Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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I.  Teil.  Allgemeines.

§5.  Organe  zur  Interessenvertretung.  Schon  die  in  §  4  besprochenen
Organe  zur  Beratung  der  Arbeiter  in  Rechtsfragen  sind  in  gewissem
Sinne  Interessenvertretungen  der  Arbeiter;  denn  die  Interessen  der
Arbeiter  werden  durch  die  Rechtsfragen,  über  die  sie  Aufklärung
suchen,  unmittelbar  berührt.  Aber  hierbei  handelt  es  sich  um
die  Interessen  der  einzelnen  Persönlichkeit,  nicht  um  die  Interessen
der  Arbeiterschaft  als  solcher  innerhalb  eines  Betriebes  oder  engeren
Bezirks  oder  um  die  der  Arbeiterklasse  eines  Landes.  Die  Vertretung
der  Arbeiterinteressen  in  diesem  von  der  Einzelpersönlichkeit  abgelösten ­
  Sinne  steht  jetzt  in  Frage.  Die  dabei  in  Betracht  kommenden
beiden  Gruppen  von  Organen  werden  am  richtigsten  als  Arbeiter-  und
Arbeitskammern  und  als  Arbeiterausschüsse  bezeichnet.  Es  ist  aber
vorweg  zu  bemerken,  daß  sowohl  für  diese  als  auch  für  die  in  den
vorhergehenden  Paragraphen  besprochenen  Organe  feststehende  Bezeichnungen ­
  nicht  eingebürgert  sind,  so  daß  aus  dem  in  der  Praxis
gebrauchten  Namen  auf  den  Charakter  des  Organs  nicht  ohne  weiteres
geschlossen  werden  kann.  Unter  Arbeitsämtern  versteht  man  in  der
Praxis  bald  rein  statistische  Organe,  bald  gutachtliche  Organe,  bald
Arbeitsnachweisanstalten,  bald  Auskunfts-  und  Rechtsschutzstellen,
bald  Interessenvertretungen  im  Sinne  des  gegenwärtigen  Paragraphen.
Fast  ebenso  vieldeutig  ist  der  Begriff  des  Arbeitersekretariates  und
der  Arbeitskammer.  Diese  Unbestimmtheit  und  Vieldeutigkeit  der  Begriffe ­
  ist  ein  deutliches  Zeichen  dafür,  wie  sehr  alle  diese  Dinge  noch
im  Flusse  sind.  In  dieser  Arbeit  ist  der  Versuch  gemacht,  die  Begriffe ­
  schärfer  gegeneinander  abzugrenzen.  Bei  der  Einreihung  der
bestehenden  Einrichtungen  in  die  einzelnen  Gruppen  müssen  natürlich
die  tatsächlich  gebrauchten  Bezeichnungen  mit  erwähnt  werden.
Arbeiterkammern  und  Arbeitskammern  sind  staatlich  organisierte
oder  wenigstens  staatlich  anerkannte  Organe  zur  Vertretung  der
Interessen  der  Lohnarbeiter  eines  bestimmten  Bezirkes.  Sie  sollen
also  für  die  Lohnarbeiter  ein  ähnliches  Organ  darstellen  wie  für  das
Handwerk  die  Handwerkskammer,  für  die  Landwirtschaft  die  Landwirtschaftskammer,
  für  Handel  und  Gewerbe  die  Handels-  (und  Gewerbe-)Kammer.
  Dabei  ist  ein  Unterschied  zu  machen  zwischen
Arbeiterkammer  und  Arbeitskammer.  Die  Arbeiterkammer  setzt  sich
aus  Arbeitern  zusammen,  die  Arbeitskammer  vereint  Arbeiter  und
Unternehmer  zu  gemeinsamer  Tätigkeit  behufs  Wahrnehmung  der
Interessen  der  Arbeiterschaft.  Der  Unterschied  hat  eine  gewisse
grundsätzliche  Bedeutung  insofern,  als  in  dem  Gedanken  der  Arbeitskammer ­
  der  Tatsache  Rechnung  getragen  wird,  daß  das  Interesse  der
Arbeiterklasse  nicht  ohne  Rücksicht  auf  die  natürlichen  Grenzen  verfolgt ­
  werden  kann,  die  sich  aus  der  Stellung  der  Arbeitgeber  in  und  aus
ihrer  Bedeutung  für  den  Produktionsprozeß  und  den  gesamten  Aufbau
            
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