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der Wirtschaftlichkeit aus betrachtet sind sie ein Glück; denn sie
führen in beschleunigtem Tempo einer höheren Organisation der
Wirtschaft, dem tatsächlichen Trust (nach deutschem Sprachge-
brauche) zu, dem Feinde behäbigen Vegetierens.
Dies sind die Tendenzen, die sich aus den bis jetzt stattge
fundenen Konzentrationen und Kombinationen der technischen und
wirtschaftlichen Betriebe ergeben. Aber neben der intensiven Tätig
keit auf dem Gebiete des Bestehenden hat man auch das Zu
künftige nicht vergessen.
Die Handhabe dazu bot das preussische Bergrecht. Ich
habe weiter oben erwähnt, dass nach geltendem Rechte der Be
triebszwang eines verliehenen Bergwerkes nur dann eintreten kann,
wenn der Unterlassung oder Einstellung des Betriebes nach der
Entscheidung der oberen Bergbehörde die (oben definierten) über
wiegenden Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. Es
konnte infolge der bisherigen Interpretation diese Rechtsbestim-
inung bis jetzt also nicht angewendet werden. Der neue Ent
wurf der fürs erste begrabenen »Stilllegungsnovelle« sollte sich
nun auch einmal darauf erstrecken, den Betriebszwang für ver
liehene, aber noch nicht betriebene Bergwerke einzu
führen; denn bis jetzt hat die lediglich formale Auslegung des
geltenden Rechtes zu einer Monopolisierung der besten im Nor
den des Ruhrgebietes befindlichen unverritzten Kohlenfelder ge
führt.
In den Jahren, in denen das heutige Bergrecht entstand,
konnte man nämlich annehmen, dass das Erbohren der Felder
lediglich Mittel zur Erlangung des Bergwerkseigentums war,
und dass man dann das Bergwerkseigentum auch in Betrieb
setzte: dies regelte der freie Markt mit Angebot und Nachfrage.
Dies änderte sich jedoch, als kapitalkräftige Gesellschaften 1 )
entstanden waren und ausserdem die zunehmende Tiefe grosse tech
nische Vorrichtungen erforderte. Jetzt entstanden Bohrgesellschaf-
i) Einen lehrreichen Grund über den Zusammenhang zwischen Akt.Ges. und
Felderbesitz gibt G. Gothein im Arch. f. Sozialw. u. Sozialp. N. F. III. Bd. S. 166.
»Die Gewerkschaft, die kein festes Kapital hat, findet mit der Aufzehrung der Sub
stanz ihr naturgemässes Ende. Die Aktiengesellschaft dagegen muss ständig dafür
Sorge tragen, dass ihrem auf der Passivseite der Bilanz zu buchenden Aktienkapital,
Obligationen und Reservefonds entsprechende Werte (der Fundus) auf der Aktivseite
gegenüber stehen; sie erreicht ihrem Wesen nach überhaupt kein natürliches Ende;
sie muss daher, wo der Bergbau ihr Zweck ist, möglichst seine unbeschränkte Nach
haltigkeit erstreben und sie erreicht dies durch Erweiterung ihres Bergwerksbesitzes.«
Zeitschrift für die ges. Staatswissensch. Ergänzungsheft 19. 7