fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik. 
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In allen Kulturstaaten hat sich so ein soziales Recht als ein neues 
wichtiges Glied des objektiven Rechtes entwickelt, dessen wissenschaft 
liche Pflege namentlich in Deutschland schon begonnen hat. In dem 
sozialen Rechte sind eine Reihe von Grundgedanken verwirklicht, die 
den Keim fruchtbarer Entwickelung in sich tragen, und die bereits 
eine Einwirkung auf das allgemeine bürgerliche Recht, insbesondere 
auf das Recht der Schuldverhältnisse ausgeiibt haben. Mit den Grund 
sätzen des römischen Rechtes, dessen große Bedeutung für die Rechts 
entwickelung der Kulturstaaten allgemein bekannt und anerkannt ist, 
hat die Sozialpolitik eben nicht auskommen können. Sie waren gegen 
über den neuen Aufgaben, die aus der neuzeitlichen wirtschaftlichen 
Entwickelung erwachsen sind, nicht selten zu starr, zu sehr von der 
Idee der abstrakten Gerechtigkeit beherrscht, um eine dem Bedürfnis 
entsprechende Regelung zu ermöglichen. Insbesondere hat die deutsche 
Arbeiterversicherungsgesetzgebung eine Reihe wichtiger neuer Gesichts 
punkte und Grundsätze in das Rechtsleben hineingetragen, die den 
Unterschied der Verhältnisse von sonst und jetzt deutlich erkennen lassen. 
Die sozialpolitische Gesetzgebung macht, wie schon erwähnt, an 
den Grenzen des beteiligten staatlichen Gemeinwesens Halt. So weit 
aber über gewisse Grundsätze eine nicht lediglich akademische inter 
nationale Verständigung geboten ist, bedarf es wiederum des Zurück 
greifens auf die Staatsgewalt, wenn auch vorbereitende Arbeiten von 
privaten Organisationen geleistet werden können. Im ganzen ist die 
internationale Verständigung bisher auf die in diesem Bande nicht 
mit zu behandelnde Arbeiterschutzgesetzgebung beschränkt geblieben. 
Man darf nicht erwarten, daß im übrigen die Verständigung großen 
Umfang erreichen wird, weil die besonderen Bedürfnisse und Verhält 
nisse der einzelnen Staaten ihrer sozialpolitischen Wirksamkeit ein 
bestimmtes Gepräge aufdrücken, und das ist einer materiellen Verstän 
digung über das sozialpolitsche Vorgehen nicht günstig. 
Die Staatsgewalt ist nicht nur Träger der sozialpolitischen Ge 
setzgebung und der Sozialpolitik überhaupt, sondern auch als Arbeit 
geber unmittelbar an der Sozialpolitik beteiligt. In den einzelnen 
Staaten ist das natürlich in ungleichem Maße der Fall. Besonders 
groß ist die Bedeutung des Staates als Arbeitgeber in den Ländern, in 
denen große Zweige des Verkehrswesens, wichtige Teile des Bergbaues 
und der für staatliche Zwecke erforderlichen Werkstätten vom Staat 
betrieben werden. Preußen und andere deutsche Staaten sind hierzu 
zu rechnen, auch das Deutsche Reich ist ein großer und bedeutender 
Arbeitgeber. Es ist klar, daß die staatlichen Betriebe zwar in manchen 
Einzelheiten eine Sonderstellung einnehmen, aber nicht grundsätzlich 
außerhalb der sozialpolitischen Gesetzgebung gestellt werden können, 
ohne das Gefühl einer ungleichmäßigen und ungerechten Behandlung
	        
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