fullscreen: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Das Bankhaus bzw. das Konsortium legt nunmehr die Effekten zur 
Subskription auf: das Publikum wird durch zugesandte Drucksachen 
und Zeitungsinserate aufgefordert, mitzuteilen, welchen Betrag es zu dem 
festgesetzten Kurse zu kaufen beabsichtigt. Diese Erklärung nennt man 
Zeichnung ; sie erfolgt auf Grund eines Zeichnungsschein cs, 
der aber nicht zu verwechseln ist mit dem Zeichnungsschein, von dem das 
HGB. in den §§ 189 und 281 spricht. In der Zeichnungsaufforderung 
sind die Verhältnisse der Gesellschaft bzw. die Bonität des Schuldners klar 
gelegt. Es werden Mitteilungen über den Subskriptionspreis, die Zeich- 
nnngsstellcn, die Zeit, während der die Zeichnung zu erfolgen hat, die 
Zinstermine des Papieres, die Art der Kündigung oder Rückzahlung, 
sowie über den Modus der Zuteilung gemacht. Es wird angegeben, ob die 
Zulassung des Papieres zum Börsenhandel bereits erfolgt oder ob ein dies 
bezüglicher Antrag gestellt ist, bzw. wann die Zulassung vermutlich statt 
finden wird. Dies ist wichtig, da ein nicht zugelassenes Wertpapier erheb 
lich schwerer zu veräußern ist. 
In dem Zeichnungsschein verpflichtet sich der Zeichner zur Abnahme der 
gezeichneten Papiere bzw. zur Abnahnie des geringeren Betrages, der 
ihm zugeteilt wird. Die Zuteilung, heißt es in der Regel, geschieht nach 
freiem Ermessen der Zeichnungsstelle, und zwar tunlichst bald nach Schluß 
der Zeichnung. 
Wird ein höherer als der zur Subskription aufliegende Betrag gezeich- 
net, so spricht man von einer Überzeichunng. In der Voraussetzung, daß 
eine solche stattfinden ivird, erfolgt häufig Zeichnung eines mehrfachen 
Betrages der gewünschten Summe. Wird die Anleihe ein- oder mehrere- 
mal überzeichnet, so tritt eine Reduktion der einzelnen Zeichnungen 
ein. Die Zuteilung erfolgt dann in der Regel in der Weise, daß guten 
Kunden und Zeichnern kleinerer Posten, von denen man annimmt, daß 
sie das neue Papier als dauernde Kapitalanlage benutzen werden, ein 
höherer Prozentsatz zugeteilt wird als den sogenannten „Konzert- 
zeichnern", d. h. Leuten, bei denen die Vermutung besteht, daß sie 
die Papiere bereits nach wenigen Tagen wieder, sobald der Kurs etwas 
gestiegen ist, verkaufen. Dem Emissionshause, das das Papier gut unter 
gebracht s„plaziert") haben möchte, ist damit nicht gedient. Es muß um 
ein Fallen des Kurses nach Möglichkeit zu vermeiden, das „schwimmende 
Material" aufnehmen.
	        
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