Full text: Der Steinkohlenbergbau in Preussen und das Gesetz des abnehmenden Ertrages

97 
der Wirtschaftlichkeit aus betrachtet sind sie ein Glück; denn sie 
führen in beschleunigtem Tempo einer höheren Organisation der 
Wirtschaft, dem tatsächlichen Trust (nach deutschem Sprachge- 
brauche) zu, dem Feinde behäbigen Vegetierens. 
Dies sind die Tendenzen, die sich aus den bis jetzt stattge 
fundenen Konzentrationen und Kombinationen der technischen und 
wirtschaftlichen Betriebe ergeben. Aber neben der intensiven Tätig 
keit auf dem Gebiete des Bestehenden hat man auch das Zu 
künftige nicht vergessen. 
Die Handhabe dazu bot das preussische Bergrecht. Ich 
habe weiter oben erwähnt, dass nach geltendem Rechte der Be 
triebszwang eines verliehenen Bergwerkes nur dann eintreten kann, 
wenn der Unterlassung oder Einstellung des Betriebes nach der 
Entscheidung der oberen Bergbehörde die (oben definierten) über 
wiegenden Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. Es 
konnte infolge der bisherigen Interpretation diese Rechtsbestim- 
inung bis jetzt also nicht angewendet werden. Der neue Ent 
wurf der fürs erste begrabenen »Stilllegungsnovelle« sollte sich 
nun auch einmal darauf erstrecken, den Betriebszwang für ver 
liehene, aber noch nicht betriebene Bergwerke einzu 
führen; denn bis jetzt hat die lediglich formale Auslegung des 
geltenden Rechtes zu einer Monopolisierung der besten im Nor 
den des Ruhrgebietes befindlichen unverritzten Kohlenfelder ge 
führt. 
In den Jahren, in denen das heutige Bergrecht entstand, 
konnte man nämlich annehmen, dass das Erbohren der Felder 
lediglich Mittel zur Erlangung des Bergwerkseigentums war, 
und dass man dann das Bergwerkseigentum auch in Betrieb 
setzte: dies regelte der freie Markt mit Angebot und Nachfrage. 
Dies änderte sich jedoch, als kapitalkräftige Gesellschaften 1 ) 
entstanden waren und ausserdem die zunehmende Tiefe grosse tech 
nische Vorrichtungen erforderte. Jetzt entstanden Bohrgesellschaf- 
i) Einen lehrreichen Grund über den Zusammenhang zwischen Akt.Ges. und 
Felderbesitz gibt G. Gothein im Arch. f. Sozialw. u. Sozialp. N. F. III. Bd. S. 166. 
»Die Gewerkschaft, die kein festes Kapital hat, findet mit der Aufzehrung der Sub 
stanz ihr naturgemässes Ende. Die Aktiengesellschaft dagegen muss ständig dafür 
Sorge tragen, dass ihrem auf der Passivseite der Bilanz zu buchenden Aktienkapital, 
Obligationen und Reservefonds entsprechende Werte (der Fundus) auf der Aktivseite 
gegenüber stehen; sie erreicht ihrem Wesen nach überhaupt kein natürliches Ende; 
sie muss daher, wo der Bergbau ihr Zweck ist, möglichst seine unbeschränkte Nach 
haltigkeit erstreben und sie erreicht dies durch Erweiterung ihres Bergwerksbesitzes.« 
Zeitschrift für die ges. Staatswissensch. Ergänzungsheft 19. 7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.