Full text: Der Steinkohlenbergbau in Preussen und das Gesetz des abnehmenden Ertrages

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wiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen« zu 
betrachten. Wenn auch die Begründung des Entwurfes darauf 
hinweist, dass diese Worte dem Sinne des alten Gesetzes ent 
sprechen , so scheinen sie sich doch ganz besonders gegen jene 
oben erwähnten Praktiken des Syndikats zu richten. Wir dürfen 
annehmen, dass teilweise eingestellte Betriebe solche sind, die 
noch Gewinn in zum mindesten stärkerem Masse als gänzlich ein 
gestellte, meistens kleine Betriebe erzielen. Durch die mit die 
sen Handlungen einhergehende Verschiebung wird nun der Ge 
winn zu gunsten der Zeche verschoben, die eben, um rentabler 
zu wirtschaften, einen Teil des Kontingents auf sich übernimmt. 
Der beschränkte Betrieb arbeitet aber, weil er beschränkt ist, 
teurer als vorher; damit hat der neue Besitzer, wenigstens solange 
das Syndikat besteht, kein Interesse an einer Preisherabsetzung; 
will er doch auch noch eine Rente seines minder begünstigten 
Werkes erreichen. 
Durch eine teilweise Einstellung eines teurer produzierenden 
Werkes wird also in erster Linie ein privatwirtschaftlicher Vor 
teil erzielt. Dieselben Worte gelten für die gänzliche Einstellung 
des Betriebes, der noch einen Gewinn abwirft und dessen Betei- 
ligungsziffer übertragen wird, ohne dass, dem jeweils ausgeschal 
teten ungünstigsten Betriebe entsprechend die Syndikatspreise 
herabgesetzt werden. 
Es spricht eine Vermutung dafür, dass das Syndikat eine 
solche Preispolitik nicht einschlagen wird. Damit aber ist der 
Ausweg vorhanden, einer infolge Syndikatsstatuts revolutionie 
renden Stilllegung ein Gegengewicht zu geben: Es be 
steht darin, den durch das plötzliche Ausfallen einer starken Ein 
nahmequelle bedrohten Gemeinden das Recht zu geben, eine Ab 
findungssumme seitens der Werke zu verlangen 1 ). Dies wäre bei i) 
i) So zahlte z. B. die Gewerkschaft Mont Cenis, die die Zeche Bommerbänker 
Tiefbau seit dem i. Mai 1904 übernahm, auf Grund einer bis zum I. April 1906 gül 
tigen Vereinbarung der Gemeinde Bommern eine Steuer von M. 10 000 pro Jahr (die 
Steuerbeträge der Beamten und Arbeiter sollen etwa 9339 M. betragen). Ausserdem 
fliesst den Gemeinden ja die Umsatzsteuer aus solchen Transaktionen zu, hier betrug 
sie 11 000 M. (Weidtmann, 1. c. 3). Dass übrigens auch die Gemeinden sich zu 
helfen wissen, zeigt Weidtmanns Mitteilung (1. c. 5) über die Gemeinden Schüren 
und Hörde, die noch »vor Toresschluss« die Umsatzsteuer auf 2 Proz. erhöht haben. 
»Diese Summe allein deckt schon den ganzen Steuerausfall für mehrere Jahre.« — 
Die Gemeinde Höntrop, die den Zustand der Zeche Maria, Anna und Steinbank 
kannte, rechnete damit, dass diese in absehbarer Zeit still gelegt werden würde. Sie
	        
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