den Grundsätzen
der Kapitalversicherung, in den anderen 7 Ländern nach den Grundsätzen
der Rentenversicherung ausgebaut. In Italien wird gewährt:
bei vorübergehender voller Erwerbsunfähigkeit infolge eines Betriebsunfalles
vom 6. Tage nach Eintritt des Unfalls ab die Hälfte des mittleren
Tagelohnes (bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit die Hälfte der Einbuße
an Tagelohn), dagegen bei dauernder voller Erwerbsunfähigkeit
ein Kapital in Höhe des 5 fachen Jahreslohnes — mindestens 3000 Lire —
und bei dauernder teilweiser Erwerbsunfähigkeit das Fünffache des Ausals
Träger
der
Versicherung.