3. Kapitel. Die sozialpolitischen Richtungen.
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satz der unbeschränkten wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit. Die
extremen Anschauungen, so groß auch ihre werbende Kraft in den
breiten Volksschichten sein mag, sind eben nicht imstande, die Grundsätze
für die auf Erreichung des Möglichen angewiesene praktische
Politik zu bieten.
§ 3. Die Vertreter der Sozialreform. Das in § 2 erwähnte Aufkommen
des gemäßigten Individualismus war in manchen Ländern —
wie namentlich in England, in geringerem Maße auch in der Schweiz,
in Frankreich — von großer praktischer Bedeutung für die Sozialpolitik.
Nicht nur die wissenschaftliche Betrachtung, auch die praktische
Politik ist dadurch in der Auffassung gestärkt worden, daß
dem Gesamtinteresse ein verständiges Eingreifen zugunsten der
wirtschaftlich unselbständigen und schwachen Kreise des Volkes ersprießlich
ist. In Ländern, in denen gegen Beschränkungen der persönlichen
Bewegungsfreiheit eine besondere Empfindlichkeit besteht, ist
die Durchführung sozialer Reformen durch das Aufkommen des gemäßigten
Individualismus wesentlich erleichtert worden. Zum mindesten
sind die Widerstände, die bei solchen Reformen zu überwinden
waren, dadurch vermindert worden.
In anderen Ländern, namentlich in Deutschland, hat die angedeutete
Entwicklung solche Fortschritte gemacht, daß auch die
Vertreter der mit dem gemäßigten wirtschaftlichen Individualismus in
den Grundanschauungen zusammentreffenden gemäßigt liberalen politischen
Parteien mehr und mehr zu einer willigen Mitarbeit an den
Anfgaben der Sozialpolitik gelangen konnten. Ziehen sie auch vielfach
den Weg der Selbsthilfe vor, so stellen sie doch Eingriffen der
Gesetzgebung und der Staatsgewalt weniger grundsätzliche als Zweckmäßigkeitserwägungen
entgegen, ohne solche Eingriffe überhaupt und
schlechthin zu bekämpfen.
Von hier aus bahnt sich ein Weg zur Verständigung und gemeinsamen
Arbeit mit derjenigen Richtung, die als die eigentliche
sozialreformatorische bezeichnet werden kann. Sie tritt in Gegensatz
sowohl zum Sozialismus als auch zum extremen Individualismus. Vom
Sozialismus scheidet sie sich — nach dem in § 1 Ausgeführten —
grundsätzlich dadurch, daß sie nicht nur die Verbesserungsbedürftigkeit,
sondern auch die Verbesserungsfähigkeit der heutigen Gesellschaftsordnung
anerkennt und deshalb den Boden dieser Ordnung nicht
verlassen will. Vom extremen Individualismus ist sie getrennt dadurch,
daß sie nicht in dem freien Spiel der Kräfte, sondern in dem
zweckmäßig geregelten und organischen Ineinandergreifen aller Kraftund
Machtelemente der Nation die beste Bürgschaft für eine gesunde
Entwicklung der Volkswirtschaft erblickt. Darin liegt, daß die sozialreformatorische
Richtung Eingriffe der Gesetzgebung und des Staates