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Das Bankhaus bzw. das Konsortium legt nunmehr die Effekten zur
Subskription auf: das Publikum wird durch zugesandte Drucksachen
und Zeitungsinserate aufgefordert, mitzuteilen, welchen Betrag es zu dem
festgesetzten Kurse zu kaufen beabsichtigt. Diese Erklärung nennt man
Zeichnung ; sie erfolgt auf Grund eines Zeichnungsschein cs,
der aber nicht zu verwechseln ist mit dem Zeichnungsschein, von dem das
HGB. in den §§ 189 und 281 spricht. In der Zeichnungsaufforderung
sind die Verhältnisse der Gesellschaft bzw. die Bonität des Schuldners klar
gelegt. Es werden Mitteilungen über den Subskriptionspreis, die Zeich-
nnngsstellcn, die Zeit, während der die Zeichnung zu erfolgen hat, die
Zinstermine des Papieres, die Art der Kündigung oder Rückzahlung,
sowie über den Modus der Zuteilung gemacht. Es wird angegeben, ob die
Zulassung des Papieres zum Börsenhandel bereits erfolgt oder ob ein dies
bezüglicher Antrag gestellt ist, bzw. wann die Zulassung vermutlich statt
finden wird. Dies ist wichtig, da ein nicht zugelassenes Wertpapier erheb
lich schwerer zu veräußern ist.
In dem Zeichnungsschein verpflichtet sich der Zeichner zur Abnahme der
gezeichneten Papiere bzw. zur Abnahnie des geringeren Betrages, der
ihm zugeteilt wird. Die Zuteilung, heißt es in der Regel, geschieht nach
freiem Ermessen der Zeichnungsstelle, und zwar tunlichst bald nach Schluß
der Zeichnung.
Wird ein höherer als der zur Subskription aufliegende Betrag gezeich-
net, so spricht man von einer Überzeichunng. In der Voraussetzung, daß
eine solche stattfinden ivird, erfolgt häufig Zeichnung eines mehrfachen
Betrages der gewünschten Summe. Wird die Anleihe ein- oder mehrere-
mal überzeichnet, so tritt eine Reduktion der einzelnen Zeichnungen
ein. Die Zuteilung erfolgt dann in der Regel in der Weise, daß guten
Kunden und Zeichnern kleinerer Posten, von denen man annimmt, daß
sie das neue Papier als dauernde Kapitalanlage benutzen werden, ein
höherer Prozentsatz zugeteilt wird als den sogenannten „Konzert-
zeichnern", d. h. Leuten, bei denen die Vermutung besteht, daß sie
die Papiere bereits nach wenigen Tagen wieder, sobald der Kurs etwas
gestiegen ist, verkaufen. Dem Emissionshause, das das Papier gut unter
gebracht s„plaziert") haben möchte, ist damit nicht gedient. Es muß um
ein Fallen des Kurses nach Möglichkeit zu vermeiden, das „schwimmende
Material" aufnehmen.