DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 769
gesetze legen. dem Arbeitgeber die Verpflichtung auf, den gesamten
Versicherungsbeitrag zu entrichten. Der Arbeitgeber ist in-
folgedessen dem Versicherungsträger gegenüber für die Ent-
richtung des gesamten Beitrags, das heisst sowohl seines
eigenen. Arbeitgeberanteils als auch des Anteils des Versicherten,
verantwortlich. Der Arbeitgeber kann daher mit dem Versiche-
rungsträger in Streit geraten über die Art der Lohnberechnung
sowie über die Lohnstufe, in die der Versicherte einzureihen ist
(zahlreiche Gesetze haben die Einrichtung von Lohnklassen
oder Lohnstufen vorgesehen); er kann aber auch mit dem Ver-
sicherten in Streit geraten, über den Beitragsanteil, der einbehalten
werden kann. Solche Streitigkeiten entstehen insbesondere auch
hinsichtlich der unständigen Arbeiter sowie der Arbeiter, die
abwechselnd oder gleichzeitig innerhalb eines Zeitabschnitts von
mehreren Arbeitgebern beschäftigt werden.
8 3. — Leistungsstreitigkeiten
Wie leicht zu begreifen ist, bilden die Streitigkeiten über Art.
Höhe und Dauer der Leistungen den Grossteil der Streitigkeiten.
die bei der Durchführung der Krankenversicherung entstehen.
Gegenstand des Streites können sein: die Voraussetzungen für
die Gewährung der Leistungen (Wartezeit), die Geldleistungen
(Betrag des Krankengeldes, HKrsatzleistungen, Mehrleistungen)
sowie die Sachleistungen (ärztliche und chirurgische Hilfe,
Versorgung mit Arzneien, Krankenhauspflege usw.).
Das Gesetz stellt den Betrag und den Umfang der Geld- und
Sachleistungen fest; der Anspruch auf die Leistungen wird durch
einen Antrag des Kranken und durch Vorlage eines ärztlichen
Zeugnisses geltend gemacht. Auch sind die Streitigkeiten über das
Recht auf die Leistungen im eigentlichen Sinn nur Ausnahmen
(abweichende Folgerung aus den ärztlichen Gutachten und Auf-
rechterhaltung der Ansprüche des Versicherten). Aber die Bewilli-
gung von Unterstützungen und der ärztlichen Hilfe hängt von
der Erfüllung der Voraussetzungen für ihre Gewährung ab. Die
Streitigkeiten können daher wegen der Berechnung der Wartezeit
oder wegen der Anwendung ausserordentlicher Massnahmen
entstehen, die in zahlreichen Gesetzen vorgesehen sind, um auch
dem arbeitslosen Versicherten seine Rechte während der Dauer
der Arbeitslosigkeit ganz oder teilweise zu wahren.
Durch die Festlegung des Satzes und der Dauer der Unter-
stützung im Gesetz wird die Gefahr des Entstehens von Streitig-
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