Full text : Der Steinkohlenbergbau in Preussen und das Gesetz des abnehmenden Ertrages

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wiegende  Gründe  des  öffentlichen  Interesses  entgegenstehen«  zu
betrachten.  Wenn  auch  die  Begründung  des  Entwurfes  darauf
hinweist,  dass  diese  Worte  dem  Sinne  des  alten  Gesetzes  entsprechen ­
  ,  so  scheinen  sie  sich  doch  ganz  besonders  gegen  jene
oben  erwähnten  Praktiken  des  Syndikats  zu  richten.  Wir  dürfen
annehmen,  dass  teilweise  eingestellte  Betriebe  solche  sind,  die
noch  Gewinn  in  zum  mindesten  stärkerem  Masse  als  gänzlich  eingestellte, ­
  meistens  kleine  Betriebe  erzielen.  Durch  die  mit  diesen ­
  Handlungen  einhergehende  Verschiebung  wird  nun  der  Gewinn ­
  zu  gunsten  der  Zeche  verschoben,  die  eben,  um  rentabler
zu  wirtschaften,  einen  Teil  des  Kontingents  auf  sich  übernimmt.
Der  beschränkte  Betrieb  arbeitet  aber,  weil  er  beschränkt  ist,
teurer  als  vorher;  damit  hat  der  neue  Besitzer,  wenigstens  solange
das  Syndikat  besteht,  kein  Interesse  an  einer  Preisherabsetzung;
will  er  doch  auch  noch  eine  Rente  seines  minder  begünstigten
Werkes  erreichen.
Durch  eine  teilweise  Einstellung  eines  teurer  produzierenden
Werkes  wird  also  in  erster  Linie  ein  privatwirtschaftlicher  Vorteil ­
  erzielt.  Dieselben  Worte  gelten  für  die  gänzliche  Einstellung
des  Betriebes,  der  noch  einen  Gewinn  abwirft  und  dessen  Beteiligungsziffer
  übertragen  wird,  ohne  dass,  dem  jeweils  ausgeschalteten ­
  ungünstigsten  Betriebe  entsprechend  die  Syndikatspreise
herabgesetzt  werden.
Es  spricht  eine  Vermutung  dafür,  dass  das  Syndikat  eine
solche  Preispolitik  nicht  einschlagen  wird.  Damit  aber  ist  der
Ausweg  vorhanden,  einer  infolge  Syndikatsstatuts  revolutionierenden ­
  Stilllegung  ein  Gegengewicht  zu  geben:  Es  besteht ­
  darin,  den  durch  das  plötzliche  Ausfallen  einer  starken  Einnahmequelle ­
  bedrohten  Gemeinden  das  Recht  zu  geben,  eine  Abfindungssumme ­
  seitens  der  Werke  zu  verlangen 1 ).  Dies  wäre  bei  i)
i)  So  zahlte  z.  B.  die  Gewerkschaft  Mont  Cenis,  die  die  Zeche  Bommerbänker
Tiefbau  seit  dem  i.  Mai  1904  übernahm,  auf  Grund  einer  bis  zum  I.  April  1906  gültigen ­
  Vereinbarung  der  Gemeinde  Bommern  eine  Steuer  von  M.  10  000  pro  Jahr  (die
Steuerbeträge  der  Beamten  und  Arbeiter  sollen  etwa  9339  M.  betragen).  Ausserdem
fliesst  den  Gemeinden  ja  die  Umsatzsteuer  aus  solchen  Transaktionen  zu,  hier  betrug
sie  11  000  M.  (Weidtmann,  1.  c.  3).  Dass  übrigens  auch  die  Gemeinden  sich  zu
helfen  wissen,  zeigt  Weidtmanns  Mitteilung  (1.  c.  5)  über  die  Gemeinden  Schüren
und  Hörde,  die  noch  »vor  Toresschluss«  die  Umsatzsteuer  auf  2  Proz.  erhöht  haben.
»Diese  Summe  allein  deckt  schon  den  ganzen  Steuerausfall  für  mehrere  Jahre.«  —
Die  Gemeinde  Höntrop,  die  den  Zustand  der  Zeche  Maria,  Anna  und  Steinbank
kannte,  rechnete  damit,  dass  diese  in  absehbarer  Zeit  still  gelegt  werden  würde.  Sie
            
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