Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

13. Kapitel. Die Arbeiterwohnungsfrage. 
437 
lehen zum Bau von Arbeiterwohnungen in den Wohnungsgesetzen aus 
drücklich zugesprochen und des Näheren geregelt worden. Beispiele 
dafür bietet u. a. die englische Wohnungsgesetzgebung, das holländische 
Wohnungsgesetz von 1901 usw. Wie weit es solcher Bestimmungen 
bedarf, hängt von dem Maße der Selbständigkeit der Selbstverwaltungs 
körper in finanziellen Fragen ab. Die Übernahme von Bürgschaften 
wird u. a. auch in dem mehrerwähnten preußischen Erlaß vom März 1901 
und in dem sächsischen Erlaß vom März 1903 den Gemeinden als 
einer der einzuschlagenden Wege bezeichnet. 
Unter den Organen, denen die Anlegung eines Teiles ihrer ange 
sammelten Mittel in Baudarlehen gestattet ist, kommen u. a. die Armen- 
verwaltungen und die kommunalen Sparkassen in Betracht. Auf die Spar 
kassenverweisen auch die vorerwähnten Ministerialerlassein Preußen und 
Sachsen. Das italienische Gesetz vom 31. Mai 1903 erklärt die Sparkassen, 
Pfandleihanstalten und frommen Stiftungen als zur Darlehnsgewährung 
für Bau und Ankauf von Volkswohnhäusern befugt. Auch in Frankreich 
und Belgien hat man auf die Sparkassen zurückgegriffen. In Frank 
reich sind ferner Hospize, Hospitäler und sonstige Wohltätigkeitsan 
stalten in bestimmtem Umfange zur Anlage in Baudarlehen für billige 
Wohnungen befugt. Doch ist bisher wenig damit erreicht worden. Mehr 
Erfolg hat das belgische Gesetz von 1889 gehabt, das die allgemeine 
Spar- und Altersrentenkasse ermächtigt, einen Teil ihrer Mittel zugunsten 
des Baues oder Ankaufs von Arbeiterhäusern zu verwenden. Bis Ende 
1901 betrugen die Vorschüsse an Kreditgesellschaften zur Förderung 
des Arbeiter Wohnungsbaues rund 42 Milk Frs., die Vorschüsse an 
Baugesellschaften über 2 Milk Frs. In Deutschland sind verschiedene 
Sparkassen und Armenverwaltungen in dieser Beziehung tätig gewesen. 
Soweit man auf Sparkassen zurückzugreifen gewillt ist, wird man 
gewisse Grenzen für derartige Anlagen ziehen und diejenigen Gruppen 
ihrer Bestände bezeichnen müssen, die zu solchen Anlagen verwendbar 
sind. Bei den Überschüssen und Reserven der Sparkassen werden im 
allgemeinen Bedenken gegen teilweise Anlage in Darlehen für Arbeiter 
wohnungszwecke bei genügender Sicherheit nicht erhoben. Bezüglich 
der Spareinlagen wird Vorsicht geboten sein, da deren geringe Ver 
zinsung dem Interesse der Sparer entgegen sein kann. Auch bei den 
Armenverwaltungen wird eine derartige Anlage in der Regel nur für 
einen Bruchteil der anzulegenden Mittel zweckmäßig sein. 
Die Organe der öffentlichrechtlichen Arbeiterversicherung kommen 
in diesem Zusammenhänge besonders in Betracht. Den österreichischen 
Unfallversicherungsanstalten hat, wie schon erwähnt, die eigene Er 
richtung von Arbeiterhäusern bisher näher gelegen. Ein Beschluß des 
Versicherungsbeirats vom 14. Dezember 1900 verweist dagegen in erster 
Linie auf Gewährung von Darlehen an Gemeinden, Baugenossenschaften
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.