Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

12. Kapitel. Die Arbeiterversicherang. 
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währt werden; der Rentenempfänger kann aber 1 Monat vor Ablauf 
jedes Vierteljahres seine Erklärung zurücknehmen. 
Daß Invalidenrente und Altersrente nicht gleichzeitig an dieselbe 
Person gezahlt werden können, versteht sich von selbst, ebenso daß 
die Invalidenrente bei Fortfall der Erwerbsunfähigkeit wieder ent 
zogen wird. 
In gewissen Fällen tritt eine Beitragserstattung in Höhe der 
Hälfte der für die versicherte Person geleisteten Beiträge ein, wenn 
durch bestimmte Vorkommnisse ein Rentenbezug des Versicherten ver 
hindert wird. Diese Vorkommnisse sind: Verheiratung einer weiblichen 
versicherten Person und Tod einer männlichen oder weiblichen versicher 
ten Person, und zwar in jedem Falle, wenn für diese Person bereits 
mindestens für 200 Wochen Beiträge geleistet sind. Die Erstattung 
■erfolgt bei der Verheiratung an die versicherte Person selbst, beim 
Tod einer männlichen Person an seine Witwe oder an seine mutter 
losen Kinder unter 15 Jahren, beim Tode einer weiblichen Person 
an deren vaterlose oder vom Ehemann im Stich gelassene Kinder 
unter 15 Jahren oder an den erwerbsunfähigen, von der Verstorbenen 
ernährten Witwer. 
Behufs Abwendung einer durch Krankheit eines Versicherten 
drohenden Erwerbsunfähigkeit im oben angeführten Sinne kann das 
Versicherungsorgan den Versicherten einem Heilverfahren unterwerfen 
oder ihn zu diesem Zwecke in ein Krankenhaus oder in eine Anstalt 
für Genesende überführen; zur letzteren Maßnahme bedarf es der Zu 
stimmung des Versicherten nur dann, wenn er verheiratet ist oder 
eine eigene Haushaltung hat oder Mitglied der Haushaltung seiner 
Familie ist. Soweit dadurch einer Krankenkasse die reichsgesetzliche 
Fürsorge abgenommen wird, hat die Krankenkasse der Versicherungs 
anstalt in Höhe des Krankengeldanspruches des Erkrankten Ersatz zu 
leisten, während die übrigen Leistungen zu Lasten der Versicherungsan 
stalt bleiben. Den Angehörigen, deren Unterhalt der Erkrankte bisher aus 
seinem Verdienste bestritten hat, muß die Versicherungsanstalt während 
des Heilverfahrens die Hälfte des dem Versicherten zustehenden Kran 
kengeldes oder, falls der Versicherte der reichs- oder landesgesetzlichen 
Krankenversorgung nicht unterliegt, ein Viertel des ortsüblichen Tage 
lohnes gewöhnlicher Tagearbeiter am Orte der letzten Beschäftigung 
■oder des letzten Aufenthaltes des Erkrankten zahlen. Die Ver 
sicherungsanstalt kann, wenn sie ein solches vorbeugendes Heilver 
fahren eintreten läßt, die Fürsorge für den Erkrankten in dem ihr 
geboten erscheinenden Umfange auch auf die beteiligte Krankenkasse 
unter Ersatz der dadurch verursachten Mehraufwendungen über die 
statutarische Krankenkassenleistung hinaus übertragen. Auch gegen 
über den durch Unfall Verletzten kann ein vorbeugendes Heilverfahren
	        
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