5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.
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stand arbeitsstatistischer Erhebungen gebildet haben, auf Veranlassung
des Ministers, in dessen Wirkungskreis jene Verhältnisse gehören, zu
begutachten“. Damit ist der statistischen Aufgabe auch hier tatsäch-
ich eine weitere, gutachtliche Funktion hinzugefügt. Das Amt soll
nicht nur Tatsachen feststellen, sondern auf Verlangen auch ein Urteil
über das Festgestellte abgeben. Nur wird diese gutachtliche Aufgabe
nicht vom arbeitsstatistischen Amt als solchem, sondern von dem ihm
beigegebenen Arbeitsbeirate wahrgenommen.
Der deutsche „Beirat für Arbeiterstatistik“ hat nach § 6 der
Bestimmungen vom 30. April 1902 das Recht, „einzelne seiner Ob
liegenheiten und Befugnisse einem aus seiner Mitte gewählten Aus
schüsse“ zu übertragen und weiter „ständige Ausschüsse für gewisse
Gruppen von Angelegenheiten einzusetzen“. Einem Ausschuß darf aber
nicht übertragen werden die endgültige Feststellung des Planes für die
Durchführung der anzustellenden Erhebungen und die Begutachtung
solcher Erhebungen. Die allgemeine Aufgabe des Beirates ist die Unter
stützung des statistischen Amtes „bei Erfüllung der ihm auf dem Gebiete
der Arbeiterstatistik zugewiesenen Aufgaben“. Insbesondere hat er
1. auf Anordnung des Bundesrates oder des Reichskanzlers (Reichs
amtes des Innern) die Vornahme arbeiterstatistischer Erhebungen, ihre
Durchführung und Verarbeitung sowie ihre Ergebnisse zu begut
achten,
2. in Fällen, in denen es zur Ergänzung des statistischen Materials
erforderlich erscheint, Auskunftspersonen zu vernehmen,
3. dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) Vorschläge für die
Vornahme oder Durchführung arbeiterstatistischer Erhebungen zu unter
breiten.
Der Nachdruck liegt hiernach auf dem Gebiete der Statistik als
solchem. Wenn aber der Beirat die Ergebnisse arbeiterstatistischer
Erhebungen zu begutachten hat, so geht das über den Umkreis statisti
scher Aufgaben hinaus. Die Abteilung für Arbeiterstatistik selbst hat
außer ihren rein statistischen Aufgaben auch noch die Obliegenheit der
„Erstattung von Gutachten“.
Diese Verbindung rein statistischer und gutachtlicher Funktionen
ist zwar nicht unbedingt geboten — es gibt auch Länder, in denen
eine solche Verbindung nicht besteht —, aber sie liegt ungemein nahe.
Die Zentralstellen, durch deren Hand alles erreichbare sozialstatistische
Material des Inlandes und zum großen Teil auch des Auslandes geht,
und die durch ihre besonderen Erhebungen vorhandene Mißstände
fest- und klarstellen, sind auch in besonderem Maße befähigt, die Ur
sachen der Mißstände zu ergründen und zu erkennen, und wer diese
Ursachen kennt, kann am ehesten auch die geeigneten Wege zur Ab
hilfe ausfindig machen. Es ist natürlich, daß der Versuch gemacht