Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtapolitik.

Platz  greifen.  Soweit  dadurch  die  Berufsgenossenschaft  entlastet  wird,
hat  sie  für  die  Kosten  des  Heilverfahrens,  die  vom  Beginn  der  14.  Woche
nach  dem  Unfall  entstanden  sind,  Ersatz  zu  leisten.  Auch  gegenüber
einem  Empfänger  einer  Invalidenrente  kann  die  Versicherungsanstalt
ein  entsprechendes  Heilverfahren  behufs  Wiederherstellung  der  Erwerbsfähigkeit ­
  eintreten  lassen.  Entzieht  sich  der  Versicherte  ohne
gesetzlichen  oder  sonst  triftigen  Grund  dem  von  der  Versicherungsanstalt ­
  angeordneten  Heilverfahren,  so  kann  ihm  die  Invalidenrente
ganz  oder  teilweise  versagt  oder  entzogen  werden,  sofern  er  auf  diese
Folgen  hingewiesen  worden  ist  und  durch  sein  Verhalten  nachweislich
die  Erwerbsunfähigkeit  veranlaßt  oder  die  Wiedererlangung  der  Erwerbsfähigkeit ­
  vereitelt  hat.
Die  zuletzt  erwähnte  Regelung  schließt  einen  Fall  in  sich,  in
welchem  wegen  eines  bestimmten  schuldhaften  Verhaltens  des  Versicherten ­
  die  Invalidenrente  versagt  oder  gekürzt  werden  kann.
Dieselbe  Wirkung  kann  eintreten,  wenn  der  Versicherte  sich  die  Erwerbsunfähigkeit ­
  bei  Begehung  eines  durch  strafgerichtliches  Urteil
festgestellten  Verbrechens  oder  vorsätzlichen  Vergehens  zugezogen  hat;
doch  kann  in  diesem  Falle  die  Rente  ganz  oder  teilweise  der  im  Inlande ­
  wohnenden,  bisher  aus  dem  Arbeitsverdienste  des  Versicherten
erhaltenen  Familie  überwiesen  werden.  Bei  vorsätzlicher  Herbeiführung ­
  der  Erwerbsunfähigkeit  ist  der  Anspruch  auf  Invalidenrente  ausgeschlossen. ­
  Im  übrigen  bleibt  das  Verschulden  des  Versicherten  auch
hier  ohne  Einfluß.
Bei  der  Invalidenversicherung  ist  außer  der  Übernahme  gewisser
Verwaltungskosten  dem  Reich  ein  Anteil  an  den  Versicherungslasten
—  50  M.  zu  jeder  Rente  —  auferlegt.  Von  dem  Grundsätze,  daß
die  Produktion  selbst  die  Mittel  zur  Erhaltung  der  in  ihrem  Dienste
erwerbsunfähig  gewordenen  Arbeitskräfte  zu  beschaffen  hat,  ist  also
hier  abgewichen.  Die  Abweichung  ist  seiner  Zeit  viel  bekämpft  worden;
inzwischen  hat  man  sich  damit  abgefunden.  Eine  innere  Begründung
für  den  Reichsanteil  ist  in  der  Tatsache  gesehen  worden,  daß  hier
allgemeine,  jedem  Menschen  drohende  Gefahren  und  Schicksale  in  verhältnismäßig ­
  großem  Umfange  zur  Belastung  mit  Renten  beitragen.
Im  übrigen  teilen  sich  Arbeitgeber  und  Arbeiter  je  zur  Hälfte  in  die
Last,  soweit  sie  von  den  Versicherungsorganen  selbst  aufzubringen  ist.
Vom  Umlagesystem  war  für  die  Beiträge  der  Beteiligten  von  vornherein ­
  abgesehen  worden,  schon  weil  sich  dieses  System  für  Arbeiterbeiträge ­
  nicht  eignet.  Die  Beiträge  mußten  vor  einer  raschen  Verschiebung ­
  gesichert  werden.  Zu  dem  Zwecke  war  zuerst  ein  Kapitaldeckungsverfahren ­
  vorgeschrieben,  nach  welchem  für  die  ersten  10  Jahre
im  Gesetz  feste  Beitragssätze  in  jeder  Lohnklasse  festgestellt  wurden,
aber  alsdann  eine  in  5jährigen  Perioden  zu  wiederholende  Prüfung
            
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