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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtapolitik.
Platz greifen. Soweit dadurch die Berufsgenossenschaft entlastet wird,
hat sie für die Kosten des Heilverfahrens, die vom Beginn der 14. Woche
nach dem Unfall entstanden sind, Ersatz zu leisten. Auch gegenüber
einem Empfänger einer Invalidenrente kann die Versicherungsanstalt
ein entsprechendes Heilverfahren behufs Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit
eintreten lassen. Entzieht sich der Versicherte ohne
gesetzlichen oder sonst triftigen Grund dem von der Versicherungsanstalt
angeordneten Heilverfahren, so kann ihm die Invalidenrente
ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, sofern er auf diese
Folgen hingewiesen worden ist und durch sein Verhalten nachweislich
die Erwerbsunfähigkeit veranlaßt oder die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit
vereitelt hat.
Die zuletzt erwähnte Regelung schließt einen Fall in sich, in
welchem wegen eines bestimmten schuldhaften Verhaltens des Versicherten
die Invalidenrente versagt oder gekürzt werden kann.
Dieselbe Wirkung kann eintreten, wenn der Versicherte sich die Erwerbsunfähigkeit
bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urteil
festgestellten Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zugezogen hat;
doch kann in diesem Falle die Rente ganz oder teilweise der im Inlande
wohnenden, bisher aus dem Arbeitsverdienste des Versicherten
erhaltenen Familie überwiesen werden. Bei vorsätzlicher Herbeiführung
der Erwerbsunfähigkeit ist der Anspruch auf Invalidenrente ausgeschlossen.
Im übrigen bleibt das Verschulden des Versicherten auch
hier ohne Einfluß.
Bei der Invalidenversicherung ist außer der Übernahme gewisser
Verwaltungskosten dem Reich ein Anteil an den Versicherungslasten
— 50 M. zu jeder Rente — auferlegt. Von dem Grundsätze, daß
die Produktion selbst die Mittel zur Erhaltung der in ihrem Dienste
erwerbsunfähig gewordenen Arbeitskräfte zu beschaffen hat, ist also
hier abgewichen. Die Abweichung ist seiner Zeit viel bekämpft worden;
inzwischen hat man sich damit abgefunden. Eine innere Begründung
für den Reichsanteil ist in der Tatsache gesehen worden, daß hier
allgemeine, jedem Menschen drohende Gefahren und Schicksale in verhältnismäßig
großem Umfange zur Belastung mit Renten beitragen.
Im übrigen teilen sich Arbeitgeber und Arbeiter je zur Hälfte in die
Last, soweit sie von den Versicherungsorganen selbst aufzubringen ist.
Vom Umlagesystem war für die Beiträge der Beteiligten von vornherein
abgesehen worden, schon weil sich dieses System für Arbeiterbeiträge
nicht eignet. Die Beiträge mußten vor einer raschen Verschiebung
gesichert werden. Zu dem Zwecke war zuerst ein Kapitaldeckungsverfahren
vorgeschrieben, nach welchem für die ersten 10 Jahre
im Gesetz feste Beitragssätze in jeder Lohnklasse festgestellt wurden,
aber alsdann eine in 5jährigen Perioden zu wiederholende Prüfung