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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
Von den übrigen Arbeiterberufsgruppen ist in der Gesetzgebung
dem Seemannsberuf eine Berücksichtigung erwiesen durch § 11 des
deutschen Invalidenversicherungsgesetzes in der Fassung von 1899.
Hiernach kann — wie schon erwähnt — durch Beschluß des Bundes
rates der Seeberufsgenossenschaft die Errichtung einer besonderen
Invalidenversicherungsanstalt gestattet werden, jedoch nur dann, wenn
für die Hinterbliebenen der darin versicherten Personen von der Be
rufsgenossenschaft zugleich eine Witwen- und Waisenversorgung be
gründet wird. Ein entsprechender Statutentwurf ist dem Bundesrat
vorgelegt.
Für die Hauptmasse der im Lohnverhältnis stehenden Arbeiter
ist eine obligatorische Witwen- und Waisen Versicherung nicht vor
handen. Ihre Notwendigkeit hat der Reichskanzler wiederholt — noch
neuerdings in der Reichstagssitzung vom 10. Dezember 1903 — und
ebenso der Reichstag anerkannt. Der Reichstag hat die Verwirklichung
des Gedankens dadurch zu fördern gesucht, daß er dem Zolltarifgesetz
vom 25. Dezember 1902 eine Bestimmung über Verwendung eines Teiles
der Zollerträge für diesen Zweck einfügte. Nach § 15 des Zolltarif
gesetzes soll derjenige auf den Kopf der Bevölkerung des Reichs ent
fallende Nettozollertrag auf Roggen, Weizen und Spelz, Rindvieh, Schafe,
Schweine, Fleisch, Schweinespeck und Mehl, welcher den durchschnitt
lichen Nettozollertrag derselben W 7 aren während der Zeit von 1898 bis
1903 übersteigt, zur Erleichterung der Durchführung einer Witwen-
und Waisenversorgung verwendet werden. Über diese Verwendung
soll ein besonderes Gesetz Bestimmung treffen. Bis zu dessen Inkraft
treten sind die betreffenden Mehrerträge für Rechnung des Reiches
anzusammeln und verzinslich anzulegen. Tritt das Gesetz bis zum
1. Januar 1910 nicht in Kraft, so sind von da an die Zinsen der an
gesammelten Mehrerträge und die neu eingehenden Mehrerträge selbst
den einzelnen Invalidenversicherungsanstalten — nach Maßgabe der
von ihnen im vorhergehenden Jahr aufgebrachten Versicherungsbei
träge — zum Zwecke der Witwen- und Waisenversorgung der bei ihnen
Versicherten zu überweisen. Die Unterstützung der Witwen und Waisen
erfolgt auf Grund eines vom Reichsversicherungsamt zu genehmigenden
Statuts.
Die praktische Tragweite dieser Bestimmung läßt sich noch nicht
übersehen. Grundsätzlich ist sie insofern wichtig, als die gesetzgebenden
Faktoren des Reiches damit die Notwendigkeit einer derartigen Ver
sicherung anerkennen und gleichzeitig zum Ausdruck bringen, daß die
Lösung der Aufgabe nicht mehr auf lange Zeit vertagt werden kann.
Daß die Lösung nicht leicht ist, und daß sie erhebliche Aufwen
dungen erfordern wird, ist klar. Im Reichstage hat bei Beratung des
Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes ein Regierungsvertreter