Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
Von den übrigen Arbeiterberufsgruppen ist in der Gesetzgebung 
dem Seemannsberuf eine Berücksichtigung erwiesen durch § 11 des 
deutschen Invalidenversicherungsgesetzes in der Fassung von 1899. 
Hiernach kann — wie schon erwähnt — durch Beschluß des Bundes 
rates der Seeberufsgenossenschaft die Errichtung einer besonderen 
Invalidenversicherungsanstalt gestattet werden, jedoch nur dann, wenn 
für die Hinterbliebenen der darin versicherten Personen von der Be 
rufsgenossenschaft zugleich eine Witwen- und Waisenversorgung be 
gründet wird. Ein entsprechender Statutentwurf ist dem Bundesrat 
vorgelegt. 
Für die Hauptmasse der im Lohnverhältnis stehenden Arbeiter 
ist eine obligatorische Witwen- und Waisen Versicherung nicht vor 
handen. Ihre Notwendigkeit hat der Reichskanzler wiederholt — noch 
neuerdings in der Reichstagssitzung vom 10. Dezember 1903 — und 
ebenso der Reichstag anerkannt. Der Reichstag hat die Verwirklichung 
des Gedankens dadurch zu fördern gesucht, daß er dem Zolltarifgesetz 
vom 25. Dezember 1902 eine Bestimmung über Verwendung eines Teiles 
der Zollerträge für diesen Zweck einfügte. Nach § 15 des Zolltarif 
gesetzes soll derjenige auf den Kopf der Bevölkerung des Reichs ent 
fallende Nettozollertrag auf Roggen, Weizen und Spelz, Rindvieh, Schafe, 
Schweine, Fleisch, Schweinespeck und Mehl, welcher den durchschnitt 
lichen Nettozollertrag derselben W 7 aren während der Zeit von 1898 bis 
1903 übersteigt, zur Erleichterung der Durchführung einer Witwen- 
und Waisenversorgung verwendet werden. Über diese Verwendung 
soll ein besonderes Gesetz Bestimmung treffen. Bis zu dessen Inkraft 
treten sind die betreffenden Mehrerträge für Rechnung des Reiches 
anzusammeln und verzinslich anzulegen. Tritt das Gesetz bis zum 
1. Januar 1910 nicht in Kraft, so sind von da an die Zinsen der an 
gesammelten Mehrerträge und die neu eingehenden Mehrerträge selbst 
den einzelnen Invalidenversicherungsanstalten — nach Maßgabe der 
von ihnen im vorhergehenden Jahr aufgebrachten Versicherungsbei 
träge — zum Zwecke der Witwen- und Waisenversorgung der bei ihnen 
Versicherten zu überweisen. Die Unterstützung der Witwen und Waisen 
erfolgt auf Grund eines vom Reichsversicherungsamt zu genehmigenden 
Statuts. 
Die praktische Tragweite dieser Bestimmung läßt sich noch nicht 
übersehen. Grundsätzlich ist sie insofern wichtig, als die gesetzgebenden 
Faktoren des Reiches damit die Notwendigkeit einer derartigen Ver 
sicherung anerkennen und gleichzeitig zum Ausdruck bringen, daß die 
Lösung der Aufgabe nicht mehr auf lange Zeit vertagt werden kann. 
Daß die Lösung nicht leicht ist, und daß sie erhebliche Aufwen 
dungen erfordern wird, ist klar. Im Reichstage hat bei Beratung des 
Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes ein Regierungsvertreter
	        
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