13. Kapitel. Die Arbeiterwohnungsfrage.
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lehen zum Bau von Arbeiterwohnungen in den Wohnungsgesetzen aus
drücklich zugesprochen und des Näheren geregelt worden. Beispiele
dafür bietet u. a. die englische Wohnungsgesetzgebung, das holländische
Wohnungsgesetz von 1901 usw. Wie weit es solcher Bestimmungen
bedarf, hängt von dem Maße der Selbständigkeit der Selbstverwaltungs
körper in finanziellen Fragen ab. Die Übernahme von Bürgschaften
wird u. a. auch in dem mehrerwähnten preußischen Erlaß vom März 1901
und in dem sächsischen Erlaß vom März 1903 den Gemeinden als
einer der einzuschlagenden Wege bezeichnet.
Unter den Organen, denen die Anlegung eines Teiles ihrer ange
sammelten Mittel in Baudarlehen gestattet ist, kommen u. a. die Armen-
verwaltungen und die kommunalen Sparkassen in Betracht. Auf die Spar
kassenverweisen auch die vorerwähnten Ministerialerlassein Preußen und
Sachsen. Das italienische Gesetz vom 31. Mai 1903 erklärt die Sparkassen,
Pfandleihanstalten und frommen Stiftungen als zur Darlehnsgewährung
für Bau und Ankauf von Volkswohnhäusern befugt. Auch in Frankreich
und Belgien hat man auf die Sparkassen zurückgegriffen. In Frank
reich sind ferner Hospize, Hospitäler und sonstige Wohltätigkeitsan
stalten in bestimmtem Umfange zur Anlage in Baudarlehen für billige
Wohnungen befugt. Doch ist bisher wenig damit erreicht worden. Mehr
Erfolg hat das belgische Gesetz von 1889 gehabt, das die allgemeine
Spar- und Altersrentenkasse ermächtigt, einen Teil ihrer Mittel zugunsten
des Baues oder Ankaufs von Arbeiterhäusern zu verwenden. Bis Ende
1901 betrugen die Vorschüsse an Kreditgesellschaften zur Förderung
des Arbeiter Wohnungsbaues rund 42 Milk Frs., die Vorschüsse an
Baugesellschaften über 2 Milk Frs. In Deutschland sind verschiedene
Sparkassen und Armenverwaltungen in dieser Beziehung tätig gewesen.
Soweit man auf Sparkassen zurückzugreifen gewillt ist, wird man
gewisse Grenzen für derartige Anlagen ziehen und diejenigen Gruppen
ihrer Bestände bezeichnen müssen, die zu solchen Anlagen verwendbar
sind. Bei den Überschüssen und Reserven der Sparkassen werden im
allgemeinen Bedenken gegen teilweise Anlage in Darlehen für Arbeiter
wohnungszwecke bei genügender Sicherheit nicht erhoben. Bezüglich
der Spareinlagen wird Vorsicht geboten sein, da deren geringe Ver
zinsung dem Interesse der Sparer entgegen sein kann. Auch bei den
Armenverwaltungen wird eine derartige Anlage in der Regel nur für
einen Bruchteil der anzulegenden Mittel zweckmäßig sein.
Die Organe der öffentlichrechtlichen Arbeiterversicherung kommen
in diesem Zusammenhänge besonders in Betracht. Den österreichischen
Unfallversicherungsanstalten hat, wie schon erwähnt, die eigene Er
richtung von Arbeiterhäusern bisher näher gelegen. Ein Beschluß des
Versicherungsbeirats vom 14. Dezember 1900 verweist dagegen in erster
Linie auf Gewährung von Darlehen an Gemeinden, Baugenossenschaften