Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

452  III.  Teil.  Selbständige  sozialpolitische  Arbeit  der  Selbstverwaltungskörper  nsw.
gelegt  sein  muß,  z.  B.  das  21.  Jahr  in  Wiesbaden,  Königsberg,  Mainz,
Gießen,  Berlin  usw.,  das  20.  in  Ulm,  das  23.  in  Magdeburg,  das  25.
in  Charlottenburg,  Karlsruhe,  Freiburg  i.  B.,  Elberfeld  usw.  Mehrfach
ist  aber  Vorkehrung  getroffen,  daß  bei  früherem  Eintritt  der  Arbeitsunfähigkeit ­
  der  Arbeiter  nicht  leer  ausgeht.
Der  Ruhelohn  des  arbeitsunfähigen  Arbeiters  wird  meist  in  Bruchteilen ­
  des  zuletzt  bezogenen  Lohnes  —-  in  Magdeburg  des  Durchschnittslohnes ­
  der  letzten  5  Jahre  —  berechnet.  Eine  ganze  Reihe  von  Gemeinden ­
  hat  die  u.  a.  für  preußische  und  Reichsbeamte  geltenden  Sätze
von  1/4—%  angenommen,  z.  B.  Worms,  Charlottenburg,  Breslau,  Hanau,
Elberfeld,  Berlin;  andere  weichen  davon  ab,  z.  B.  Wiesbaden  und  Fürth
mit  20—60  °/ 0 ,  Gotha  mit  30—60°/o  (aber  mit  Zuschlägen  für  Frau
und  Kinder),  Magdeburg  mit  30—66 2 /3°/o,  Hildesheim  mit  26—70  %,
Karlsruhe,  Heidelberg  und  Freiburg  i.  B.  mit  40—70%,  München  mit
30—80%  usw.  Mehrfach  sind  aber  Mindestrentensätze  bezeichnet,
z.  B.  240  M.  in  Worms,  Darmstadt,  Frankfurt  a.  M.,  Essen,  Hildesheim, ­
  Magdeburg  usw.,  200  M.  in  Elberfeld,  Wiesbaden  usw.  Die
reichsgesetzlichen  Renten  werden  meist  ganz  oder  zum  Teil  angerechnet. ­
  Mainz,  Gießen  nnd  Dresden  haben  ihre  Rente  als  Zuschuß
zur  reichsgesetzlicben  Unfall-  und  Invalidenrente  ausgestaltet.  Dresden
gibt  zu  jeder  Reichsrente  50  M.  jährlich,  Mainz  20—40  %  des  Diensteinkommens, ­
  mindestens  240  M.,  Gießen  unter  Anrechnung  der  Reichsrente ­
  40—70%  des  Diensteinkommens;  nach  dem  50.  Dienstjahr  kommt
der  Arbeiter  dadurch  auf  sein  volles  Diensteinkommen.  Feste,  nicht
nach  dem  Lohne  abgestufte  Beiträge  gewähren  u.  a.  Cannstatt  (50
bis  300  M.),  Stuttgart  (230—600  M.),  Königsberg  (nach  Lohnklassen
mit  Anfangssätzen  von  180,  240,  300  und  360  M.,  die  bis  auf  den
2fachen  Betrag  steigen),  Ulm  (mit  220  M.  Anfangssatz,  steigend
je  nach  dem  Familienstande  und  der  Kinderzahl  bis  auf  400,  450,
unter  Umständen  bis  auf  660  M.  als  Invalidenrente  und  mit  mindestens ­
  160  bis  33o,  370  und  450  M.  je  nach  den  Familienverhältnissen
als  Altersrente  nach  20jähriger  Wartezeit  vom  66.  Lebensjahre  ab).
Die  Hinterbliebenen  erhalten  in  einigen  Städten  feste  Beträge
ohne  Rücksicht  auf  den  Lohn  des  verstorbenen  Familienhauptes,  z.  B.
in  Dresden  120  M.  für  die  Witwe.  60  M.  für  jede  Waise.  Meist
richtet  sich  aber  die  Rente  der  Hinterbliebenen  nach  dem  Lohn  entweder ­
  unmittelbar  oder  mittelbar  durch  Anpassung  an  den  Ruhelohn.
Das  letztere  Verfahren  schließt  sich  dem  u.  a.  für  preußische  und
Reichsbeamte  geltenden  System  an.  Die  Witwenrente  beträgt  u.  a.
in  Stuttgart  50  °/o  und  in  Berlin,  Charlottenburg,  Köln,  Hanau  40  %  des
Ruhelohnes,  in  Elberfeld  30%,  in  Königsberg  '/a  des  Ruhelohnes,  in
Heidelberg  3 /io  des  letzten  Jahreslohnes,  in  Magdeburg,  Wiesbaden,
Hildesheim,  Mainz,  Gießen  %  des  Diensteinkommens  (oder  letzten
            
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