Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik. 
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stand arbeitsstatistischer Erhebungen gebildet haben, auf Veranlassung 
des Ministers, in dessen Wirkungskreis jene Verhältnisse gehören, zu 
begutachten“. Damit ist der statistischen Aufgabe auch hier tatsäch- 
ich eine weitere, gutachtliche Funktion hinzugefügt. Das Amt soll 
nicht nur Tatsachen feststellen, sondern auf Verlangen auch ein Urteil 
über das Festgestellte abgeben. Nur wird diese gutachtliche Aufgabe 
nicht vom arbeitsstatistischen Amt als solchem, sondern von dem ihm 
beigegebenen Arbeitsbeirate wahrgenommen. 
Der deutsche „Beirat für Arbeiterstatistik“ hat nach § 6 der 
Bestimmungen vom 30. April 1902 das Recht, „einzelne seiner Ob 
liegenheiten und Befugnisse einem aus seiner Mitte gewählten Aus 
schüsse“ zu übertragen und weiter „ständige Ausschüsse für gewisse 
Gruppen von Angelegenheiten einzusetzen“. Einem Ausschuß darf aber 
nicht übertragen werden die endgültige Feststellung des Planes für die 
Durchführung der anzustellenden Erhebungen und die Begutachtung 
solcher Erhebungen. Die allgemeine Aufgabe des Beirates ist die Unter 
stützung des statistischen Amtes „bei Erfüllung der ihm auf dem Gebiete 
der Arbeiterstatistik zugewiesenen Aufgaben“. Insbesondere hat er 
1. auf Anordnung des Bundesrates oder des Reichskanzlers (Reichs 
amtes des Innern) die Vornahme arbeiterstatistischer Erhebungen, ihre 
Durchführung und Verarbeitung sowie ihre Ergebnisse zu begut 
achten, 
2. in Fällen, in denen es zur Ergänzung des statistischen Materials 
erforderlich erscheint, Auskunftspersonen zu vernehmen, 
3. dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) Vorschläge für die 
Vornahme oder Durchführung arbeiterstatistischer Erhebungen zu unter 
breiten. 
Der Nachdruck liegt hiernach auf dem Gebiete der Statistik als 
solchem. Wenn aber der Beirat die Ergebnisse arbeiterstatistischer 
Erhebungen zu begutachten hat, so geht das über den Umkreis statisti 
scher Aufgaben hinaus. Die Abteilung für Arbeiterstatistik selbst hat 
außer ihren rein statistischen Aufgaben auch noch die Obliegenheit der 
„Erstattung von Gutachten“. 
Diese Verbindung rein statistischer und gutachtlicher Funktionen 
ist zwar nicht unbedingt geboten — es gibt auch Länder, in denen 
eine solche Verbindung nicht besteht —, aber sie liegt ungemein nahe. 
Die Zentralstellen, durch deren Hand alles erreichbare sozialstatistische 
Material des Inlandes und zum großen Teil auch des Auslandes geht, 
und die durch ihre besonderen Erhebungen vorhandene Mißstände 
fest- und klarstellen, sind auch in besonderem Maße befähigt, die Ur 
sachen der Mißstände zu ergründen und zu erkennen, und wer diese 
Ursachen kennt, kann am ehesten auch die geeigneten Wege zur Ab 
hilfe ausfindig machen. Es ist natürlich, daß der Versuch gemacht
	        
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