12. Kapitel. Die Arbeiterversicherang.
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währt werden; der Rentenempfänger kann aber 1 Monat vor Ablauf
jedes Vierteljahres seine Erklärung zurücknehmen.
Daß Invalidenrente und Altersrente nicht gleichzeitig an dieselbe
Person gezahlt werden können, versteht sich von selbst, ebenso daß
die Invalidenrente bei Fortfall der Erwerbsunfähigkeit wieder ent
zogen wird.
In gewissen Fällen tritt eine Beitragserstattung in Höhe der
Hälfte der für die versicherte Person geleisteten Beiträge ein, wenn
durch bestimmte Vorkommnisse ein Rentenbezug des Versicherten ver
hindert wird. Diese Vorkommnisse sind: Verheiratung einer weiblichen
versicherten Person und Tod einer männlichen oder weiblichen versicher
ten Person, und zwar in jedem Falle, wenn für diese Person bereits
mindestens für 200 Wochen Beiträge geleistet sind. Die Erstattung
■erfolgt bei der Verheiratung an die versicherte Person selbst, beim
Tod einer männlichen Person an seine Witwe oder an seine mutter
losen Kinder unter 15 Jahren, beim Tode einer weiblichen Person
an deren vaterlose oder vom Ehemann im Stich gelassene Kinder
unter 15 Jahren oder an den erwerbsunfähigen, von der Verstorbenen
ernährten Witwer.
Behufs Abwendung einer durch Krankheit eines Versicherten
drohenden Erwerbsunfähigkeit im oben angeführten Sinne kann das
Versicherungsorgan den Versicherten einem Heilverfahren unterwerfen
oder ihn zu diesem Zwecke in ein Krankenhaus oder in eine Anstalt
für Genesende überführen; zur letzteren Maßnahme bedarf es der Zu
stimmung des Versicherten nur dann, wenn er verheiratet ist oder
eine eigene Haushaltung hat oder Mitglied der Haushaltung seiner
Familie ist. Soweit dadurch einer Krankenkasse die reichsgesetzliche
Fürsorge abgenommen wird, hat die Krankenkasse der Versicherungs
anstalt in Höhe des Krankengeldanspruches des Erkrankten Ersatz zu
leisten, während die übrigen Leistungen zu Lasten der Versicherungsan
stalt bleiben. Den Angehörigen, deren Unterhalt der Erkrankte bisher aus
seinem Verdienste bestritten hat, muß die Versicherungsanstalt während
des Heilverfahrens die Hälfte des dem Versicherten zustehenden Kran
kengeldes oder, falls der Versicherte der reichs- oder landesgesetzlichen
Krankenversorgung nicht unterliegt, ein Viertel des ortsüblichen Tage
lohnes gewöhnlicher Tagearbeiter am Orte der letzten Beschäftigung
■oder des letzten Aufenthaltes des Erkrankten zahlen. Die Ver
sicherungsanstalt kann, wenn sie ein solches vorbeugendes Heilver
fahren eintreten läßt, die Fürsorge für den Erkrankten in dem ihr
geboten erscheinenden Umfange auch auf die beteiligte Krankenkasse
unter Ersatz der dadurch verursachten Mehraufwendungen über die
statutarische Krankenkassenleistung hinaus übertragen. Auch gegen
über den durch Unfall Verletzten kann ein vorbeugendes Heilverfahren